AS 2017 447

Partnerschaftsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der AAL-Vereinigung
(AALA)

Übersetzung1

Partnerschaftsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat (AALA)

Abgeschlossen am 16. Dezember 2016 In Kraft getreten am 16. Dezember 2016

Der Schweizerische Bundesrat, vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend als der «Schweizer Partner» bezeichnet), und die AAL-Vereinigung (nachfolgend als die «AALA» bezeichnet) als Durchführungsstelle für das Programm Aktives und unterstütztes Leben (nachfolgend als das «AuL-Programm» bezeichnet), nachfolgend beide als die «Vertragsparteien» bezeichnet, vereinbaren Folgendes:

1. Abschnitt: Ziele Mit diesem Partnerschaftsabkommen soll die Beteiligung der Schweiz am AuL- Programm sichergestellt werden, bis die Schweiz Horizon2020 angeschlossen ist. Ein solches Abkommen wird für alle Länder, die weder Mitglieder noch assoziierte Länder von Horizon2020 sind, für die Beteiligung am AuL-Programm vorausgesetzt. Es definiert die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des AuL-Programms.

2. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze 2.1 Als Vollmitglied des AuL-Programms beteiligt sich die Schweiz an Projekten, die durch das AuL-Programm finanziert werden. 2.2 Der Schweizer Partner gewährleistet genügend Anreize und operative Ressourcen, die es den europäischen Projektpartnern ermöglichen, passende schweizerische Projektpartner zu finden.

SR 0.420.513.121 1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

3. Abschnitt: Zusammenarbeit im Rahmen des AuL-Programms (2014−2020) 3.1 Der Schweizer Partner stimmt den allgemeinen Grundsätzen im Beschluss zum AuL-Programm zu, der vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat am 15. Mai 20142 angenommen wurde und am 27. Juni 2014 in Kraft trat. 3.2 Der Schweizer Partner hält sich an die Regeln für die Verwaltung des AuL- Programms, wie sie dargelegt sind in allen internen AALA-Dokumenten sowie im Beschluss Nr. 554/2014/EU und in verbindlichen Ausschreibungsunterlagen, die innerhalb der AALA veröffentlicht und angenommen wurden. Diese Pflicht bleibt bestehen, bis das letzte im Rahmen des AuL-Programms finanzierte Projekt, an dem ein oder mehrere Schweizer Projektteilnehmer beteiligt sind, abgeschlossen ist. 3.3 Der Schweizer Partner verpflichtet sich, der AALA sämtliche geeigneten Daten zu liefern, die für Statistiken und ein angemessenes Monitoring des AuL-Programms erforderlich sind. Diese Pflicht bleibt bestehen, bis das letzte im Rahmen des AuL- Programms finanzierte Projekt, an dem ein oder mehrere Schweizer Teilnehmer beteiligt sind, abgeschlossen ist. 3.4 Wie im vom Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation unterzeichneten Schreiben an die Europäische Kommission vom 13. Dezember 2013 festgehalten, beabsichtigt der Schweizer Partner ein jährliches Budget zur Finanzierung von Schweizer Teilnehmern an Projekten des AuL-Programms bereitzustellen. Die Schweiz beabsichtigt, während der Laufzeit des AuL-Programms ein zunehmendes und flexibles Budget zu gewähren, sodass sich bei Programmabschluss der durchschnittliche jährliche Beitrag auf 2‒3 Millionen Schweizer Franken belaufen wird. 3.5 Der Schweizer Partner leistet einen Beitrag an die gesamten zentralen Verwaltungskosten des AuL-Programms in der Höhe von 3 Prozent des bereitgestellten Gesamtbetrags für jede Projektausschreibung, wie in Artikel 5 der AALA-Statuten festgelegt.

4. Abschnitt: Wirksamkeit 4.1 Dieses Partnerschaftsabkommen wird nur in englischer Sprache verfasst, tritt nach der Unterzeichnung durch die Vertreter der beiden Vertragsparteien in Kraft und bleibt bis höchstens am 31. Dezember 2020 wirksam. 4.2 Ungeachtet dessen kann die Schweiz dieses Partnerschaftsabkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten per Einschreiben an die AALA schriftlich kündigen. Tritt der Schweizer Partner von diesem Partnerschaftsabkommen zurück, ist er weiterhin an seine Pflichten betreffend Berichterstattung, Monitoring und Finanzierung im Einklang mit dem AuL-Programm gebunden, bis das

2 Beschluss Nr. 554/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm «Aktives und unterstütztes Leben» (ABl. L 169, 7.6.2014).

letzte AuL-Projekt, an dem ein oder mehrere Schweizer Teilnehmer beteiligt sind, abgeschlossen ist.

5. Abschnitt: Streitbeilegung und anwendbares Recht 5.1 Jegliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung, Anwendung oder Gültigkeit dieses Partnerschaftsabkommens werden einvernehmlich geregelt. 5.2 Dieses Partnerschaftsabkommen und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten unterstehen belgischem Recht und unterliegen der Zuständigkeit belgischer Gerichte.

Unterzeichnet in Bern Unterzeichnet in Brüssel am 16. Dezember 2016 am 6. Dezember 2016

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat, AAL-Vereinigung und im Namen vertreten durch das Staatssekretariat des AuL-Programms: für Bildung, Forschung und Innovation: Mauro Dell’Ambrogio, Rafael de Andrés Medina, Staatssekretär Präsident