AS 2017 7499
Verordnung
über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale
(V Stab BR NAZ)
Änderung vom 22. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale vom 21. Mai 20081 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale (VSBN) Ingress gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Armeeorganisation vom 18. März 20162
Art. 7 Abs. 1, 2 Bst. b,3 und 5
Militärdienstpflichtige Angestellte des BABS, deren zivile Funktion einer besonderen Funktion des Stabes (stabseigene Funktion) entspricht, werden in der stabseigenen Funktion in den Stab eingeteilt. Sie können vertraglich verpflichtet werden, die dafür notwendigen Ausbildungsdienste innert zwei Jahren nach der Verpflichtung zu leisten.
Auf Antrag des Kommandanten oder der Kommandantin des Stabes können in den Stab eingeteilt werden:
b. militärdienstpflichtige Angestellte des BABS, deren zivile Funktion keiner stabseigenen Funktion entspricht;
Für die Einteilung von militärdienstpflichtigen Personen in stabseigene Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Verord- nung vom 22. November 20173 über die Militärdienstpflicht (VMDP) die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein.
Die Dauer der Einteilung von Hauptleuten und Stabsoffizieren, die nicht für eine Weiterausbildung vorgesehen sind, richtet sich in Abweichung von Artikel 109 Absatz 3 VMDP nach dem Bedarf des Stabes.
Art. 9 Abs. 1
Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes legt nach Rücksprache mit dem Direktor oder der Direktorin des BABS für den Stab die Ausbildungsdienste und deren Dauer jährlich fest und teilt die Daten den dienstpflichtigen Stabsangehörigen frühzeitig mit.
Art. 12 Dienstverschiebung
Dienstverschiebungsgesuche von Stabsangehörigen werden unabhängig von der Dienstleistung nach Artikel 11 durch den Kommandanten oder die Kommandantin des Stabes behandelt und entschieden. Die Weisungen der Gruppe Verteidigung über die Verfahren im Dienstverschiebungswesen sind anwendbar.
Art. 13 Beförderung
Für die Beförderung von militärdienstpflichtigen Stabsangehörigen in stabseigenen Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 VMDP4 die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein.
Art. 14 Militärisches Kontrollwesen
Von den Stabsangehörigen können in Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 und Anhang 1 Ziffer 1.8.98 der Verordnung vom 16. Dezember 20095 über die militärischen Informationssysteme die besonderen zivilen Kenntnisse, wie Sprachen und Spezialausbildung, ohne deren Einwilligung erfasst werden.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Art. 7 Abs. 3 und 13) Einteilung und Beförderung der militärdienstpflichtigen Stabsangehörigen in stabseigenen Funktionen
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für die nachfolgend nicht genannten Stabsfunktionen gelten die Beförderungs- und Einteilungsbedingungen der VMDP6. 1.2 Je nach Herkunft oder zukünftiger Funktion kann der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes in Absprache mit dem Führungsstab der Armee anstelle eines Stabslehrgangs einen speziellen Dienst von gleicher Dauer in der Verwaltung im Interesse der NAZ anordnen.
2 Stabseigene Funktionen
Für die folgenden Grade ist die Absolvierung folgender Ausbildungsdienste erforderlich:
Grad Funktionen Ausbildungsdienst 1. Lt oder Oblt Sachbearbeiter/in SLG I, Teil 1 2. Hptm oder Maj Sachbearbeiter/in oder Experte/Expertin SLG I, Teil 2 4. Maj oder Oberstlt Sachbearbeiter/in, Experte/Expertin oder SLG II, Teil 1/2 Einsatzleiter/in 5. Oberstlt Kommandant/in Stellvertreter/in FLG II, Teil 2 6. Oberst Kommandant/in FLG II Legende: Lt Leutnant Oblt Oberleutnant Hptm Hauptmann Maj Major Oberstlt Oberstleutnant SLG Stabslehrgang FLG Führungslehrgang