AS 2017 443

Partnerschaftsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Eureka-Sekretariat

Übersetzung1

Partnerschaftsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Eureka-Sekretariat

Abgeschlossen am 16. Dezember 2016 In Kraft getreten am 16. Dezember 2016

Der Schweizerische Bundesrat, vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend als der «Schweizer Partner» bezeichnet), und das Sekretariat der EUREKA-Initiative als Durchführungsstelle für das Programm Eurostars 2 (nachfolgend als das «ESE» bezeichnet), nachfolgend beide als die «Vertragsparteien» bezeichnet, vereinbaren Folgendes:

1. Abschnitt: Ziele Mit diesem Partnerschaftsabkommen soll die Beteiligung der Schweiz am Programm Eurostars 2 sichergestellt werden, bis die Schweiz Horizon2020 angeschlossen ist. Ein solches Abkommen wird für alle Länder, die weder Mitglieder noch assoziierte Länder von Horizon2020 sind, für die Beteiligung am Programm Eurostars 2 vorausgesetzt. Es definiert die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Programms Eurostars 2.

2. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze 2.1 Als Vollmitglied von EUREKA beteiligt sich die Schweiz an EUREKA- Projekten, zu denen auch das Programm Eurostars 2 gehört. 2.2 Ihre Beteiligung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Erklärung von Hannover einschliesslich der von 39 EUREKA-Mitgliedsländern und der Europäischen Kommission vereinbarten Änderung der Erklärung von Hannover betreffend die Beteiligungsregel 1+1, die an der Ministerkonferenz vom 22. Juni 2012 unterzeichnet wurde.

SR 0.420.513.111 1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2.3 Der Schweizer Partner gewährleistet genügend Anreize und operative Ressourcen, die es den europäischen Projektpartnern ermöglichen, passende schweizerische Projektpartner zu finden.

3. Abschnitt: Zusammenarbeit im Rahmen des Programms Eurostars 2 (2014–2020) 3.1 Der Schweizer Partner stimmt den allgemeinen Grundsätzen im Beschluss zum Programm Eurostars 2 zu, der vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat am 15. Mai 20142 angenommen wurde und am 27. Juni 2014 in Kraft trat. 3.2 Der Schweizer Partner richtet sich nach den Grundsätzen des Budapester Dokuments zu Eurostars 2 für 2014–2020, das an der EUREKA-Ministerkonferenz vom 22. Juni 2012 in Budapest gutgeheissen wurde. 3.3 Der Schweizer Partner akzeptiert und befolgt die Regeln, die in den allgemeinen Leitlinien zur Durchführung für das Programm Eurostars 2 festgelegt und von der Hochrangigen Gruppe im Juni 2013 in Ankara genehmigt wurden. 3.4 Der Schweizer Partner beabsichtigt, die detaillierten Leitlinien zur Durchführung des Programms Eurostars 2 zu akzeptieren und zu befolgen, die vom ESE mit Unterstützung der Beratenden Gruppe des Eurostars Programms (EAG) erarbeitet werden sollen. Der Schweizer Partner verpflichtet sich, dem ESE sämtliche geeigneten Daten zu liefern, die für Statistiken und ein angemessenes Monitoring des Programms Eurostars 2 erforderlich sind. 3.5 Das ESE unterstützt die Beteiligung der Schweiz am Programm Eurostars 2 aktiv durch: – die Durchführung des Programms Eurostars 2 im Einklang mit den Aufgaben, die im an der EUREKA-Ministerkonferenz in Budapest vom 22. Juni 2012 genehmigten Budapester Dokument zu Eurostars 2 für 2014–2020 und im Beschluss Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 festgelegt sind. – die Unterstützung bei der Förderung des Programms. 3.6 Wie im vom Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation der Schweiz unterzeichneten Schreiben an die Europäische Kommission vom 3. Dezember 2013 festgehalten, beabsichtigt der Schweizer Partner, ein jährliches Budget zur Finanzierung von Schweizer Teilnehmern an Projekten des Programms Eurostars 2 bereitzustellen. Der Schweizer Partner beabsichtigt, während der Laufzeit des Programms Eurostars 2 ein zunehmendes und flexibles Budget zu gewähren, sodass sich bei

2 Beschluss Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 169, 7.6.2014).

Programmabschluss der durchschnittliche jährliche Beitrag auf 8 Millionen Schweizer Franken belaufen wird. 3.7 Der Schweizer Partner zahlt 2 Prozent sämtlicher verpflichteter öffentlicher Fördermittel für Schweizer Teilnehmer an Projekten von Eurostars 2 für die Kosten des ESE zur Durchführung des Programms Eurostars 2.

4. Abschnitt: Wirksamkeit 4.1 Dieses Partnerschaftsabkommen wird nur in englischer Sprache verfasst, tritt nach der Unterzeichnung durch die Vertreter der beiden Vertragsparteien in Kraft und bleibt bis höchstens am 31. Dezember 2020 wirksam. 4.2 Ungeachtet dessen kann der Schweizer Partner dieses Partnerschaftsabkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten per Einschreiben an das ESE schriftlich kündigen. Tritt der Schweizer Partner von diesem Partnerschaftsabkommen zurück, ist er weiterhin an seine Pflichten betreffend Berichterstattung, Monitoring und Finanzierung im Einklang mit dem Programm Eurostars 2 gebunden, bis das letzte Eurostars-Projekt, an dem ein oder mehrere Schweizer Projektteilnehmer beteiligt sind, abgeschlossen ist.

5. Abschnitt: Streitbeilegung und anwendbares Recht 5.1 Jegliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung, Anwendung oder Gültigkeit dieses Partnerschaftsabkommens werden einvernehmlich geregelt. 5.2 Dieses Partnerschaftsabkommen und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten unterstehen belgischem Recht und unterliegen der Zuständigkeit belgischer Gerichte.

Unterzeichnet in Bern am 16. Dezember 2016 Unterzeichnet in Brüssel am 13. Oktober 2016

Für den Für das Schweizerischen Bundesrat, EUREKA-Sekretariat und vertreten durch das Staatssekretariat im Namen der EUREKA-Initiative: für Bildung, Forschung und Innovation: Mauro Dell’Ambrogio, Pedro de Sampaio Nunes, Staatssekretär Leiter des EUREKA-Sekretariats