AS 2017 3687

Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)

Änderung vom 16. Juni 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels

Art. 35a Komplementärmedizin

Bei der Beurteilung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit komplementärmedizinischer Leistungen stehen insbesondere folgende Kriterien im Vordergrund:

  1. die Anwendungs- und Forschungstradition der Fachrichtung, in der die Leistungen erbracht werden;

  2. das Basieren der Leistungen auf wissenschaftlicher Evidenz und ärztlicher Erfahrung;

  3. die Vermittlung der für das Erbringen der Leistungen notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in einer spezifischen ergänzenden Weiterbildung.

II

Diese Verordnung tritt am1. August 2017 in Kraft.

16. Juni 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr