AS 2017 3333
Übersetzung1
Protokoll
zur Änderung und Ergänzung des Abkommens und des Protokolls
zum Abkommen vom 30. Oktober 2000 zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse
Abgeschlossen am 19. Mai 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Mai 2017
Der Schweizerische Bundesrat, und das Ministerkabinett der Ukraine, nachstehend die «Vertragsparteien» genannt, im Bestreben, ihre Beziehungen im Bereich der Massnahmen weiter auszubauen, welche die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet erleichtern; von dem Wunsch geleitet, das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen vom 30. Oktober 20002 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (nachstehend «Abkommen» genannt) zu ändern, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Artikel 4 (Güterbeförderungen) des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, ohne eine Genehmigung vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
a) zwischen einem Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2017 3333).
vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.»
Art. 2
Artikel 10 (Gemischte Kommission) wird um den folgenden neuen Absatz 4 ergänzt:
«4. Ein Beschluss der Gemischten Kommission gilt als angenommen, wenn beide Delegationschefs das Sitzungsprotokoll dieser Kommission unterzeichnet haben.»
Art. 3
Absatz 2 in Artikel 4 (Güterbeförderungen) des Protokolls zum Abkommen3 wird «Erfolgen die Beförderungen mit einer Kombination von Fahrzeugen, die in verschiedenen Ländern zugelassen sind, so sind die Bestimmungen dieses Abkommens nur dann auf die ganze Fahrzeugkombination anwendbar, wenn das Zugfahrzeug in einem Staatsgebiet einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist.»
Art. 4
Absatz 4 in Artikel 8 (Zuständige Behörden) des Protokolls zum Abkommen wird «Folgende Behörden sind für die Durchführung dieses Abkommens zuständig: für die Schweiz: das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr СН-3003 Bern; für die Ukraine: das Ministerium für Infrastruktur
Peremohy Avenue UA-03113 Kiev.»
Art. 5
Artikel 5 (Masse und Gewichte der Fahrzeuge) des Protokolls zum Abkommen wird
«Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Fahrzeuge, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Vorschriften über Masse und Gewichte zu unterstellen als die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.
In der AS nicht veröffentlicht.
Für Fahrzeuge, die die im Gebiet der andern Vertragspartei geltenden höchstzulässigen Masse und Gewichte überschreiten, werden jeweils folgende Verfahren angewendet: für die Schweiz: Die oben erwähnten, in der Ukraine zugelassenen Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Strassen in der Schweiz nur aufgrund einer schriftlichen Sonderbewilligung verkehren, die vom Bundesamt für Strassen ASTRA in CH-3003 Bern erteilt wird. Die Gesuche müssen dieser Behörde vor dem Antritt der Fahrt unterbreitet werden. Die Bewilligung wird nur für die Beförderung unteilbarer Güter erteilt und wenn es der Strassenzustand erlaubt. für die Ukraine: Die oben erwähnten, in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Strassen in der Ukraine nur aufgrund einer schriftlichen Sonderbewilligung verkehren, die von der dafür zuständigen Behörde erteilt wird. Die Gesuche müssen dieser Behörde vor dem Antritt der Fahrt unterbreitet werden. Die Bewilligung wird nur für die Beförderung unteilbarer Güter erteilt und wenn es der Strassenzustand erlaubt.»
Art. 6
1. Jede Streitigkeit zwischen den Parteien, die die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls zur Änderung und Ergänzung des Abkommens und des Protokolls zum Abkommen betrifft, wird über die durch Artikel 10 des Abkommens eingesetzte Gemischte Kommission beigelegt. 2. Jede Vertragspartei setzt die andere auf diplomatischem Weg schriftlich über die Erfüllung der Vorschriften in Kenntnis, die aufgrund ihrer Gesetzgebung für die Inkraftsetzung dieses Protokolls erforderlich sind. Dieses Protokoll tritt am Empfangsdatum der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Leipzig, am 19. Mai 2016, in zwei Originalen in französischer und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für den Für das Schweizerischen Bundesrat: Ministerkabinett der Ukraine: Doris Leuthard Volodymyr Omelyan