AS 2018 13

Verordnung 2
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 2)
(Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

Änderung vom 1. Dezember 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 8b Pikettplanung und -einteilung

Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen im Zeitraum von

Wochen an höchstens 7 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Die pikettdienstfreie Zeit von 2 Wochen nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20002 zum Arbeitsgesetz muss nicht gewährt werden.

Dieeinzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen im Zeitraum von

Wochen an höchstens 10 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten, wenn:

  1. dem Betrieb aufgrund seiner Lage in einer Randregion oder der fachlichen Spezialisierung keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Absatz 1 zur Verfügung stehen; und

  2. sie im Durchschnitt eines Kalenderjahres pro Monat nicht mehr als 7 Pikettdienste mit tatsächlichem Einsatz leisten.

In Pikettdienstnächten kann die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt werden, sofern sie im Durchschnitt von 2 Wochen 12 Stunden beträgt.

Art. 18 Arzt- und Zahnarztpraxen

Auf Arzt- und Zahnarztpraxen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.

Art. 21 Tierarztpraxen und Tierkliniken

Auf Tierarztpraxen und Tierkliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten oder die Pflege und Betreuung von kranken, pflegebedürftigen oder verunfallten Tieren zu gewährleisten ist, die folgenden Bestimmungen anwendbar:

  1. Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 8b Absätze1 und 3;

  2. auf Tierarztpraxen mit höchstens 4 angestellten Tierärzten und Tierärztinnen: zusätzlich Artikel 8b Absatz 2.

II

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2018 in Kraft.

1. Dezember 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr