AS 2017 5517

Bundesgesetz
über die Durchführung von
zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Änderung vom 17. Juni 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 20151,
beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 22. Juni 19512 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 172 Absatz 1 der Bundesverfassung3,

Art. 2 Abs. 2

Er kann den Erlass von Verfahrensbestimmungen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) übertragen.

Art. 2a

Das EFD ist insbesondere dafür zuständig, im Einvernehmen mit den Kantonen deren Beteiligung an Zahlungen festzulegen, die die Schweiz dem andern Vertragsstaat im Abkommen zugesichert hat. Es regelt das Verfahren.