AS 2018 1019
Verordnung des UVEK
über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung
Basel-Rheinfelden
Änderung vom 2. März 2018
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 26. September 20021 über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des UVEK über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden
Art. 7 Abs. 4
Für den Vollzug des ADN2 gelten insbesondere folgende Zuständigkeiten:
Mit Ausnahme der in Buchstabe b aufgeführten Behörde sind die Schweizerischen Rheinhäfen mit dem Vollzug des ADN beauftragt.
Zuständige Behörde im Sinn der folgenden Nummern des ADN ist: – das Bundesamt für Verkehr für die Nummern: 1.2.11.5.11.8.21.8.3.2 (Inspektionsstelle, Klassifikationsgesellschaft) 1.8.41.8.5.21.91.15.2
II
Die Anlage wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. April 2018 in Kraft.
2. März 2018 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard Anlage (Art.1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5)
Art. 1 Allgemeine Vorschriften für die Fahrt
Die Abmessungen von Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden 110 m Länge und 11.45 m Breite nicht überschreiten. Die höchstzulässige Tauchtiefe der Fahrzeuge beträgt3.20 m.
Abweichend davon beträgt die höchstzulässige Breite auf dem Abschnitt zwischen oberem Schleusenvorhafen Birsfelden und unterem Schleusenvorhafen Augst sowie zwischen oberem Schleusenvorhafen Augst und der Strassenbrücke Rheinfelden 22.90 m.
Unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften der Artikel 9a und 9b, darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugen und Schubverbänden auf dem Abschnitt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden bis zu 135 m betragen.
Bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 86 m muss sich das Steuerhaus im hinteren Drittel des Fahrzeugs befinden und das Fahrzeug muss von dort aus gesteuert werden.
Die zuständige Behörde kann unter Festlegung von besonderen Bedingungen Ausnahmebewilligungen erteilen.
Abschnitt 2 Titel
Art. 6 Schleppende Fahrzeuge
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur dann zum Schleppen verwendet werden, wenn sie den §§ 16.05 und 16.07 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19943 entsprechen und durch die Schweizerischen Rheinhäfen eine erfolgreiche Probefahrt durchgeführt wurde.
Das Schleppen ist nur mit einem Anhang erlaubt.
Art. 7 Abs. 1
Art. 9 Mindestgeschwindigkeit
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände müssen, unbeschadet des § 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 19934, in der Fahrt zu Berg eine Mindestgeschwindigkeit von4 km/h, gegen das Ufer gemessen, erreichen.
Art. 9a Besondere Vorschriften für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m für die Fahrt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden
Fahrzeuge und Schubverbände, deren Länge 110 m überschreitet, dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden nur fahren, wenn sie die Bedingungen nach den Absätzen 2–4 erfüllen und von einem von der zuständigen Behörde als Lotsen anerkannten Inhaber des Hochrheinpatentes gesteuert werden.
Die Fahrt darf nur bei Tag und guter Sicht durchgeführt werden.
Vor jedem Fahrtantritt ist der Lotse durch den Schiffsführer in der Anwendung der Fahrinstrumente zu unterweisen. Dabei sind insbesondere die Notruderanlagen und die Sprechverbindungen zu überprüfen.
Die zur Führung des Schiffes notwendigen Anzeige-, Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen müssen während der Fahrt durch den Rudergänger jederzeit überwacht und bedient werden können.
Die Fahrzeuge und Schubverbände nach Absatz 1 müssen in der Bergfahrt aus eigener Kraft eine Mindestgeschwindigkeit von 6 km/h, gegen das Ufer gemessen, erreichen. Die Zuhilfenahme von Hilfsantrieben wie Bugstrahleinrichtungen zur Erreichung der Mindestgeschwindigkeit ist nicht zulässig. Kann diese Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so muss Schlepphilfe in Anspruch genommen werden.
In der Talfahrt müssen Propellertunnel und Ruderblätter jederzeit vollständig unter Wasser sein.
Art. 9b Zulässige Fahrzeug- und Schubverbandlängen für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m in Abhängigkeit des Pegelstandes bei Basel-Rheinhalle
Fahrzeugen und Schubverbänden nach Artikel 9a Absatz 1 ist die Fahrt ab einem Wasserstand von 6.70 m am Pegel Basel-Rheinhalle sowohl zu Berg als auch zu Tal verboten.
Für Fahrzeuge gilt bis zu einem Wasserstand von 6.70 m am Pegel Basel- Rheinhalle sowohl in der Fahrt zu Berg als auch in der Fahrt zu Tal grundsätzlich eine höchstzulässige Länge von 125 m.
Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 125 m und bis höchstens 135 m ist die Fahrt bis zu einem Wasserstand von 6.00 m am Pegel Basel-Rheinhalle nur mit einer besonderen Bewilligung der Schweizerischen Rheinhäfen gestattet. Diese Bewilligung ist auf maximal 5 Jahre befristet und wird auf Antrag unter folgenden Bedingungen erteilt:
Es wurde durch die Schweizerischen Rheinhäfen erfolgreich eine Probefahrt durchgeführt.
Es werden keine gefährlichen Güter nach dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 20005 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) befördert.
Für Schubverbände gilt bis zu einem Wasserstand von 6.20 m am Pegel Basel- Rheinhalle eine höchstzulässige Länge in der Fahrt zu Berg von 185 m. Ab einem Wasserstand von 6.20 m am Pegel Basel-Rheinhalle beträgt die höchstzulässige Länge in der Fahrt zu Berg 125 m.
Schubverbänden mit einer höchstzulässigen Länge von 185 m, die Schlepphilfe in Anspruch nehmen, ist die Fahrt zu Berg bis zu einem Wasserstand von 6.50 m am Pegel Basel Rheinhalle gestattet.
Schubverbände dürfen in der Fahrt zu Tal eine höchstzulässige Länge von 125 m nicht überschreiten.
Art. 10bis Abs. 2
Auf Fahrzeugen, für die nach Teil II der Verordnung vom2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein eine Mindestbesatzung von mehr als zwei Personen vorgeschrieben ist, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden sowohl in der Fahrt zu Berg als auch in der Fahrt zu Tal eine zweite Person im Steuerhaus und eine dritte Person bei der Ankerwinde auf dem Vorschiff aufzuhalten; die dritte Person dient als Ausguck und ist mittels Sprechverbindung mit dem Schiffs- oder Verbandsführer verbunden.