AS 2017 2175
Asylverordnung 3
über die Bearbeitung von Personendaten
(Asylverordnung 3, AsylV 3)
Änderung vom 22. März 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung 3 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 1a Bst. b und d
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) betreibt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben folgende Informationssysteme:
Datenbank Kompass;
Aufgehoben
Art. 1b Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Einleitungssatz Datenbank Kompass
In der Datenbank Kompass werden Dokumente mit Informationen über die Herkunftsländer der Asylsuchenden erfasst.
Das SEM kann die in Kompass gespeicherten Informationen folgenden Behörden mittels Abrufverfahren zugänglich machen:
Art. 1d
Aufgehoben
Art. 1j Abs. 1 Bst. c Ziff. 7 sowie 3 Bst. g und h
In der Datenbank DOPO werden von Personen, die für die Planung und Durchführung der Anhörung erforderlich sind, die folgenden Daten gespeichert:
c. für die Entlöhnung der folgenden Personen relevante Daten: 7. Befragerin oder Befrager im Anhörungspool.
Die folgenden Personen haben ausschliesslich Zugriff auf ihre eigenen Einsatzpläne:
Befragerin oder Befrager im Anhörungspool;
Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter.
II
Diese Verordnung tritt am 15. April 2017 in Kraft.
22. März 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |