AS 2017 3811
Verordnung der ETH Zürich
über die Zulassung zu den Studien
an der ETH Zürich
(Zulassungsverordnung ETH Zürich)
Änderung vom 4. Juli 2017
Die Schulleitung der ETH Zürich
verordnet:
I
Die Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 20101 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Rektorat» ersetzt durch «Akademische Dienste», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Abs. 3 Bst. b und 4
Diese Verordnung gilt nicht für:
b. die Programme der universitären Weiterbildung; für diese gilt die Weiterbildungsverordnung ETH Zürich vom 26. M ärz 20132 .
Für die Zulassung zu Studiengängen, für die der ETH-Rat Zulassungsbeschränkungen beschlossen hat, gelten diese Verordnung und die speziellen, von der Schulleitung erlassenen Zulassungsbestimmungen 3 . Diese speziellen Bestimmungen können von den Grundsätzen der vorliegenden Verordnung abweichen.
Verordnung der ET H Zürich vom1. November 2016 über die Zulassungsbeschränkungen zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich (Pilotphase 2017–2023), RSET HZ 310.51 (https://rechtssammlung.sp.ethz.ch)
Art. 4 Abs. 2
Werden bei der Zulassung zum Studium, bei einem Wiedereintritt oder bei einem Studiengangwechsel ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet, so führt dies zu einer entsprechenden Verkürzung der maximal zulässigen Studiendauer. Die Einzelheiten sind in den Artikeln 43–45 geregelt.
Art. 5 Grundsätze
Die Zulassung zum Studium setzt den Nachweis der für den gewählten Studiengang erforderlichen Vorbildung, einschliesslich der erforderlichen Sprachkenntnisse, voraus.
Die Immatrikulation erfolgt stets für einen bestimmten Studiengang.
Wer zu einem bestimmten Studiengang zugelassen wird, erwirbt dadurch kein Anrecht auf Zulassung zu einem anderen Studiengang.
Art. 6 Zulassungshindernis Studierunfähigkeit
Gibt es bei einer um Zulassung nachsuchenden Person Indizien für eine medizinisch bedingte Studierunfähigkeit, so kann der Rektor oder die Rektorin ein ärzt - liches Zeugnis verlangen.
Studierende, die von der ETH Zürich aufgrund einer ärztlich attestierten Studierunfähigkeit exmatrikuliert worden sind, können nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das die Studierfähigkeit bescheinigt, wieder zugelassen werden.
Bildet in den Fällen nach den Absätzen1 und 2 das Zeugnis keine hinreichende Entscheidungsgrundlage, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
Über eine Verweigerung der Zulassung wegen Studierunfähigkeit entscheidet die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
Art. 6a Weitere Zulassungshindernisse
Geben dokumentierte Handlungen einer um Zulassung nachsuchenden Person Anlass zur begründeten Annahme, dass eine Zulassung den Betrieb der ETH Zürich oder die Sicherheit ihrer Angehörigen gefährden könnte, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Zulassung verweigern.
Wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt, dass eine um Zulassung nachsuchende Person unehrlich handelt, namentlich indem sie unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder ebensolche Dokumente einreicht, so weist der Rektor oder die Rektorin das Gesuch um Zulassung ab. Er oder sie kann der betreffenden Person überdies die Zulassung zu sämtlichen Studien an der ETH Zürich während höchstens dreier Jahre verweigern.
Kommt bei einem Verstoss nach Absatz 2 der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, so erstattet die ETH Zürich Anzeige. Bei Antragsdelikten kann darauf verzichtet werden.
Personen, die an der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in einem Studiengang ausgeschlossen worden sind, bleiben in sinngemässer Anwendung von Artikel 40 von einer Zulassung zu den entsprechenden Studiengängen an der ETH Zürich ausgeschlossen.
Für den Fall eines Wiedereintritts in die ETH Zürich gelten die Zulassungshindernisse nach Artikel 42.
Überdiesgelten die Zulassungshindernisse nach erfolgter Exmatrikulation durch die ETH Zürich nach Artikel 21 Absatz 4.
Art. 7 Abs. 2 und 4 Bst. b
Bei der Zulassung muss eine Anmeldegebühr nach der Gebührenverordnung ETH- Bereich vom 31. M ai 19954 entrichtet werden. Ausgenommen ist der Übertritt von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETH Lausanne).
Auf Gesuche wird nicht eingetreten, wenn:
b. die Anmeldegebühr nicht entrichtet wird.
Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 2 M ehrfachstudium
Die mit einem M ehrfachstudium auf unterschiedlichen Studienstufen verbundenen Gegebenheiten, insbesondere eine stärkere Arbeitsbelastung der Studierenden oder terminliche Überschneidungen, werden nicht als Grund für die Verlängerung einer Studienfrist oder für andere Ausnahmebewilligungen anerkannt.
Art. 12 Immatrikulation an mehreren Hochschulen
Studierende, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, können nicht gleichzeitig an der ETH Zürich immatrikuliert sein. Ausgenommen sind:
Austauschstudierende und Gaststudierende;
Studierende in hochschulübergreifenden Studiengängen;
Studierende, die an der ETH Zürich ausschliesslich in Studiengängen der didaktischen Ausbildung immatrikuliert sind.
Der Rektor oder die Rektorin kann auf Gesuch hin in Einzelfällen weitere Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 1 bewilligen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Studierenden treten an der ETH Zürich in einen Bachelor- oder M aster- Studiengang ein.
Sie verfügen über mindestens einen Bachelor-Abschluss.
Sie zeichnen sich durch eine ausserordentlich hohe Leistungsfähigkeit aus, die sich namentlich in der Höhe der Noten und der Anzahl erworbener ECTS-Kreditpunkte pro Semester zeigt.
Die andere Hochschule ist mit der gleichzeitigen Immatrikulation an der ETH Zürich einverstanden.
Artikel 11 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Art. 21 Abs. 3 und 4
Betrifft nur den französischen Text.
M it der Exmatrikulation nach Absatz 2 kann der Rektor oder die Rektorin gleichzeitig weitere M assnahmen anordnen. Zu diesen gehört insbesondere, dass ein allfälliger Wiedereintritt in die ETH Zürich erst nach Ablauf einer bestimmten Frist möglich ist. Es gelten die folgenden Fristen:
in Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a: höchstens drei Jahre;
in Fällen eines Ausschlusses nach Absatz 2 Buchstabe e: die Dauer des Ausschlusses;
in den übrigen Fällen nach Absatz 2: höchstens zwölf M onate.
Art. 22 Abs. 3
Der Rektor oder die Rektorin aktualisiert die für die einzelnen Länder und die anerkannten Vorbildungsausweise geltenden spezifischen Zulassungsvoraussetzungen jährlich gestützt auf die aktuellen grundsätzlichen Bestimmungen und Empfehlungen der Kammer «universitäre Hochschulen» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen5 und veröffentlicht sie in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich6 .
Art. 23 Abs. 1 Bst. b, bbis und e
Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die Personen, die einen der folgenden schweizerischen Vorbildungsausweise besitzen:
eidgenössisches oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkanntes liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen;
bbis. gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen;
Diplom einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) mit einem vom SBFI verfügten schweizerischen Fachhochschultitel (FH-Titel);
www.swissuniversities.ch > Services > Zulassung zur Universität > Länder
www.ethz.ch > Studium > Anmeldung/Bewerbung > Bachelor-Studium
Art. 24 Abs. 1
Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die Personen, die einen der folgenden ausländischen Vorbildungsausweise besitzen:
allgemeinbildender und hinsichtlich Ausbildungsziel, Ausbildungstiefe und Ausbildungsbreite einer schweizerischen gymnasialen M aturität entsprechender Abschluss einer ausländischen M ittelschule, der zudem: 1. die Voraussetzungen nach Artikel 25 vollständig erfüllt, und 2. im Ausstellerstaat dem höchstmöglichen Abschluss der Sekundarstufe II entspricht;
bei Staaten, die das Übereinkommen vom 11. April 19977 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ratifiziert haben, zusätzlich auch: 1. Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen eines mindestens drei Studienjahre (Regelstudienplan) umfassenden Studiengangs, der an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des betreffenden Staates absolviert worden ist (universitärer Erstabschluss); für diesen Abschluss gilt zudem: – er muss in einer Studienrichtung erworben sein, die auch an einer schweizerischen universitären Hochschule angeboten wird und – sämtliche Studienleistungen für den Abschluss wurden an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule erworben, 2. allgemeinbildender M ittelschulabschluss, der die Voraussetzungen nach Buchstabe a nur teilweise erfüllt, ergänzt mit einem Ausweis über mindestens zwei nach M assgabe des Regelstudienplans erfolgreich absolvierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des betreffenden Staates; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung;
bei anderen Staaten zusätzlich auch: Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen eines mindestens drei Studienjahre (Regelstudienplan) umfassenden Studiengangs einer der ETH Zürich entsprechenden universit ären Hochschule des betreffenden Staates in den Fachbereichen M athematik, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften oder M edizin (universitärer Erstabschluss).
Art. 25 Abs. 1 und 2 Bst. a
Ausländische M aturitätsausweise berechtigen zur prüfungsfreien Zulassung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich, wenn:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstabe a und 3 erfüllt sind;
die folgenden Fächer in den letzten zwei Schuljahren vor dem M ittelschulabschluss ununterbrochen Unterrichts- und Prüfungsfächer sowie Fächer der Abschlussprüfung waren: 1. M athematik, 2. Physik, Chemie oder Biologie, 3. eine Sprache;
der Notendurchschnitt der Abschlussprüfungen in den drei Prüfungsfächern nach Buchstabe a mindestens 70 Prozent des M aximalwertes erreicht;
vier weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in den letzten drei Schuljahren Unterrichtsfächer waren: Physik, Naturwissenschaften, Informatik, eine Sprache, Geografie, Geschichte, Wirtschaft; und
eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der M aturitätsausweis im Ausstellerstaat den allgemeinen Zugang zu universitären Hochschulen gewährt.
Der Rektor oder die Rektorin kann zudem verlangen:
a. den Nachweis eines Studienplatzes in der gewünschten Studienrichtung an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Herkunftsstaates (Ausstellerstaat); der Studienplatznachweis muss für dasselbe Studienjahr gelten, das für die Immatrikulation an der ETH Zürich vorgesehen ist;
Art. 27 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1 bis Aufnahmeprüfung: Voraussetzung der Zulassung und M odalitäten
Die Zulassung zur Aufnahmeprüfung setzt den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse voraus.
Bisheriger Abs. 1
Art. 28 Bst. a und c
Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden mit bestandener reduzierter Aufnahmeprüfung die Personen, die einen der folgenden Ausweise besitzen:
kantonaler oder liechtensteinischer gymnasialer M aturitätsausweis, der Art ikel 23 Absatz 1 Buchstabe a nicht entspricht;
ausländischer gymnasialer, nicht berufsbildender M aturitätsausweis, der die prüfungsfreie Zulassung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a nicht ermöglicht, jedoch im Ausstellerstaat allgemein zum Studium an einer universit ären Hochschule berechtigt; der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Ausstellerstaates verlangen.
Gliederungstitel vor Art. 30
4. Abschnitt: Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften
Art. 30 Einleitungssatz und Bst. a
Für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften gelten zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 23–29 die Voraussetzungen:
a. Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 31 Abs. 1 Bst. a und 3
Die Zulassung zum M aster-Studium an der ETH Zürich setzt voraus:
a. ein Bachelor-Diplom mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten einer von der ETH Zürich anerkannten Hochschule oder einen mindestens gleichwertigen Hochschulabschluss in einer für den gewählten M aster-Studiengang qualifizierenden Studienrichtung; und 3 Ein Bachelor-Diplom einer Hochschule ermöglicht nur dann die Zulassung zum M aster-Studium an der ETH Zürich, wenn dieses im Hochschulsystem, in dem es erworben wurde, die auflagenfreie Zulassung zum gewünschten universitären M aster-Studium erlaubt. Der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes in der gewünschten Studienrichtung an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Ausstellerstaates verlangen. Der Studienplatznachweis muss für dasselbe Studienjahr gelten, das für die Immatrikulation an der ETH Zürich vorgesehen ist.
Art. 32 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 34 Bachelor-Diplom einer ETH
Ein Bachelor-Diplom der ETH Zürich berechtigt zur Zulassung zu mindestens einem konsekutiven M aster-Studiengang der ETH Zürich. Davon ausgenommen ist das Bachelor-Diplom im Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften.
Ein Bachelor-Diplom der ETH Lausanne berechtigt zur Zulassung zum konsekut iven M aster-Studiengang in der entsprechenden Studienrichtung an der ETH Zürich. Vorbehalten bleibt der Nachweis der für den gewählten Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse.
Art. 36 Austauschstudium
Wer an einer universitären Hochschule immatrikuliert ist, die mit der ETH Zürich ein Austauschabkommen abgeschlossen hat, kann zu einem Austauschstudium an der ETH Zürich zugelassen werden, sofern die im jeweiligen Abkommen festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die M odalitäten richten sich nach dem Abkommen.
Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Austauschstudierende.
Austauschstudierende sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische Abschlüsse zu erwerben.
Der Rektor oder die Rektorin bestimmt die administrativen Aufnahmemodalitäten.
Art. 37 Abs. 1 und 7
Wer an einer universitären Hochschule mit Promotionsrecht immatrikuliert ist und nicht im Rahmen eines Austauschabkommens an die ETH Zürich kommen kann, kann zu einem Gaststudium an der ETH Zürich zugelassen werden.
Der Rektor oder die Rektorin bestimmt die administrativen Aufnahmemodalitäten.
Art. 38 Abs. 1, 1bis und 4
Wer an einer Hochschule immatrikuliert ist, die mit der ETH Zürich ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, oder wer an einem Ausbildungsprogramm teilnimmt, für das ein Abkommen mit der ETH Zürich besteht, kann als Fachstudierende oder Fachstudierender an der ETH Zürich einzelne Lehrveranstaltungen besuchen und die entsprechenden Leistungskontrollen ablegen.
Als Fachstudierende oder Fachstudierender wird überdies zugelassen, wer an einer anderen schweizerischen universitären Hochschule als Doktorandin oder Doktorand immatrikuliert ist, sofern die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit schriftlich bestätigt, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an der ETH Zürich im Rahmen des Doktoratsstudiums erfolgt.
Der Rektor oder die Rektorin bestimmt die administrativen Aufnahmemodalitäten.
Art. 40 Abs. 2 Bst. a und 4
Für Personen, die an einer anderen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in einem bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden sind, weil sie Leistungskontrollen nicht bestanden oder Studienfristen nicht eingehalten haben, und die sich um die Aufnahme an die ETH Zürich bewerben, gilt:
a. Sie erhalten keine Zulassung zu denjenigen Studiengängen, von denen sie an der Herkunftshochschule ausgeschlossen worden sind.
Die Schulleitung führt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine Liste der vergleichbaren Studienrichtungen nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe b und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich 8 .
www.weisungen.ethz.ch
Art. 41 Abs. 1 und 6
Nach Eintritt ins Bachelor-Studium an der ETH Zürich kann vor Erwerb des Bachelor-Diploms zweimal der Studiengang gewechselt werden. Ein zweiter Studiengangwechsel ist jedoch nicht zulässig, wenn ein endgültiger Ausschluss aus dem ersten und zweiten Herkunftsstudiengang vorliegt.
Die Schulleitung bestimmt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Berechnungsmodi für die Vorbehalte nach Absatz 5 in einer Weisung und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich9 .
Art. 42 Abs. 3 Bst. c und 5
Für den Wiedereintritt in denselben Studiengang gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:
c. M uss in einem Bachelor-Studiengang die Basisprüfung abgelegt werden, so ist der Wiedereintritt nur möglich, wenn die Fristen für die Basisprüfung nach Artikel 24 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 22. M ai 201210 eingehalten werden können. Die Fristen beginnen mit dem erstmaligen Eintritt in den Bachelor-Studiengang zu laufen. Sie werden durch den Austritt aus dem Bachelor-Studiengang nicht unterbrochen.
Die Schulleitung bestimmt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Berechnungsmodi für die Vorbehalte nach Absatz 4 in einer Weisung und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich11 .
Art. 43 Abs. 8
Die Schulleitung bestimmt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin den Berechnungsmodus für die Reduktion nach Absatz 7 in einer Weisung und veröffentlicht sie auf der Website der ETH Zürich12 .
II
Diese Verordnung tritt am1. November 2017 in Kraft.
4. Juli 2017 Im Namen der Schulleitung der ETH Zürich Der Präsident: Lino Guzzella Die Generalsekretärin: Katharina Poiger Ruloff
www.weisungen.ethz.ch
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