AS 2017 5887
Verordnung des EJPD
über den Betrieb von Unterkünften des Bundes
im Asylbereich
Änderung vom 1. November 2017
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EJPD vom 24. November 20071 über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich wird wie folgt geändert:
Art. 6
Aufgehoben
Art. 6c Taschengeld
Das SEM kann Asylsuchenden und Schutzbedürftigen während ihres Aufenthalts in einer Unterkunft des Bundes, mit Ausnahme der besonderen Zentren, Taschengeld gewähren. Es besteht kein Anspruch auf Taschengeld.
Art. 12 und 13
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 16a 3a. Abschnitt: Pflichten der Asylsuchenden und Schutzbedürftigen
Art. 16a Einhaltung der Hausordnung
Asylsuchende und Schutzbedürftige in Unterkünften des Bundes bilden eine Hausgemeinschaft und müssen die Hausordnung einhalten.
Art. 16b Hausarbeiten
Asylsuchende und Schutzbedürftige sind verpflichtet, auf Anordnung des Betreuungspersonals bei Hausarbeiten mitzuhelfen. Bei verletzlichen Personen sind die individuellen Umstände zu berücksichtigen.
Art. 16c Anwesenheitspflicht
Asylsuchende und Schutzbedürftige dürfen die Unterkunft nicht verlassen, wenn sie sich am betreffenden Tag zur Behandlung des Asylgesuchs, zur Erledigung von Hausarbeiten, für einen Transfer in eine andere Unterkunft oder zum Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten müssen.
Gliederungstitel vor Art. 16d 3b. Abschnitt: Disziplinarmassnahmen und Verfahren
Art. 16d Voraussetzungen
Asylsuchende und Schutzbedürftige in den Unterkünften des Bundes können mit Disziplinarmassnahmen sanktioniert werden, wenn sie:
die Pflichten nach dem 3a. Abschnitt verletzen; oder
die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.
Grundlage für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist eine schriftliche Mitteilung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des SEM oder des Sicherheits- oder des Betreuungsdiensts an die Disziplinarbehörde. Die Mitteilung muss die Personalien der betroffenen Person enthalten sowie den beanstandeten Vorfall darlegen und sein Datum nennen.
Art. 16e Disziplinarmassnahmen
Die Disziplinarbehörde kann gegenüber Asylsuchenden und Schutzbedürftigen die folgenden Disziplinarmassnahmen anordnen:
Verbot, bestimmte Räume zu betreten, die für Asylsuchende und Schutzbedürftige sonst allgemein zugänglich sind;
Verweigerung der Ausgangsbewilligung;
Verweigerung von Fahrausweisen für den öffentlichen Verkehr;
Nichtgewährung von Taschengeld;
Ausschluss aus der Unterkunft für maximal 24 Stunden;
Zuweisung in ein besonderes Zentrum.
Die Disziplinarmassnahmen werden für eine befristete Zeit angeordnet.
Art. 16f Anordnung der Massnahmen
Die Disziplinarmassnahmen werden mündlich angeordnet. Mit einer Verfügung schriftlich anzuordnen sind der Ausschluss aus der Unterkunft für länger als 8 Stunden sowie die Zuweisung in ein besonderes Zentrum.
Wird die Verweigerung der Ausgangsbewilligung für länger als 24 Stunden oder wiederholt angeordnet, so erlässt die Disziplinarbehörde auf Verlangen der betroffenen Person eine Verfügung.
Wird der Ausschluss aus der Unterkunft für länger als 8 Stunden angeordnet oder ist die Unterkunft nach Ablauf einer kürzeren Dauer geschlossen, so ist der betroffenen Person ein separater Raum zur Verfügung zu stellen.
Verfügt die asylsuchende oder schutzbedürftige Person über eine Rechtsvertretung oder eine Vertrauensperson, so wird diese vom SEM über die Anordnung einer Disziplinarmassnahme informiert.
Art. 16g Disziplinarbehörde
Disziplinarbehörde ist die Leitung der Unterkunft. Sie ist für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen zuständig.
Sie kann diese Aufgabe an den Sicherheits- oder den Betreuungsdienst der Unterkunft übertragen, mit Ausnahme der Befugnis zur Anordnung eines Ausschlusses aus der Unterkunft für länger als 8 Stunden oder einer Zuweisung in ein besonderes Zentrum.
Der Sicherheits- oder der Betreuungsdienst informiert die Leitung der Unterkunft regelmässig über die angeordneten Disziplinarmassnahmen und die beanstandeten Vorfälle.
Art. 16h Beschwerde
Disziplinarmassnahmen, die mündlich angeordnet wurden, können mit Disziplinarbeschwerde bei der Leitung der Abteilung Empfangs- und Verfahrenszentren des SEM angefochten werden. Das SEM stellt zu diesem Zweck ein Formular zur Verfügung.
Verfügungen nach Artikel 16f Absätze1 zweiter Satz und 2 können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 16i Verfahren und Fristen für die Disziplinarbeschwerde
Disziplinarbeschwerden sind spätestens drei Tage, nachdem die betroffene Person Kenntnis von der Massnahme erlangt hat, einzureichen. Ist der letzte Tag dieser Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
Die Disziplinarbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die angefochtene Disziplinarmassnahme bleibt bis zum Entscheid der Leitung der Abteilung Empfangs- und Verfahrenszentren des SEM wirksam. Diese kann die Wirkung der angefochtenen Disziplinarmassnahme aufschieben, wenn die Disziplinarbeschwerde offensichtlich begründet ist.
Die Leitung der Abteilung Empfangs- und Verfahrenszentren des SEM entscheidet unverzüglich. Der Entscheid wird kurz begründet und der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Er kann nicht angefochten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682.
II
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2017 in Kraft.
1. November 2017 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga