AS 2017 2553
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Kauffrau/Kaufmann
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ)
Änderung vom 14. April 2017
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:
I
Die Verordnung des SBFI vom 26. September 20111 über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 14 Sachüberschrift sowie Einleitungssatz Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Art. 21 Abs. 4
In den Qualifikationsbereichen der Fremdsprachen können internationale Fremdsprachendiplome Prüfungen oder Teile von Prüfungen ersetzen, sofern sie vom SBFI anerkannt sind. Artikel 23 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 2 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 22 Abs. 4 Bst. a Ziff. 7 und Bst. b Ziff. 7
Die Note des schulischen Teils ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der folgenden Fachnoten mit der nachstehenden Gewichtung:
a. B-Profil: 7. Projektarbeiten: die auf eine Dezimalstelle gerundete Fachnote setzt sich zu gleichen Teilen aus den Noten «Vertiefen und Vernetzen» und «Selbstständige Arbeit» zusammen (Gewichtung 1/7):