AS 2017 487

Verordnung
über die Militärdienstpflicht im Übergang
zur Weiterentwicklung der Armee
(VMÜ)

vom 25. Januar 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 16. Dezember 20091 über die militärischen Informationssysteme

Art. 4 Abs. 3

Angehörige von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen melden ab Zuteilung in die Formation dem für sie zuständigen Kommandanten ihre Telefonnummern, ihre E-Mail-Adressen und ihre Wohnadresse sowie Änderungen dieser Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.

Gliederungstitel vor Art. 70a

2. Abschnitt: Elektronisches Alarmierungssystem

Art. 70a Zweck und verantwortliches Organ

Das elektronische Alarmierungssystem dient dem Aufgebot der Mitglieder von Krisenstäben sowie der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen.

Das VBS betreibt dieses System.

Art. 70b Daten

Die im elektronischen Alarmierungssystem enthaltenen Daten sind im Anhang 33a aufgeführt.

Art. 70c Datenbeschaffung

Die für das elektronische Alarmierungssystem verantwortlichen Personen beschaffen die Daten:

  1. der Mitglieder von Krisenstäben: bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS;

  2. der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen: aus dem PISA.

Art. 70d Datenbekanntgabe

Den folgenden Stellen und Personen werden folgende Daten des elektronischen Alarmierungssystems wie folgt bekanntgegeben:

  1. sämtliche Daten: den verantwortlichen Militärbehörden und den zuständigen militärischen Kommandos;

  2. die im Alarmfall für das elektronische Aufgebot notwendigen Telefonnummern und E-Mail-Adressen: den mit dem elektronischen Aufgebot beauftragten Dritten.

Art. 70e Datenaufbewahrung

Die im elektronischen Alarmierungssystem erfassten Daten werden längstens aufbewahrt bis:

  1. zum Ausscheiden der Mitglieder aus dem jeweiligen Krisenstab;

  2. zur Entlassung der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen aus der Militärdienstpflicht oder bis zu deren Umteilung.

Art. 77a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Januar 2017

Der Führungsstab der Armee informiert die Angehörigen der Armee, die am 1. Januar 2018 in Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen eingeteilt sein sollen, und den zuständigen Kommandanten über diese Einteilung, sobald diese bekannt ist.

Die betroffenen Angehörigen der Armee melden dem für sie zuständigen Kommandanten Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Wohnadresse sowie Änderungen dieser Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.

Anhang 1, Ziff. 103 103. Sperrung der Weitergabe von Daten nach Artikel 16 Absatz 4 MIG Anhang 33a, Titel und Ziff. 4–8 Daten des elektronischen Alarmierungssystems 4. Funktion in der Armee samt Alarmierungsgruppe 5. AHV-Versichertennummer 6. Telefonnummern 7. E-Mail-Adressen 8. Wohnadresse

2. Verordnung vom 10. April 20022 über die Rekrutierung

Art. 7 Abs. 3 Bst. a

Die Anmeldung ist anzunehmen, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Als triftige Gründe gelten insbesondere:

a. die Vollendung des 24. Altersjahres vor Ende des Kalenderjahres, in dem die Person sich angemeldet hat;

Art. 9 Abs. 1bis

Aufgehoben

Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Januar 2017

Stellungspflichtige, die im Jahr 2017 das 24. Altersjahr vollenden, sind im Jahr 2017 zu rekrutieren.

Rekrutierte, die im Jahr 2017 das 25. oder das 26. Altersjahr vollenden und bis Ende 2016 die Rekrutenschule nicht bestanden haben, sind für eine Rekrutenschule im Jahr 2017 aufzubieten, die vor Ende des Jahres 2017 endet.

3. Verordnung vom 19. November 20033 über die Militärdienstpflicht

Art. 87 Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee

Stabsoffiziere, die auf den1. Januar 2018 in einen anderen Stab eines Grossen Verbandes eingeteilt werden, können zwischen dem1. Juli 2017 und dem 31. Dezember 2017 in ihrer künftigen Funktion zu einem maximal fünf Tage dauernden Stabskurs zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten der Formationen oder zur Schulung der Stäbe Grosser Verbände im Jahr 2018 aufgeboten werden. Die Kommandanten der Grossen Verbände, bei denen die betroffenen Stabsoffiziere eingeteilt sind, sorgen dafür, dass bei der Dienstleistungsplanung die Tagegrenze von Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe d eingehalten wird.

Wer die Unteroffiziersschule, den Küchenchef-, den Feldweibel- oder den Fourierlehrgang oder die Offiziersschule bestanden, jedoch das dazugehörende Praktikum nicht oder nur anteilmässig geleistet hat, wird vor dem 31. Dezember 2017 in den für die Leistung des praktischen Dienstes vorgesehenen Grad befördert, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e erfüllt sind.

Wer vor dem 31. Dezember 2017 einen Grundausbildungsdienst wegen vorzeitiger Entlassung nicht bestanden hat, wird, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e erfüllt sind, auf den 31. Dezember 2017 befördert:

  1. zum Wachtmeister, sofern mindestens 27 Tage Ausbildungsdienst in der Unteroffiziersschule geleistet wurden;

  2. zum Fourier oder Hauptfeldweibel, sofern mindestens 40 Tage Ausbildungsdienst im Fourier- oder Feldweibellehrgang geleistet wurden.

Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2017 in Kraft.

25. Januar 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Beilage (Anhang zu Ziff. 3: Anhang 4 zur Verordnung über die Militärdienstpflicht)

Anhang 4

(Art. 11, 15, 46, 57, 58 und 59) Ausbildungsdienste

Ziff. 1 .4,1.4bis,1.4ter,1.4quater,2.2,2.3,3.1,3.1bis und 3.1ter

… 1.4 Regellaufbahn: Ausbildung zum Wachtmeister (Gruppenführer)

– mit UOS-Beginn ab1. Juli 2017 – Praktikum 89* – Obgfr 33* – Gruppenführer mit 18 Wochen RS 1.4bis Regellaufbahn: Ausbildung zum Wachtmeister (Gruppenführer Grenadier) – RS 61* – Rekr – Grenadier Rekr mit 25 Wochen RS AusbOrg 173 – mit RS-Beginn ab1. Juli 2017 – Praktikum 40 – Obgfr – Praktischer Dienst 68* – Wm – nach 89 Tagen Praktikum vor dem1. Juli 2017 117 – ab1. Juli 2017 nach UOS von 61 Tagen und Praktikum von 40 Tagen 1.4ter Regellaufbahn: Ausbildung zum Wachtmeister (Gruppenführer Fallschirmaufklärer) – RS 89* – Rekr AusbOrg – Praktikum 94* – Obgfr – 89 Tage Praktikum und 5 Tage Fachkurs 1.4quater Regellaufbahn: Ausbildung zum Wachtmeister (Küchenchef) – Kü C LG 54 – Sdt – KVK und Praktikum 96* – Obgfr 33* – mit 18 Wochen RS … 2.2 Ausbildung zum Fourier – Four LG 54* – Sdt – als Wm (Gruppenführer) 40 Tage LVb Log – KVK und Praktikum 96* – Wm AusbOrg – Praktischer Dienst 54* – Four 33* – Four mit 18 Wochen Gren RS 68* – Four mit 25 Wochen Gren RS 2.3 Ausbildung zum Hauptfeldweibel (Einheitsfeldweibel) – Fw LG 54* – Sdt – als Wm (Gruppenführer) 40 Tage LVb Log – KVK und Praktikum 96* – Wm AusbOrg – Praktischer Dienst 54* – Hptfw 33* – Einh Fw 18 Wochen Gren RS 68* – Einh Fw 25 Wochen Gren RS … 3.1 Ausbildung zum Leutnant (Zugführer)

– ab1. Juli 2017 – Of LG/Offiziersschule 26*/77 – Obgfr – Ausgenommen angehende Ärzte, Apotheker, Kdo HKA/ Zahnärzte und Kieferchirurgen Ausb Org – Praktikum/Offiziersschule 40/103 – ab1. Juli 2017 nach bestandener UOS von AusbOrg

Tagen – Praktikum 89* – Obwm – Praktischer Dienst inkl. KVK 54* – Lt

– Zfhr mit 18 Wochen RS 3.1bis Ausbildung zum Leutnant (Quartiermeister)* – Four LG 54 – Sdt LVb Log – UOS 33 – ab1. Juli 2017 AusbOrg – Qm LG 33 – Wm LVb Log – Offiziersschule 82 – ab1. Juli 2017 AusbOrg – Praktikum 89 – Obwm – Praktischer Dienst 54 – Lt

– Qm mit 25 Wochen RS Abweichungen in der Übergangszeit sind möglich. 3.1ter Ausbildung zum Leutnant (Zugführer Grenadier und Fallschirmaufklärer) – RS 61*/89 – Rekr – Gren Rekr mit 25 Wochen RS/Fsch Aufkl AusbOrg 173 – Gren mit RS-Beginn ab1. Juli 2017 – Of LG 26* – Obgfr – Offiziersschule 82 – Gren – Praktikum 40 – Obwm – Gren – Offiziersschule mit Praktikum/ 183* – Obgfr/Obwm – Fsch Aufkl Praktischem Dienst – Praktischer Dienst inkl. KVK 117 – Lt – Gren ab1. Juli 2017 54* – Fsch Aufkl