AS 2017 6545
Asylverordnung 2
über Finanzierungsfragen
(Asylverordnung 2, AsylV 2)
Änderung vom 15. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 8
2. Kapitel: Sonderabgabe auf Vermögenswerten
Art. 8 und 9
Art. 10 Geltungsbereich und Dauer der Sonderabgabe auf Vermögenswerten
(Art. 86 und 87 AsylG; Art. 88 AuG)
Der Sonderabgabe auf Vermögenswerten unterstehen:
Asylsuchende: ab Einreichung des Asylgesuchs;
Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung: ab Einreichung des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung;
vorläufig Aufgenommene: ab Entscheid über die vorläufige Aufnahme;
weggewiesene Personen: ab Rechtskraft des Wegweisungsentscheides nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; und
Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung: nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder nach Erlöschen der vorläufigen Aufnahme.
Die Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten endet:
wenn der Betrag von 15 000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach der Einreise in die Schweiz;
wenn eine asylsuchende, eine vorläufig aufgenommene, eine schutzbedürftige oder eine rechtskräftig weggewiesene Person eine Aufenthaltsbewilligung erhält; oder
wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird.
Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages neu zu laufen.
Art. 11 Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten
DerBund verwaltet die Sonderabgabe auf Vermögenswerten und erlässt die Abnahmeverfügungen.
Das SEM erteilt der sonderabgabepflichtigen Person oder den zuständigen kantonalen Behörden auf Gesuch hin Auskunft über die Höhe der geleisteten Sonderabgabe. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen.
Art. 12 Informationssystem über die Sonderabgabe
(Art. 3 und 4 BGIAA2)
Das SEM führt zur Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach den Artikeln 86 und 87 des AsylG ein Informationssystem Sonderabgabe.
Das Informationssystem Sonderabgabe enthält folgende Daten:
Namen, Vornamen, Geschlecht, Adresse und Korrespondenzsprache von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommenen, Personen mit einem Wegweisungsentscheid sowie Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung;
Personennummer, Datum der Einreise in die Schweiz sowie Datum des Asylgesuchs, des Gesuchs um Schutzgewährung und der vorläufigen Aufnahme aus ZEMIS;
Einzahlungen und Höhe der geleisteten Sonderabgabe.
Zugriff auf die Daten des Informationssystems Sonderabgabe haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten beauftragt sind.
Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51).
2. Abschnitt (Art. 13–15) Gliederungstitel vor Art. 16
Art. 16 Abs. 1, 3 und 4
Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.
Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.
Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.
Art. 17
Art. 18 Abs. 1 und 4
Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommene, Personen mit einem Wegweisungsentscheid sowie Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung, die innerhalb von sieben Monaten nach Einreichung des Asylgesuches oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung selbständig ausreisen, können beim SEM vor ihrer Ausreise um die Auszahlung der ihnen abgenommenen Vermögenswerte nachsuchen.
Aufgehoben Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2017 Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung geleistete oder fällige Sonderabgaben aus Erwerbseinkommen und abgenommene Vermögenswerte werden vollumfänglich an den maximalen Betrag nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a angerechnet.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |