AS 2017 2649
Verkehrsregelnverordnung
(VRV)
Änderung vom 5. April 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 65 Abs. 4
Bei Sattelmotorfahrzeugen, die im unbegleiteten kombinierten Verkehr 45-Fuss- Container und vergleichbare Transportbehälter von 45 Fuss Länge befördern, darf, auch im leeren Zustand, die zulässige Länge nach Absatz 1 Buchstabe e um höchstens 0,15 m überschritten werden.
Art. 67 Abs. 1 Bst. dbis und 1ter
Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:
dbis. 19,50 t bei zweiachsigen Gesellschaftswagen;
Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und e mit alternativem Antrieb (Art. 95 Abs. 1bis VTS) darf um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht, höchstens jedoch1 t, höher sein.
II
Die Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20002 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. c und d
Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken
Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t 3300
Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t 4400
III
Diese Verordnung tritt am 7. Mai 2017 in Kraft.
5. April 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |