AS 2017 6601
Verordnung
über die Gebühren des Bundesamts für Sport
(GebV-BASPO)
vom 15. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20111 (SpoFöG) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die amtlichen Leistungen des Bundesamts für Sport (BASPO). Sie ist nicht anwendbar auf gewerbliche Leistungen nach
Artikel 29 SpoFöG.
Als amtliche Leistungen gelten Leistungen, die das BASPO im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zur Förderung von Sport und Bewegung zu erbringen hat.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
Art. 3 Gebührenpflicht
Wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst, hat eine Gebühr zu entrichten, insbesondere für:
die Benutzung von Sportanlagen und Gebäudeinfrastrukturen;
die Benutzung von Gerätschaften, insbesondere Sportgeräte, Motorfahrzeuge und mobile Sportinfrastrukturen;
Unterkunfts- und Restaurationsdienstleistungen;
die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen des BASPO in den Programmen «Jugend und Sport» (J+S) und Erwachsenensport (ESA) sowie in weiteren Programmen der allgemeinen Sport- und Bewegungsförderung;
den Entscheid über Entzug, Sistierung und Wiedererteilung von Kaderanerkennungen bei J+S und ESA;
das Verfassen von Gutachten und Berichten;
Leistungen der Sportmedizin, -psychologie, -physiotherapie und -massage;
Leistungen der Leistungsdiagnostik;
den Bezug von Publikationen und Bildern des BASPO, auf Papier oder elektronisch;
den Entscheid über Ausschluss und Nichtzulassung zu den Studien- und Ausbildungsgängen an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen.
Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung
Keine Gebühren werden erhoben für:
Verfügungen über die Gewährung von Finanzhilfen;
Anerkennungen von Kaderpersonen bei J+S und ESA;
die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Experten-Aus- und -Weiterbildung, die vom BASPO durchgeführt werden;
die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Coach-Aus- und -Weiterbildung;
die Abgabe von Lehrmaterial an J+S-Coaches.
Art. 5 Mehrwertsteuer
Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den jeweiligen Tarifen eingeschlossen.
Art. 6 Gebührenbemessung
Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 50–250 Franken. Jede angebrochene Viertelstunde gilt als volle Viertelstunde.
Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 3 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals sowie dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person festgelegt.
Art. 7 Reservation von Dienstleistungen
Für die Beanspruchung von Dienstleistungen nach Artikel 3 Buchstaben a–c, g und h ist eine Reservation erforderlich. Die Dienstleistungen gelten im reservierten Ausmass als beansprucht, unabhängig von der effektiven Nutzungsdauer oder Nutzungsintensität.
Art. 8 Herabsetzung und Erlass von Gebühren
Das BASPO kann die Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, herabsetzen oder erlassen, sofern sie erbracht werden:
für Personen und Organisationen, die nach den Bestimmungen des SpoFöG Finanzhilfen erhalten;
zur Förderung von Programmen und Projekten nach Artikel 3 SpoFöG oder zur Promotion von J+S.
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a regelt das BASPO mit den betroffenen Personen und Organisationen die Herabsetzung oder den Erlass der Gebühren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Werden reservierte Dienstleistungen aus entschuldbaren Gründen nicht beansprucht, so kann das BASPO die Gebühr herabsetzen.
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des VBS vom 14. September 20124 über die Gebühren des Bundesamts für Sport wird aufgehoben.
Art. 10 Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 23. Mai 20125 über die Förderung von Sport und Bewegung wird wie folgt geändert:
Art. 80 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Art. 6 Abs. 1) 1. Nutzung von Anlagen, Einrichtungen und Gerätschaften (exkl. Personalaufwand) Anlagebenutzung (je nach Anlage und Nutzungs- max. 300 je Person/Tag dauer) Motorfahrzeuge, ohne Treibstoff (je nach Typ) 50–90 je Halbtag Sachentransportanhänger und Bootsanhänger 20–40 je Halbtag Fahrrad, Kanu, Surfbrett und andere Sportgeräte max. 30 je Halbtag Audiovisuelle Geräte und Anlagen 30–60 je Halbtag Diverse Sporteinrichtungen, insb. Zeitmess- max. 300* je Stunde anlage, Mess- und Analysesystem LPM, Grundkrafttestgerät und Höhezelt (je nach Einrichtung) 2. Unterkunft mit oder ohne Vollpension Übernachtung im Zimmer, ohne Verpflegung 19–95 je Person/Nacht (je nach Zimmergrösse, Ausstattung, Belegung, Aufenthaltsdauer und Alter der Übernachtenden) Dito mit Vollpension 40–150 je Person/Nacht Übernachtung im Zelt oder Massenlager, 11–23 je Person/Nacht ohne Verpflegung (je nach Belegung, Aufenthaltsdauer und Alter der Übernachtenden) Dito mit Vollpension 39–80 je Person/Nacht Zimmer für Langzeitaufenthalterinnen und 280–1000 je Person/Monat -aufenthalter ab 30 Tagen, ohne Verpflegung (je nach Zimmergrösse, Ausstattung, Belegung) 3. Verpflegung Frühstück (je nach Angebot) 6–14 je Person Mittagessen (je nach Angebot) 12–21 je Person Abendessen (je nach Angebot) 10–21 je Person Lunchpaket/Zwischenverpflegung 7–15 je Person (je nach Angebot) 4. Aus- und Weiterbildung Kurse und Module der Kaderbildung J+S/ESA, max. 140 je Kurstag Tagespauschale für Unterricht und Transporte innerhalb der Kurse und Module (je nach Umfang, Aufwand und Bedeutung im Programm J+S) Lehrunterlagen J+S (komplettes Handbuch) 50 je Exemplar Lehrunterlagen J+S (nur Grundlagendokument) 15 je Exemplar Lehrunterlagen J+S (Handbuch ohne Grund- 35 je Exemplar lagendokument) J+S-Handbuch Lagersport/Trekking beim Bezug 25 je Exemplar durch Jugendverbände, die mit der Kaderbildung beauftragt sind Handbuch ESA 50 je Exemplar Leihmaterial J+S 0,60 je Kilogramm (brutto) 5.
Leistungsdiagnostik Ausdauertests, insbesondere Laktatstufentest, 120–400 je Person/Test Höhenabklärung, VO2max-Test und Blutvolumenmessung (je nach Ausgestaltung) Krafttests, insbesondere Muskelleistungs- und 80–240 je Person/Test Grundkrafttest (je nach Ausgestaltung) Schnelligkeitstests, insbesondere 40-Meter- 45–350 je Person/Test Sprint, Optojump (je nach Ausgestaltung) Zusammenfassung mehrerer einzelner Tests 265–690 je Person zu einer Test-Batterie (je nach Sportart und Ausgestaltung) 6. Sportmedizin Diverse Tests und Labor (je nach Umfang) 10–250 je Person Problemorientierte diagnostische und gemäss therapeutische Intervention Tarmed-Tarif 7. Sportphysiotherapie Diverse Tests, insbesondere Krafttests in der 85–250 je Person/Test Rehabilitation und sportartspezifische Untersuchungen (je nach Umfang und Aufwand) Massage 25 je 30 Minuten 8. Sportpsychologie Standardisierte sportpsychologische Tests 20–100 je Person/Test (je Umfang und Aufwand) 9. Verschiedenes Parkplatzbenutzung max.5 je Stunde Publikationen in den Formaten A5 und A4 gemäss Gebührenverordnung Publikationen vom 19. November 20146 Publikationen ausserhalb der Formate A5 und A4, 1–150 je Seite bis maximal Format A0 (je nach Format, Papierqualität, Farbe, Aufwand für grafische Aufbereitung und Gestaltung) Bilder (je nach Weiterverwendung zu kommer- 10–1000 je Bild ziellen oder nicht kommerziellen Zwecken, Auflage und Grösse) Ersatzbadge 30 Ersatzschlüssel 50 * Bei festinstallierten Einrichtungen ist die Sportanlagenutzung in der Gebühr eingeschlossen.