AS 2017 6651
Verordnung
über die Unternehmens-Identifikationsnummer
(UIDV)
Änderung vom 15. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. Januar 20111 über die Unternehmens-Identifikationsnummer wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2
Das BFS oder eine von ihm bezeichnete UID-Stelle teilt der UID-Einheit die ihr zugewiesene UID mit und informiert sie über deren Bedeutung und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten.
Gliederungstitel vor Art. 8a 2a. Abschnitt: Einheitliche internationale Identifikationsnummer
Art. 8a Aufbau der einheitlichen internationalen Identifikationsnummer
(Art. 2 Bst. d UIDG) Die einheitliche internationale Identifikationsnummer (Legal Entity Identifyer, LEI) besteht aus 20 Zeichen und setzt sich wie folgt zusammen:
dem vierstelligen Präfix, das jeder LEI-Vergabestelle einheitlich zugewiesen wird;
zwei Reservezeichen;
dem alphanumerischen 12-stelligen Teil, der die Einheiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g UIDG eindeutig identifiziert;
zwei Kontrollziffern.
Art. 8b Zuweisung und Meldung
Das BFS weist der UID-Einheit die LEI auf Verlangen zu.
Es meldet die zugewiesene LEI:
der UID-Einheit;
der Stiftung Global Legal Entity Identifier System Foundation (GLEIF).
Art. 8c Kosten
Die Kosten für die Zuweisung und die Erneuerung der LEI berechnet das BFS jährlich in Abhängigkeit des vom BFS zu bezahlenden Jahresbeitrags an die GLEIF, der Anzahl LEI-Zuweisungs- und Erneuerungsgesuche und der Betriebskosten des Systems.
Die Summe der jährlich vom BFS erhobenen Einnahmen ohne Mehrwertsteuer für die Zuweisung und die Erneuerung der LEI muss der Summe der jährlichen Beitragszahlung an die GLEIF und der Betriebskosten des Systems des BFS entsprechen.
Das BFS publiziert die Ansätze auf seiner Internetseite.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |