AS 2017 6333

Verordnung
über die Gebühren im Fernmeldebereich
(Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)

Änderung vom 8. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Fernmeldegebührenverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Bst. a

Die im Voraus erhobenen jährlichen und mehrjährigen Verwaltungsgebühren werden in folgenden Fällen nicht rückerstattet:

a. Widerruf von Adressierungselementen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–dbis der Verordnung vom 6. Oktober 19972 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich;

Art. 12 Abs. 1, 2bis und 6

Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.

Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:

Frequenzbereich Faktor weniger als 3 GHz1,0

GHz und mehr 0,1

Die Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, richtet sich nach

Artikel 8 Absätze 2–6.