AS 2018 1241

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(OV-EJPD)

Änderung vom 2. März 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Organisationsverordnung vom 17. November 19991 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 2

Aufgehoben Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts

Art. 11a Vereinbarungen mit den Kantonen im polizeilichen Bereich

Der Bund kann mit den Kantonen im Rahmen von Organisationen für die Beratung und Ausbildung im polizeilichen Bereich zusammenarbeiten und gemeinsame Einrichtungen betreiben. Er kann die Kantone operativ unterstützen.

Der Bundesrat vereinbart mit den Kantonen die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1, insbesondere zur Aufgabenwahrnehmung, Organisation und Finanzierung.

II

Diese Verordnung tritt am 15. April 2018 in Kraft.

2. März 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr