AS 2017 5249

Verordnung
über Massnahmen gegenüber der
Demokratischen Volksrepublik Korea

Änderung vom 18. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. Mai 20161 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017) und 2375 (2017)3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO-Sicherheitsrat), Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 3 Absatz 3, 5 Absatz 1 Buchstabe b, 6 Absatz 3, 10 Absatz 4 (2×), 12 Absatz 2 Einleitungssatz und Buchstabe d, 13 Absatz 2, 15 Absätze 4 und 7 sowie 20 Absatz 1 (2×) und in den Anhängen1 und 6 wird «Sicherheitsrat der Vereinten Nationen» ersetzt durch «UNO-Sicherheitsrat», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 2a Verbot der Erteilung von Arbeitsbewilligungen

Die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.

Die Texte der Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > 1718 Sanctions Commitee > Resolutions.

Das SEM kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn diese erforderlich sind für:

  1. die Erbringung humanitärer Hilfe;

  2. die Entnuklearisierung; oder

  3. andere mit dieser Verordnung oder mit den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats vereinbare Zwecke.

Art. 7 Abs. 2bis–7

Verboten sind der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea:

  1. Kondensate und Erdgaskondensate nach Anhang 4 Ziffer 13;

  2. Erdölfertigprodukte nach Anhang 4 Ziffer 14.

Das Verbot nach Absatz 4 Buchstabe b gilt nicht, wenn:

  1. die von der Demokratischen Volksrepublik Korea getätigten Einfuhren den Umfang von jährlich 2 Millionen Fässern nicht überschreiten;

  2. an der Transaktion keine natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen mit einem Bezug zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beteiligt sind, einschliesslich der Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 9 Absatz 1; und

  3. die Transaktion ausschliesslich der Existenzsicherung dient und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklear- oder Raketenprogramme der Demokratischen Volksrepublik Korea oder für andere nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten verbunden ist.

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Weitergabe von Rohöl nach der Demokratischen Volksrepublik Korea dürfen jährlich die in den

Monaten vor dem 11. September 2017 beinhalteten Mengen nicht überschreiten.

Geplante Transaktionen nach den Absätzen2, 5 und 6 müssen dem SECO vorgängig gemeldet werden. Das SECO informiert das zuständige Komitee des UNO- Sicherheitsrats.

Art. 7a Sachüberschrift und Abs. 2bis und 3 Verbote betreffend Statuen, Hubschrauber, Schiffe und Textilien

Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Textilien, einschliesslich Stoffe, halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2bis bewilligen.

Art. 7b Verbote betreffend Fisch und Meeresfrüchte

Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Fischen und Meeresfrüchten, einschliesslich Schalen- und Weichtiere und andere wirbellose Meerestiere jeder Art gemäss Anhang 7, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Art. 8a Verbote betreffend Joint Ventures und Genossenschaften

Die Aufrechterhaltung, der Betrieb bestehender sowie die Gründung neuer Joint Ventures oder Genossenschaften mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats insbesondere für nichtkommerzielle Infrastrukturprojekte Ausnahmen bewilligen.

Art. 10 Abs. 1 und 5

Es ist verboten, Finanzdienstleistungen, einschliesslich des Clearings, zu erbringen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Bargeld und Gold, zur Verfügung zu stellen, die einen Bezug haben zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten.

Von den Verboten ausgenommen sind Finanztransaktionen mit der Aussenhandelsbank oder der Nationalen Versicherungsgesellschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea, die für den Betrieb diplomatischer oder konsularischer Vertretungen in der Demokratischen Volksrepublik Korea notwendig sind oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen humanitären Zwecken dienen.

Art. 15 Abs. 5 und 5bis

Es ist verboten, in der Demokratischen Volksrepublik Korea Schiffe zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea einzuholen oder Eignerin oder Eigner, Leasingnehmerin oder Leasingnehmer oder Betreiberin oder Betreiber eines Schiffs unter der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea zu sein, ein solches Schiff zu chartern oder damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen, einschliesslich Versicherungsdienstleistungen.

Jede Umschlagstätigkeit von Schiff zu Schiff mit Schiffen, die die Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea führen, und bei der Güter umgeladen werden, die aus der Demokratischen Volksrepublik Korea stammen oder dorthin geliefert werden, sowie jede Hilfeleistung zu solcher Umschlagetätigkeit sind verboten.

Art. 16 Abs. 1, 1ter und 2

Das SECO überwacht den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 3–14, nach

Artikel 15 Absätze 4, 6 und 7 und nach Artikel 18.

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach Artikel 15 Absätze1, 2, 5 und 5bis, soweit Schiffe unter Schweizer Flagge betroffen sind.

Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 2 und des Verbots der Erteilung von Arbeitsbewilligungen nach Artikel 2a.

Art. 22a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2017

Das Verbot nach Artikel 2a Absatz 1 gilt nicht für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen:

  1. im Zusammenhang mit vor dem 11. September 2017 abgeschlossenen schriftlichen Verträgen; und

  2. für Personen, die vor dem 11. September 2017 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben.

Für den Zeitraum vom1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 gilt anstelle der Höchstzahl von 2 Millionen Fässern nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a eine Höchstzahl von 500 000 Fässern.

Das Verbot nach Artikel 7a Absatz 2bis gilt nicht für schriftliche Verträge über den Import von Textilien, die vor dem 11. September 2017 abgeschlossen wurden. Derartige Importe können bis spätestens am 10. Dezember 2017 erfolgen.

Transaktionen nach Absatz 3 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden, damit das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats spätestens am 24. Januar 2018 informiert werden kann.

Bestehende Joint Ventures und Genossenschaften nach Artikel 8a müssen bis am 9. Januar 2018 geschlossen werden.

II

Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 7 gemäss Beilage.

III

18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 18. Okt. 2017 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Anhang 4

(Art. 7 Abs. 1) Rohstoffe

Ziff. 12 –14

Zolltarifnummer Warenbezeichnung … 12. 78 Blei und Waren daraus 2607.0000 Bleierze und ihre Konzentrate 13. 27 Kondensate und Erdgaskondensate 14. 27 Erdölfertigprodukte

Anhang 7

Fisch und Meeresfrüchte Zolltarifnummer Warenbezeichnung 1. 03 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 2. 1604 Fischzubereitungen und Fischkonserven; Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern zubereitet 3. 1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht