AS 2017 2705

Verordnung
über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und
Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen
(Medizinalberufeverordnung, MedBV)

Änderung vom 5. April 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20071 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Ingress gestützt auf die Artikel 5 Absätze2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3, 33a Absatz 4, 35 Absatz 1, 36 Absatz 3, 39, 47 Absatz 1, 48 Absatz 2, 50 Absatz 2,

und 65 Absatz 2 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062 (MedBG) sowie auf Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973,

Art. 1 Abs. 4

Bei Verlust des Diploms oder Änderungen des Zivilstandes wird kein neues Diplom ausgestellt. Bei der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, kann ein Duplikat oder ein Faksimile beantragt werden. Das Duplikat und das Faksimile tragen die Unterschrift der Direktorin oder des Direktors des BAG.

Art. 4 Abs. 2

Diplome werden von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von der MEBEKO, Ressort Weiterbildung, anerkannt.

Art. 5 Datenbank der MEBEKO

Die MEBEKO trägt in einer Datenbank die relevanten Daten ein zu:

  1. den eidgenössischen Diplomen nach Artikel 5 Absatz 1 MedBG;

  2. den anerkannten ausländischen Diplomen nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG;

  3. den Diplomen nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG;

  4. den nachgeprüften Diplomen nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG;

  5. den gleichwertigen Diplomen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG;

  6. den anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG;

  7. den nachgeprüften Weiterbildungstiteln nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG;

  8. den gleichwertigen Weiterbildungstiteln nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG.

Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern eines Diploms nach Absatz 1 Buchstaben a–e:

  1. Name und Vornamen, frühere Namen;

  2. Geburtsdatum und Geschlecht;

  3. Korrespondenzsprache;

  4. Heimatorte und Nationalitäten;

  5. Versichertennummer nach Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

  6. eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN 5);

  7. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

  8. die vorhandenen Sprachkenntnisse.

Zusätzlich erfasst es zu Inhaberinnen und Inhabern:

  1. eines eidgenössischen Diploms nach Artikel 5 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;

  2. eines anerkannten ausländischen Diploms nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;

  3. eines Diploms nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Eintragung im Register der universitären Medizinalberufe nach

GLN steht für Global Location Number.

der Registerverordnung MedBG vom 5. April 20176 (Medizinalberuferegister) durch die MEBEKO;

  1. eines nachgeprüften Diploms nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung durch die MEBEKO;

  2. eines gleichwertigen Diploms nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO.

Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung der MEBEKO erfasst zu den Inhaberinnen und Inhabern:

  1. eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG: den entsprechenden Titel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;

  2. eines nachgeprüften Weiterbildungstitels nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG: diesen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung durch die MEBEKO;

  3. eines gleichwertigen Weiterbildungstitels nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG: diesen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO.

Die Daten nach den Absätzen 1–4 werden laufend und kostenlos ins Medizinalberuferegister eingetragen.

Die für die Vergabe der GLN notwendigen Daten gemäss den Absätzen2 und 3 werden der dafür zuständigen Organisation vom Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO zur Verfügung gestellt.

Gliederungstitel vor Art. 8

2. Abschnitt: Universitäre Ausbildung

Art. 8 Qualitätsstandards

Das EDI erlässt die Qualitätsstandards, welche die spezifischen Akkreditierungskriterien für jeden universitären Medizinalberuf konkretisieren.

Art. 9 Sachüberschrift International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge

Art. 11 Abs. 2

Die verantwortliche Weiterbildungsorganisation hat das Akkreditierungsgesuch spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung einzureichen.

Gliederungstitel vor Art. 11a 3a. Abschnitt: Sprachkenntnisse nach Artikel 33a MedBG

Art. 11a Notwendige Sprachkenntnisse nach Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b MedBG

Die universitäre Medizinalperson muss in der Sprache, in der sie den Beruf ausübt, mindestens die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen. Sie muss an Diskussionen im eigenen Fachgebiet teilnehmen und sich dazu spontan und fliessend äussern können, sodass ein Gespräch mit Hauptsprachlerinnen und -sprachlern ohne grössere Anstrengungen auf beiden Seiten gut möglich ist.

Art. 11b Ausnahme betreffend die Sprachkenntnisse nach Artikel 33a MedBG

Vorübergehend können universitäre Medizinalpersonen ihren Beruf im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausüben, ohne die Sprachkenntnisse nach Artikel 11a nachzuweisen, wenn:

  1. die Sicherstellung der Patientenversorgung es erfordert;

  2. keine universitäre Medizinalperson gefunden werden konnte, welche diese Sprachkenntnisse nachweisen kann; und

  3. die Patientensicherheit gewährleistet ist.

Diese Personen müssen innerhalb eines Jahres die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.

Art. 11c Eintragung und Nachweis der vorhandenen Sprachkenntnisse

Die MEBEKO trägt die Sprachkenntnisse ins Medizinalberuferegister ein, wenn die universitäre Medizinalperson nachweist, dass sie die Anforderungen nach Artikel 11a erfüllt.

Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden mit:

  1. einem international anerkannten Sprachdiplom, das nicht älter als sechs Jahre ist;

  2. einem in der entsprechenden Sprache erworbenen Aus- oder Weiterbildungsabschluss des universitären Medizinalberufs; oder

  3. Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache im betreffenden universitären Medizinalberuf von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre.

Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die mündlichen und schriftlichen Kenntnisse der Hauptsprache der universitären Medizinalperson für die Eintragung ausreichend sind. Im Zweifelsfall kann die MEBEKO einen Nachweis für die Beherrschung der Sprache verlangen.

3b. Abschnitt: Mindestanforderungen an die einem Diplom nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG zugrunde liegende Ausbildung

Art. 11d

Ein im Ausland erworbenes Diplom, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs im Sinne des MedBG unter fachlicher Aufsicht berechtigt, wird nur ins Medizinalberuferegister eingetragen, wenn es auf einer Ausbildung beruht, die folgende Mindestanforderungen erfüllt:

  1. für Ärztinnen und Ärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens sechs Jahren Vollzeitstudium oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;

  2. für Zahnärztinnen und Zahnärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 5000 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;

  3. für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren: eine Ausbildungsdauer von mindestens sechs Jahren Vollzeitstudium oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;

  4. für Apothekerinnen und Apotheker: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 4500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;

  5. für Tierärztinnen und Tierärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 4500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau.

Art. 13

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 1 Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht-EU-Staaten und aus Nicht-EFTA-Staaten

Personen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegen- seitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wenn sie:

  1. eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder

  2. ihren Beruf ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht.

Art. 18a Abs. 1 und 3

Aufgehoben

Art. 18b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. April 2017

Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. April 2017 über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker verfügten und bis zu diesem Zeitpunkt keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel erworben hatten, können während drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Offizinpharmazie beantragen, sofern sie:

  1. Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Offizinpharmazie sind; oder

  2. vor 2001 eine theoretische Weiterbildung in Offizinpharmazie abgeschlossen und in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs um Erteilung des eidgenössischen Weiterbildungstitels mindestens zwei Jahre lang die Offizintätigkeit ausgeübt haben.

Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. April 2017 über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker verfügten und bis zu diesem Zeitpunkt keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel erworben hatten, können während drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spitalpharmazie beantragen, sofern sie Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Spitalpharmazie sind.

Die eidgenössischen Weiterbildungstitel in Gefäss- oder Thoraxchirurgie können erst nach Akkreditierung der entsprechenden Weiterbildungsgänge erteilt werden.

Von der Nachweispflicht nach Artikel 11c sowie der Gebührenpflicht nach Ziffer 3b des Anhangs 5 befreit sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 5. April 2017 bereits im Medizinalberuferegister eingetragene:

a. Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Diplomen und Weiterbildungstiteln für die Eintragung der Sprachen, in denen sie die Aus- oder die Weiterbildung abgeschlossen haben; und

b. Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln für die Eintragung der im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gegenüber der MEBEKO nachgewiesenen Landessprache.

II

Die Anhänge1 und 5 werden gemäss Beilage geändert.

Anhang 3a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Die Verordnung vom 27. Juni 19957 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 39 Abs. 2

Ärztinnen und Ärzten mit eidgenössischem Weiterbildungstitel gleichgestellt sind Ärztinnen und Ärzte, die über einen nach Artikel 21 des MedBG anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG verfügen.

Art. 40 Weiterbildung

Apothekerinnen und Apotheker haben sich über einen Weiterbildungstitel nach

Artikel 20 MedBG8 auszuweisen.

Art. 41 Gleichwertigkeit wissenschaftlicher Befähigungsausweise

Apothekerinnen und Apothekern mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Apothekerinnen und Apotheker, die über ein nach Artikel 15 MedBG9 anerkanntes ausländisches Diplom verfügen.

Apothekerinnen und Apothekern mit eidgenössischem Weiterbildungstitel gleichgestellt sind Apothekerinnen und Apotheker, die über einen nach Artikel 21 MedBG anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG verfügen.

Art. 43 Gleichwertigkeit wissenschaftlicher Befähigungsausweise

Zahnärztinnen und Zahnärzten mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Zahnärztinnen und Zahnärzte, die über ein nach Artikel 15 MedBG10 anerkanntes ausländisches Diplom oder über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG verfügen.

Art. 44 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. April 2017

Apothekerinnen und Apotheker, die sich bei Inkrafttreten der Änderung vom 5. April 2017 in der zweijährigen praktischen Weiterbildung in einer Apotheke befinden und über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 65 Absatz 1 bis MedBG11 verfügen, können innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen werden, wenn sie diese Weiterbildung bis dahin abgeschlossen haben.

Apothekerinnen und Apothekern, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 5. April 2017 bereits zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind, bleiben zugelassen.

IV

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

5. April 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Turnherr

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 10) Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte

Ziff. 1

Folgende Weiterbildungsbereiche werden nach dem Eintrag «Infektiologie» hinzugefügt: Medizinische Genetik 5 Jahre Medizinische Onkologie 6 Jahre

Ziff. 3

Folgende Weiterbildungsbereiche werden gestrichen: Medizinische Genetik 5 Jahre Medizinische Onkologie 6 Jahre Der Weiterbildungsbereich «Gefässchirurgie» wird nach dem Eintrag «Angiologie» und der Weiterbildungsbereich «Thoraxchirurgie» nach dem Eintrag «Rechtsmedizin» hinzugefügt: Gefässchirurgie 6 Jahre Thoraxchirurgie 6 Jahre

Anhang 3a

(Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Art. 10) Weiterbildung für Apothekerinnen und Apotheker Weiterbildungsbereiche und -dauer in Pharmazie nach den Artikeln 10–15 der Richtlinie 2005/36/EG12 Offizinpharmazie 2 Jahre Spitalpharmazie 3 Jahre

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.

Anhang 5

(Art. 15) Gebühren

Ziff. 2a, Ziff. 3 Bst. b und 3b

Es werden folgende Gebühren festgelegt: Franken 2a. für die Prüfung von Diplomen und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO gemäss Artikel 33a Absatz 2 MedBG 800–1200 3. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO:

b. Aufgehoben 3b. für die Prüfung der vorhandenen Sprachkenntnisse und deren Eintrag ins Medizinalberuferegister gemäss Artikel 11c 50–100