AS 2017 6411

Verordnung des BLW
über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen
in der Landwirtschaft
(IBLV)

Änderung vom 18. Oktober 2017

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
verordnet:

I

Die Verordnung des BLW vom 26. November 20031 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 3a Absatz 2, 10 Absatz 1, 16a Absatz 3,

Absatz 3, 19 Absätze 4 und 8, 19e Absatz 3, 39 Absatz 1 Buchstabe e,

Absatz 5, 46 Absatz 5, 51 Absätze2 und 6 sowie 60 Absatz 2 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (SVV) und die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2, 15 Absatz 2 und 24 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 20033 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV),

Art. 5 Abstufung der Investitionshilfen und der Beiträge für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele

Die Abstufung der pauschalen Investitionshilfen für die Starthilfe, für Wohnhäuser, für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere, für Alpgebäude und für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel sowie der Beiträge für die baulichen Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele ist in Anhang 4 festgelegt.

II

Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

18. Oktober 2017 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann

Anhang 4

(Art. 5 und 6 Abs. 1) Titel des Anhangs Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen und für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele Ziff. III, IV und VI III. Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere 1. Beiträge Element Bundesbeitrag in Franken pro Einheit Einheit Hügelzone und Bergzonen II–IV Bergzone I Maximaler Beitrag je Betrieb für den Neu- und Umbau von Ökonomiegebäuden: Maximale Grundpauschale oh- Betrieb 118 500 172 500 ne BTS – Stall Maximale Grundpauschale Betrieb 133 500 192 500 mit BTS – Stall Neu- und Umbau je Element: Stall Sockelbetrag 7 500 10 000 Stall ohne BTS GVE 1 250 2 000 Stall mit BTS GVE 1 500 2 400 Heu- und Siloraum m3 15,00 20,00 Hofdüngeranlage m3 22,50 30,00 Remise m2 25,00 35,00 2. Investitionskredite Element Einheit Investitionskredit in Franken Talzone Hügelzone und Bergzonen II–IV Bergzone I Maximaler Investitionskredit je Betrieb und GVE für den Neu- und Umbau von Ökonomiegebäuden: Gebäude mit Stall oh- GVE 8 000 5 000 5 000 ne BTS Gebäude mit Stall GVE 9 000 5 660 5 660 mit BTS Neu- und Umbau von Ökonomiegebäuden je Element: Stall ohne BTS GVE 5 000 3 300 3 300 Stall mit BTS GVE 6 000 3 960 3 960 Heu- und Siloraum m3 90 50 50 Hofdüngeranlage m3 110 75 75 Remise m2 190 115 115 3. Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite

  1. Beim Bau einzelner Elemente und bei Umbauten darf die Summe der Teilbeträge nicht höher sein als der maximale Betrag für Ökonomiegebäude je Betrieb.

  2. Der Sockelbetrag wird nur beim Bau des Elementes Stall ausgerichtet. Bei Umbauten wird der Sockelbetrag anteilsmässig reduziert.

  3. Remisen werden auch bei Betrieben ohne raufutterverzehrende Tiere unterstützt.

  4. Bei einer erneuten Unterstützung gleicher Bauten oder Bauteile wird eine Kürzung aufgrund der weiter verwendbaren Bausubstanz vorgenommen (Art. 19 Abs. 5 und Art. 46 Abs. 6 SVV). Im Minimum wird die Restanz des Investitionskredites für diese Massnahmen und der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b SVV von der maximal möglichen Investitionshilfe abgezogen.

  5. Ställe für Kaninchen werden mit den gleichen Ansätzen wie Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere unterstützt.

IV. Investitionshilfen für Alpgebäude Element, Gebäudeteil, Einheit Bundesbeitrag Investitionskredit in Franken in Franken Höchstbetrag je GVE (Summe der Elemente) 2 600 6 000 Alphütte (Wohnteil); Jungvieh und bis 59 GVE (ge- 25 300 66 000 molkene Tiere) Alphütte (Wohnteil); ab 60 GVE (gemolkene Tiere) 38 000 96 000 Räume und Einrichtungen für die Käsefabrikation 770 2 100 und -lagerung pro GVE (gemolkene Tiere) Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro GVE 770 2 400 Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage 230 540 pro Mastschweineplatz (MSP) 1. Melkplatz und mobiler Melkstand anstelle Stall- 290 960 bau pro Milchkuh Ab2. Melkplatz anstelle Stallbau pro Milchkuh 90 240 Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite

  1. Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung müssen pro GVE (gemolkene Tiere) mindestens 900 kg Milch verarbeitet werden.

  2. Pro GVE (gemolkene Tiere) wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt.

  3. Eine GVE Milchziegen oder Milchschafe ist den Milchkühen gleichgestellt.

VI. Beiträge für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele 1. Minderung der Ammoniakemissionen Massnahme Bundesbeitrag in Franken Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammelrinne pro GVE 120 Erhöhte Fressstände pro GVE 70 Die technischen Anforderungen an die bauliche Ausführung und an den Betrieb der Anlagen sind gemäss der gültigen Empfehlung der Forschungsanstalt Agroscope umzusetzen.

2. Verhinderung punktueller Einträge von Pflanzenschutzmitteln Massnahme Bundesbeitrag in Prozent Füll- und Waschplatz von Spritz- und Sprühgeräten 25 Die Erfüllung der technischen Anforderungen muss durch die kantonale Fachstelle für Pflanzenschutz oder Gewässerschutz geprüft werden. Die beitragsberechtigten Kosten werden gestützt auf das wirtschaftlich günstigste Angebot festgelegt.