AS 2018 1173

Verordnung
des UVEK über die Inkraftsetzung
der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden

Änderung vom 2. März 2018 (AS 2018 1019; SR 747.224.211)

statt:

Anlage, Art. 1 Abs. 3 3 Unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften der Artikel 9a und 9b, darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugen und Schubverbänden auf dem Abschnitt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden bis zu 135 m betragen.

Anlage, Art. 9a Sachüberschrift und Abs. 1

Art. 9a Besondere Vorschriften für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m für die Fahrt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden

Fahrzeuge und Schubverbände, deren Länge 110 m überschreitet, dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden nur fahren, wenn sie die Bedingungen nach den Absätzen 2–4 erfüllen und von einem von der zuständigen Behörde als Lotsen anerkannten Inhaber des Hochrheinpatentes gesteuert werden.

Basel-Rheinfelden. Berichtigung muss es heissen: Anlage, Art. 1 Abs. 3

Unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften der Artikel 9a und 9b, darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugen und Schubverbänden auf dem Abschnitt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Augst bis zu 135 m betragen.

Anlage, Art. 9a Sachüberschrift und Abs. 1

Art. 9a Besondere Vorschriften für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m für die Fahrt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Augst

Fahrzeuge und Schubverbände, deren Länge 110 m überschreitet, dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Augst nur fahren, wenn sie die Bedingungen nach den Absätzen 2–4 erfüllen und von einem von der zuständigen Behörde als Lotsen anerkannten Inhaber des Hochrheinpatentes gesteuert werden.

20. März 2018 Bundeskanzlei