AS 2017 7667
Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)
Änderung vom 16. Juni 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 14. März 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. April 20172,
beschliesst:
I
Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20093 (MWSTG) wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 4
Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt3,6 Prozent (Sondersatz). Der
Ziffer 14 Absatz 1 der Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum
31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.
II
1. Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 20. Juni 20134 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur Mit Inkrafttreten am1. Januar 2018 der Verordnung des Bundesrates zur Umsetzung von Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 4 der Bundesverfassung (Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur) wird der Sondersatz um 0,1 Prozentpunkt auf3,7 Prozent angehoben und Artikel 25 Absatz 4 MWSTG lautet wie folgt:
Art. 25 Abs. 4
Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt3,7 Prozent (Sondersatz). Der
Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.
2. Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. März 20175 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer Mit Inkrafttreten am1. Januar 2018 der Verordnung des Bundesrates zur Umsetzung von Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 6 Buchstabe b der Bundesverfassung (Zusatzfinanzierung der AHV) wird der Sondersatz um einen weiteren 0,1 Prozentpunkt auf3,8 Prozent angehoben und Artikel 25 Absatz 4 MWSTG lautet wie folgt:
Art. 25 Abs. 4
Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt3,8 Prozent (Sondersatz). Der
Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am1. Januar 2018 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. Juni 2017 Ständerat, 16. Juni 2017 Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am5. Oktober 2017 unbenützt abgelaufen.6
Es tritt nach seiner Ziffer III Absatz 2 am1. Januar 2018 in Kraft.
28. Dezember 2017 Bundeskanzlei