AS 2017 5765

Organisationsverordnung
für die Bundeskanzlei
(OV-BK)

Änderung vom 11. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Organisationsverordnung vom 29. Oktober 20081 für die Bundeskanzlei wird wie folgt geändert:

Art. 5a Abs. 3 und 4

Die Generalsekretärenkonferenz entscheidet auf Antrag der Bundeskanzlei darüber, wie viele Personen über ein Abrufverfahren Zugriff auf EXE-BRC haben:

  1. in jedem Departement und in der Bundeskanzlei;

  2. in der Finanz- und in der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte;

  3. beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten;

  4. in der Eidgenössischen Finanzkontrolle.

Die Bundeskanzlei erteilt die Zugriffsrechte denjenigen Personen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und in dem Umfang, in dem sie diese Rechte benötigen.

Art. 6 Veröffentlichung von externen Studien, Evaluationen und Berichten

Die Bundeskanzlei bietet im Internet eine Plattform an, auf der bundesverwaltungsextern erstellte Studien, Evaluationen und Berichte veröffentlicht werden können.2

Die Veröffentlichung erfolgt zusammen mit Angaben insbesondere über die auftraggebende Stelle, die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer, die Kosten und das belastete Budget.

Abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Studien.

Sie erfolgt dezentral durch die Departemente und die Bundesämter.

Art. 7 Abs. 4

Aufgehoben

II

Die Publikationsverordnung vom 7. Oktober 20153 wird wie folgt geändert:

Art. 26

Zusätzlich zu den Texten nach Artikel 13a Absatz 1 PublG wird auf der Publikationsplattform die Datenbank der BK zu den ausserparlamentarischen Kommissionen veröffentlicht.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

11. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr