AS 2017 1349

Verordnung des BLV
über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von
Lebensmitteln, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk
Tschernobyl mit Cäsium kontaminiert sind
(Tschernobyl-Verordnung)

vom 16. Dezember 2016

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 und auf Artikel 3 Absatz 2 der Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 20162,
verordnet:

Art. 1 Kumulierte Höchstwerte von Cäsium 134 und 137

Für Lebensmittel, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium 134 und 137 kontaminiert sind, gelten folgende kumulierte Höchstwerte: 1. Milch, einschliesslich Sauermilch, gesäuerter oder vergorener Milch, 2. Rahm, einschliesslich Sauerrahm, gesäuerten oder vergorenen Rahms, 3. Buttermilch, 4. Joghurt, 5. Kefir, 6. Molke;

  1. 370 Bq/kg für Lebensmittel, die für bis sechs Monate alte Säuglinge bestimmt sind;

  2. 600 Bq/kg für alle anderen Lebensmittel.

SR 817.022.151

Art. 2 Einfuhr von Pilzen

Pilze aus einem der folgenden Herkunftsländer dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, sofern für die Sendung ein Ausfuhrzeugnis nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1635/20063 vorhanden ist:

  1. Albanien;

  2. Mazedonien;

  3. Belarus;

  4. Bosnien und Herzegowina;

  5. Moldau;

  6. Montenegro;

  7. Russland;

  8. Serbien;

  9. Türkei;

  10. Ukraine.

Das Ausfuhrzeugnis muss in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache vorliegen.

Absatz 1 gilt nicht:

  1. für gezüchtete Pilze;

  2. für Einfuhren von unter 10 kg Frischerzeugnissen oder der entsprechenden Menge.

Art. 3 Prüfung der Dokumente und Freigabe der Sendung

Die den Sendungen nach Artikel 2 beiliegenden Dokumente werden bei der Einfuhr systematisch geprüft.

Ergibt die Prüfung, dass der Cäsiumgehalt unter dem Höchstwert nach Artikel 1 Buchstabe c liegt, so gibt die Vollzugsbehörde die Sendung frei.

Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl, ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 519/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2017 in Kraft.

16. Dezember 2016 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

i. V. Michael Beer