AS 2017 6305
Verordnung
über die befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze
zur Finanzierung des Ausbaus der Eisenbahninfrastruktur
vom 8. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 4 der Bundesverfassung1 (BV) sowie auf Artikel 115 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20092,
verordnet:
I
Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 1 erster Teilsatz, 2 Einleitungssatz und 4 erster Satz
Die Steuer beträgt 7,7 Prozent (Normalsatz); …
Der reduzierte Steuersatz von2,5 Prozent findet Anwendung:
Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,7 Prozent (Sondersatz). …
Art. 28 Abs. 2
Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer2,5 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.
Art. 37 Abs. 1
Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 005 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 103 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.
des Ausbaus der Eisenbahninfrastruktur. V
Art. 55 Steuersätze
Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen beträgt 7,7 Prozent; vorbehalten bleibt Absatz 2.
Auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und abis beträgt die Steuer2,5 Prozent.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft. Sie gilt, sofern die Frist nach
Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 BV verlängert wird, längstens bis zum 31. Dezember
2030.
8. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |