AS 2017 2651

Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

Änderung vom 5. April 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 95 Abs. 1 Bst. dbis und 1bis

Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen: Tonnen

  1. dbis. zweiachsige Gesellschaftswagen 19,50 1bis Das Gesamtgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben d, e, f und j mit alternativem Antrieb darf um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht, höchstens jedoch1 t, höher sein. Fahrzeuge mit alternativem Antrieb sind Fahrzeuge, die zumindest teilweise mit einer der folgenden Energiequellen angetrieben werden:

  2. Elektrizität;

  3. Wasserstoff;

  4. Erdgas, einschliesslich Biogas;

  5. Flüssiggas; oder

  6. mechanische Energie aus bordeigenen Speichern oder bordeigenen Quellen, einschliesslich Abwärme.

Art. 182 Abs. 1 Bst. b und c sowie 2

Die Abmessungen von Anhängern dürfen höchstens betragen:

  1. Betrifft nur den italienischen Text.

  2. Betrifft nur den italienischen Text.

Bei Sattelanhängern, die für den Transport von 45-Fuss-Containern und vergleichbaren Transportbehältern von 45 Fuss Länge besonders eingerichtet sind, darf die zulässige Länge nach Absatz 1 Buchstabe b um höchstens 0,15 m überschritten werden (Art. 65 Abs. 4 VRV2.

II

Diese Verordnung tritt am 7. Mai 2017 in Kraft.

5. April 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr