AS 2016 971

Verordnung
über die Arzneimittelwerbung
(Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV)

Änderung vom 11. März 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Arzneimittel-Werbeverordnung vom 17. Oktober 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 5 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. c

Arzneimittel der Abgabekategorien C und D müssen in der Werbung eindeutig als Arzneimittel dargestellt werden. Die Werbung für diese Arzneimittel muss mindestens folgende Angaben enthalten:

c. den ausdrücklichen und gut lesbaren Hinweis: 1. bei Arzneimitteln mit Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lesen Sie die Packungsbeilage.», oder 2. bei Arzneimitteln ohne Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lesen Sie die Angaben auf der Packung.»;

Art. 17 Abs. 1, 2 und 3 jeweils erster Satz

Bei Fernsehspots sowie Kinowerbung muss am Schluss ein Hinweis mit folgendem Standtext eingeblendet werden: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage» oder, für Arzneimittel ohne Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Angaben auf der Packung». …

Bei Radiospots muss am Schluss ein Hinweis mit folgendem Wortlaut eingeschaltet werden: «[Präparatename] ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage» oder, für Arzneimittel ohne Packungsbeilage: «[Präparatename] ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Angaben auf der Packung». …

Bei Werbung auf elektronischen Anzeigetafeln muss am Schluss folgender Standtext eingeblendet werden: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage» oder, für Arzneimittel ohne Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Angaben auf der Packung». …

Art. 17a Werbung mit dem Zulassungsstatus

Für Arzneimittel der Abgabekategorien C und D muss der Hinweis über den Zulassungsstatus nach den Artikeln 16 Absatz 5 Buchstabe c und 17 verwendet werden.

Zusätzlich kann die im Anhang aufgeführte bildliche Darstellung hinzugefügt werden.

Art. 22 Bst. p

Aufgehoben

Art. 25b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. März 2016

Die Publikumswerbung für Arzneimittel der Abgabekategorien C und D darf noch bis zum1. April 2019 nach den bisherigen Artikeln 16 Absatz 5 Buchstabe c und 17 erfolgen.

II

Die Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am1. April 2016 in Kraft.

11. März 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

Bildliche Darstellung für die Werbung mit dem Zulassungsstatus Zugelassenes Arzneimittel