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AS 2017 2549

Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

Änderung vom 5. April 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

Die Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen oder für einen Transit richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex 2.

Art. 21 Abs. 2

Die Regelung der Personenkontrollen an den Schengener Aussengrenzen bei der Ein- und Ausreise auf dem Land- und Luftweg richtet sich nach Artikel 8 und nach Anhang VI Ziffern1 und 2 des Schengener Grenzkodex3.

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S.1; geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017, S.1.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.

II

Die Verordnung vom 24. Oktober 20074 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 83a Abs. 1

Ausländerinnen und Ausländer können von den kantonalen Ausländerbehörden nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG5 in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat ausgeschafft werden, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid eines Staats, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen6 gebunden ist, feststellt, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex7 nicht erfüllt sind.

III

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2017 in Kraft.

5. April 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.

Diese Abkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S.1; geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017, S.1.