AS 2017 3093
Verordnung
über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Änderung vom 10. Mai 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 5
Für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien, für die Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e–h VZAE gilt, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen infolge der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 4c erster Satz des Freizügigkeitsabkommens nicht.
Art. 8 Zusicherung der Bewilligung
(Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 2c und 4c Freizügigkeitsabkommen) Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige von Kroatien, Bulgarien und Rumänien eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE 2) beantragen.
Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen)
Eine Anrechnung der festgelegten Höchstzahlen gemäss Freizügigkeitsabkommen erfolgt nicht für Staatsangehörige von Kroatien, die:
nicht eingereist sind und auf die Stelle verzichtet haben;
innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist sind; oder
nach der Einrichtungszeit keinen Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erbringen.
Eine Anrechnung der festgelegten Höchstzahlen gemäss Freizügigkeitsabkommen erfolgt nicht für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien, die:
nicht eingereist sind und auf die Stelle verzichtet haben; oder
innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist sind.
Art. 11 Höchstzahlen
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) teilt die nach Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens festgelegten Höchstzahlen für Staatsangehörige von Kroatien, Bulgarien und Rumänien auf.
Art. 12 Verweis in der Sachüberschrift und Abs. 1–3
Bei den Höchstzahlen für Staatsangehörige von Kroatien, Bulgarien und Rumänien gelten die im AuG und in der VZAE3 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss.
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, die Staatsangehörigen von Kroatien, Bulgarien und Rumänien gestützt auf Anhang I Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
Staatsangehörige von Kroatien, Bulgarien und Rumänien, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Hochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.
Art. 38 Abs. 8
In Anwendung von Artikel 10 Absatz 4c erster Satz des Freizügigkeitsabkommens wird die Höchstzahl der neuen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige aus Bulgarien und Rumänien bis am 31. Mai 2018 auf 996 festgesetzt.
II
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2017 in Kraft.
10. Mai 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |