AS 2017 7603

Verordnung des BAFU
über phytosanitäre Massnahmen für den Wald
(VpM-BAFU)

vom 29. November 2017

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU),
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1 und 52 Absätze 6 und 7 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101 (PSV),
verordnet:

Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.

Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.

Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots

Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 3 Massnahmen gegen neue Schadorganismen

Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 PSV aufgeführt sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 PSV ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.

SR 916.202.2

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

29. November 2017 Bundesamt für Umwelt: Marc Chardonnens

Anhang 1

(Art. 1) Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

1 Entsprechung von Ausdrücken

Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, entsprechen sich die nachstehenden Ausdrücke der in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakte und dieser Verordnung wie folgt:

  1. Deutsche Ausdrücke Europäische Gemeinschaft / Gemein- Schweiz schaft Europäische Union / Union Schweiz Europäische Kommission / Kommissi- Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst on (EPSD) Mitgliedstaaten Kantone Drittländer Drittstaaten gemäss Art. 2 Bst. o. PSV Einfuhr in das Gebiet der Union / Einfuhr aus einem Drittstaat in die Gemeinschaft Schweiz Befallszone Befallsherd Ausrottung Tilgung Kahlschlagzone Fokuszone

  2. Französische Ausdrücke Union européenne/Union Suisse Commission européenne/Commission Service phytosanitaire fédéral (SPF) États membres Cantons Pays tiers États tiers visés à l’art. 2, let. o, OPV Importation dans l’Union/la Commu- Importation en provenance d’un État tiers nauté Zone contaminée Foyer de contamination

  3. Italienische Ausdrücke Comunità europea / Comunità Svizzera Unione europea / Unione Svizzera Commissione europea / Commissione Servizio fitosanitario federale (SFF) Stati membri Cantoni Paesi terzi Stati terzi secondo l’art. 2 lett. o OPV Introduzione nel territorio della Co- Importazione in Svizzera d’un Stato terzo munità Zona infestata Focolaio d’infestazione

2 Anwendbares Recht

Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Recht das folgende schweizerische Recht:

Richtlinie 92/90/EWG der Kommis- Art. 4 und 29–33 PSV sion vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38. Richtlinie 92/105/EWG der Kommis- Art. 34–36 PSV sion vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom PSV 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S.1.

Art. 4 Abs. 1 Art. 7 Abs. 5 PSV

Art. 13 Abs. 1 Art. 9 Abs. 1 PSV

Art. 13a Abs. 1 Art. 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 und 4 PSV

Art. 13c Abs. 1 Art. 9 Abs. 4 und 16 PSV

Art. 16 Abs. 1 Art. 56 Abs. 1 und 2 Bst. a PSV

Art. 16 Abs. 2 Art. 52 Abs. 6 und 56 Abs. 2 Bst. a PSV Anh. I Anh. 1 PSV Anh. II Anh. 2 PSV Anh. III Anh. 3 PSV Anh. IV Anh. 4 PSV Anh. V Anh. 5 PSV

Richtlinie 2004/103/EG der Kommis- Art. 15 Abs. 6 PSV sion vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können. ABl. L 313 vom 12.10.2004, S 16.

Anhang 2

(Art. 2) Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

1 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene

Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea

1.1 Ausnahme vom Einfuhrverbot

Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea, ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Dem Importeur steht ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Ziffer 10 des Anhangs der Entscheidung 2002/499/EG2 zur Verfügung.

  2. Der Lieferant ist auf dem von der Republik Korea jährlich aktualisierten Verzeichnis der für den Export nach Europa zugelassenen Baumschulen nach Ziffer 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/499/EG aufgeführt.

  3. Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach den Anhängen 1 und 2 sowie nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 43 PSV die im Anhang der Entscheidung 2002/499/EG festgelegten Anforderungen.

1.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen

Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Pflanzen nach

Ziffer 1 .1, deren Menge sowie der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU sind

dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) mindestens eine Woche im Voraus anzumelden.

1.3 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

Die Ausnahme vom Einfuhrverbot gilt während den in Artikel 4 der Entscheidung 2002/499/EG genannten Zeiträumen.

Entscheidung der Kommission 2002/499/EG vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea, ABl. L 168 vom 27.6.2010, S. 53; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/646/EU, ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 98.

1.4 Besondere Bestimmung

Wo gemäss der Entscheidung 2002/499/EG die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

2 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene

Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan

2.1 Ausnahme vom Einfuhrverbot

Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in Japan, ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Dem Importeur steht ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Ziffer 10 des Anhangs der Entscheidung 2002/887/EG3 zur Verfügung.

  2. Der Lieferant ist auf dem von Japan jährlich aktualisierten Verzeichnis der für den Export nach Europa zugelassenen Baumschulen nach Ziffer 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/887/EG aufgeführt.

  3. Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach den Anhängen 1 und 2 sowie nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 43 PSV die im Anhang der Entscheidung 2002/887/EG festgelegten Anforderungen.

2.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen

Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Pflanzen nach

Ziffer 2 .1, deren Menge sowie der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU sind

dem EPSD mindestens eine Woche im Voraus anzumelden.

2.3 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

Die Ausnahme vom Einfuhrverbot gilt während den in Artikel 4 der Entscheidung 2002/887/EG genannten Zeiträumen.

2.4 Besondere Bestimmung

Wo gemäss der Entscheidung 2002/887/EG die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

Entscheidung der Kommission 2002/887/EG vom 8. November 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan, ABl. L 309 vom 12.11.2002, S. 8; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/645/EU, ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 96.

Anhang 3

(Art. 3) Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 PSV aufgeführt sind

Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. 1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. gelten die Artikel 1–7 der Entscheidung 2002/757/EG4 und die darin genannten Anhänge I und II.

1.2 Besondere Bestimmungen 1.2.1 Anfällige Pflanzen, anfälliges Holz und anfällige Rinde, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Entscheidung 2002/757/EG erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 1.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2002/757/EG gilt die vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt. 1.2.3 Wo gemäss den Artikeln 5, 6 Absätze 2 und 3, 6a und 7 der Entscheidung 2002/757/EG die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der

Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell 2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell gelten die Artikel 1–7 der Entscheidung 2007/433 EG5 und die darin genannten Anhänge I und II.

Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft, ABl. L 252, vom 20.9.2002; zuletzt geändert durch Beschluss 2016/1967/EU, ABl. L 303 vom 10.11.2016, S. 21.

Entscheidung 2007/433/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 über vorläufige Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell; Fassung gemäss ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 66.

2.2 Besondere Bestimmungen 2.2.1 Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Entscheidung 2007/433/EG erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 2.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 5 der Entscheidung 2007/433/EG gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt. 2.2.3 Wo gemäss Artikel 7 der Entscheidung 2007/433/EG die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

Anhang 4

(Art. 4) Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 PSV bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

1 Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittstaaten

1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 PSV gelten für die Einfuhr von Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittstaaten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–4 des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU6.

1.2 Besondere Bestimmungen

1.2.1 Wo gemäss dem Durchführungsbeschluss 2013/92/EU von Holzverpackungsmaterial mit Ursprung in China die Rede ist, ist darunter in dieser Verordnung Holzverpackungsmaterial aus Drittstaaten gemäss Artikel 2 Buchstabe o PSV zu verstehen. 1.2.2 Wo gemäss dem Durchführungsbeschluss 2013/92/EU die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) zuständig. 1.2.3 Waren gemäss Ziffer 1.2.8, die mit Holzverpackungsmaterial eingeführt werden, müssen zwei Arbeitstage vor der Einfuhr dem EPSD angemeldet werden. Sie sind so lange für den Verkauf und die Verteilung gesperrt, bis die Kontrolle des EPSD ergeben hat, dass das Holzverpackungsmaterial befallsfrei ist und die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer

PSV erfüllt sind. 1.2.4 Verpackungseinheiten sind mit dem Originalsiegel versehen zwischenzulagern. 1.2.5 Die Waren mit Holzverpackungsmaterial sind so zwischenzulagern, dass die Kontrolleure des EPSD ungehinderten Zugang zur Verpackungseinheit und deren Inhalt haben. 1.2.6 Die Kontrollen des EPSD finden statt:

a. unmittelbar nach Eintreffen der Ware am Kontrollort, wenn der Importeur die Einfuhr der Ware mindestens zwei Arbeitstage vorher angemeldet hat;

Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission vom 18. Februar 2013 betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Massnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird, ABl. L 47, vom 20.2.2013; zuletzt geändert durch Beschluss 2017/728/EU, ABl. L 107 vom 25.4.2017, S.33.

b. innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware am Kontrollort: in den übrigen Fällen. 1.2.7 Der EPSD gibt das Lieferungslos schriftlich für die Verteilung oder den Verkauf frei, wenn die Kontrolle keine Beanstandung ergeben hat. 1.2.8 Anstelle von Anhang I der Entscheidung 2013/92/EU gilt die folgende Tabelle:

Salz, Schwefel, Erden und Steine, Gips, Kalk und Zement 2506 Quarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 2514 Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 2515 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine aus Kalkstein mit einem augenscheinlichen Schüttgewicht von 2,5 oder mehr und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder Hausteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 2517 Steine, Kies, zerkleinerte Steine, der gewöhnlich zum Betonieren oder zur Beschotterung im Strassen- oder Bahnbau oder zu anderen Beschotterungen verwendeten Art, Kiesel und Feuerstein (Flint), auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacke oder ähnlichen Industrieabfällen, auch im ersten Teil dieser Nummer erfasste Stoffe enthaltend; Teermakadam; Körner, Splitt und Pulver von Steinen der Nrn. 2515 oder 2516, auch wärmebehandelt 2518 Dolomit, auch gesintert oder gebrannt, einschliesslich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse 2521 Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendet werden 2526 Natürlicher Speckstein, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Talk Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen 6801 Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) 6802 Bearbeitete Werk- oder Hausteine (andere als Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen solche der Nr.

6801; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Naturstein (einschliesslich Schiefer), auch auf Unterlage; Körner, Splitter und Pulver von Naturstein (einschliesslich Schiefer), künstlich gefärbt 6803 Naturschiefer, bearbeitet, und Waren aus Naturschiefer oder Pressschiefer 6804 Mühlsteine und ähnliche Waren, ohne Gestelle, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, und Teile davon, aus Naturstein, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus Keramik, auch mit Teilen aus anderen Stoffen 6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert 6811 Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen 6815 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschliesslich Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen Keramische Waren 6901 Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsauren Erden 6902 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden 6904 Backsteine zu Bauzwecken, Hourdis, andere Deckensteine und ähnliche Waren, aus Keramik 6905 Dachziegel, Kaminteile, Rauchleitungen, Bauverzierungen, aus Keramik, und andere Baukeramik 6907 Fliesen und Boden- oder Wandplatten, unglasiert, nicht emailliert, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, unglasiert, nicht emailliert, aus Keramik, auch auf Unterlage 6908 Fliesen und Boden- oder Wandplatten, glasiert oder emailliert, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, glasiert oder emailliert, aus Keramik, auch auf Unterlage 6914 Andere Waren aus Keramik Glas und Glaswaren 7003 Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet 7004 Gezogenes oder geblasenes Glas, in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet 7005 Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht

reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet 7006 Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material 7007 Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas) 7008 Isolierverglasungen, mehrschichtig 7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Rückspiegel Eisen und Stahl 7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl 7303 Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen 7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl 7305 Andere Rohre (z.B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl 7306 Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl 7307 Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl Kupfer und Waren daraus 7411 Rohre aus Kupfer 7412 Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Kupfer Aluminium und Waren daraus 7608 Rohre aus Aluminium 7609 Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Aluminium

2 Anoplophora chinensis (Forster)

2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–8 des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU7 und die darin genannten Anhänge I und II sowie der darin genannte Internationale Standard für Pflanzenschutzmassnahmen Nr. 5 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 5)8.

2.2 Besondere Bestimmungen

2.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/138/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.

2.2.2 Anstelle der Fristen nach den Artikeln 5–7 des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt. 2.2.3 Wo gemäss den Artikeln 3, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 1 und 8 des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. 3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Burher) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–

des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU9 und die darin genannten Anhänge I bis III.

3.2 Besondere Bestimmungen 3.2.1 Anfällige Pflanzen, anfälliges Holz und anfällige Rinde, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/535/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.

Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom1. März 2012 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster), ABl. L 64 vom 3.3.2012; zuletzt geändert durch Beschluss 2014/356/EU, ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 38.

Der ISPM Nr. 5 «Glossary of Phytosanitary Terms» (Ausgabe vom 29.05.2017) kann kostenlos abgerufen werden unter www.ippc.int > Core Activities > Standards & Implementation > Standard Setting > Adopted Standards.

Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmassnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union, ABl. L 266, vom 2.10.2012; zuletzt geändert durch Beschluss 2017/427/EU, ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 109.

3.2.2 Anstelle der Fristen gemäss den Artikeln 5, 9 und 11 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt. 3.2.3 Wo gemäss Artikel 2 Absätze 2 und 3 und den Artikeln 4, 5 Absatz 2, 9 Absätze1, 2, 4 und 5 und 13–17 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der

Anoplophora glabripennis (Motschulsky) 4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–9 des Durchführungsbeschlusses 2015/893/EU10 und die darin genannten Anhänge I bis III.

4.2 Besondere Bestimmungen 4.2.1 Spezifizierte Pflanzen, spezifiziertes Holz und spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2015/893/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 4.2.2 Anstelle der Fristen nach den Artikeln 6–8 des Durchführungsbeschlusses 2015/893/EU gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt. 4.2.3 Wo gemäss den Artikeln 7 Absatz 2, 8 und 9 des Durchführungsbeschlusses 2015/893/EU die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der 4.2.4 Das in Artikel 1 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses 2015/893/EU spezifizierte Holz wird in der Schweiz wie folgt definiert: ganz oder teilweise aus den spezifizierten Pflanzen gewonnenes Holz, das die folgenden Kriterien erfüllt:

  1. Es handelt sich um Holz, Holzverpackungsmaterial ausgenommen, einschliesslich Holz, das die natürliche Rundung seiner Oberfläche nicht behalten hat.

  2. Es ist unter einer der folgenden Warenbezeichnungen aufgeführt:

Durchführungsbeschluss 2015/893/EU der Kommission vom 9. Juni 2015 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky); Fassung gemäss ABl. L 146 vom 11.6.2015, S. 16.

HS-Code/Zolltarifnummer Warenbezeichnung 4401.1200 Brennholz aus anderem als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.2200 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln ex 4401.4000 Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst ex 4403.1290 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen 4403.9300 Buchenholz (Fagus spp.), mit einer grössten Querschnittdimension von 15 cm oder mehr, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen 4403.9400 Anderes Buchenholz (Fagus spp.), auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen 4403.9500 Birkenholz (Betula spp.), mit einer grössten Querschnittdimension von 15 cm oder mehr, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen 4403.9600 Anderes Birkenholz (Betula spp.), auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen 4403.9700 Pappelholz (Populus spp.), auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen ex 4403.9900 Anderes Rohholz als Nadelholz oder tropische Hölzer, (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Pappel (Populus spp.) oder Birke (Betula spp.)) auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4404.2000 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt 4406 Bahnschwellen aus Holz 4407.9200 Buchenholz (Fagus spp.) in der Längsrichtung gesägt 4407.93 Ahornholz (Acer spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch verleimen zusammengesetzt, mit 4407.95 Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt 4407.96 Birkenholz (Betula spp.), in der Längsrichtung gesägt 4407.97 Pappelholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt HS-Code/Zolltarifnummer Warenbezeichnung ex 4407 99 Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappelholz (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke

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