AS 2017 2627
Verordnung
über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffverordnung, SprstV)
Änderung vom 12. April 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. November 20001 über explosionsgefährliche Stoffe wird wie folgt geändert:
Art. 52 Abs. 6bis
Fürdie Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstands der Kategorie P2 bedarf es keines Verwendungsausweises, wenn es sich um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt.
Art. 93 Abs. 1
Sprengarbeiten und Arbeiten, bei denen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 oder F4 verwendet werden, sind, unter Vorbehalt von Artikel 52 Absätze
und 7, von einer Ausweisinhaberin oder einem Ausweisinhaber zu leiten. Diese oder dieser ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Art. 119a Abs. 1 und 2
Aufgehoben
Art. 119d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. April 2017
Bewilligungen für die Herstellung und die Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4, T1, T2, P1 und P2 dürfen bis zum 3. Juli 2017 erteilt werden, wenn für den pyrotechnischen Gegenstand:
bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 eine Herstellungs- oder Einfuhrbewilligung erteilt wurde; und
noch keine Konformitätserklärung vorliegt.
Vor dem 3. Juli 2017 erteilte Herstellungs- und Einfuhrbewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.
Pyrotechnische Gegenstände, für die eine Herstellungs- oder Einfuhrbewilligung nach den Absätzen1 und 2 erteilt wurde, dürfen bis zum 31. Januar 2021 auf dem Markt bereitgestellt werden.
II
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Ziff. 4
4. Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken der Kategorie P2: «Darf nur auf Vorweisen eines Erwerbsscheins abgegeben werden. Es ist gesetzlich verboten, diesen Gegenstand für andere als den vorgesehenen Zweck zu verwenden.» und ein oder mehrere minimale Sicherheitsabstände.
III
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2017 in Kraft.
12. April 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |