AS 2018 2041

Verordnung
über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)

Änderung vom 17. Mai 2018

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 51 Absatz 4 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101,
verordnet:

I

Die Anhänge1, 2, 4 und 5 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 werden gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2018 in Kraft.

17. Mai 2018 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

Anhang 1

(Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist

Abschnitt I Überschrift

Betrifft nur den französischen Text.

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends Bst. a

a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien … 6.1 Bactericera cockerelli (Sulc.) … 11.2 Keiferia lycopersicella (Walsingham) … 19.2 Saperda candida Fabricius … 25.2 Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) … … 2. Xanthomonas citri pv. aurantifolii 2.1 Xanthomonas citri pv. citri … 12.1 Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa … Die Einträge mit den Ziffern1 und 2 Bst. e werden aus der Liste gestrichen.

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind … 2.1 Candidatus Phytoplasma ulmi …

Anhang 2

(Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends Der Eintrag mit der Ziffer 4 wird aus der Liste gestrichen.

Der Eintrag mit der Ziffer 11 wird aus der Liste gestrichen.

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten

Ziffer 8 : der Ausdruck «Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye» wird

ersetzt durch den Ausdruck «Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.».

Ziffer 1 : der Ausdruck «Ceratocystis fimbriata f. sp. platani Walter» wird durch den

Ausdruck «Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr.» ersetzt.

Art Befallsgegenstand … 7.1 Potato spindle tuber viroid Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (einschliesslich Samen) von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybriden, Capsicum annuum L., Capsicum frutescens L. und Pflanzen von Solanum tuberosum L. …

Anhang 4

(Art. 8, 9, 11, 14, 25, 34, 35 und 48) Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren Waren aus Drittstaaten Die Liste wird wie folgt geändert:

… 2. Verpackungsmaterial aus Holz in Das Verpackungsmaterial aus Holz muss Form von Kisten, Kistchen, Verschlä- – aus entrindetem Holz gemäss Anhang I des gen, Trommeln und ähnlichen Ver- Internationalen Standards für phytosanitäre packungsmitteln, Flachpaletten, Box- Massnahmen Nr. 15 der FAO2 «Regelunpaletten und anderen Ladungsträgern, gen für Holzverpackungsmaterial im inter- Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, nationalen Handel» hergestellt sein, ob tatsächlich beim Transport von – einer der zugelassenen Behandlungen Gegenständen aller Art eingesetzt gemäss Anhang I dieses Internationalen oder nicht, ausgenommen Rohholz Standards unterzogen worden sein von 6 mm Stärke oder weniger, ver- und arbeitetes Holz, das unter Verwendung – eine Markierung gemäss Anhang II dieses von Leim, Hitze und Druck oder einer Internationalen Standards aufweisen, aus Kombination davon hergestellt wurde, der hervorgeht, dass das Verpackungs- sowie Staumaterial zur Stützung von material aus Holz einer zugelassenen phy- Holzsendungen, das aus Holz besteht, tosanitären Behandlung im Einklang mit das in Art und Qualität sowie in sei- diesem Standard unterzogen wurde. nem phytosanitären Zustand dem Holz in der Sendung entspricht … 5. Holz von Platanus L., ausgenommen Amtliche Feststellung, dass das Holz bei in Form von: geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als Holzabfällen oder Holzausschuss, 20 % TS kammergetrocknet worden ist; dies – Verpackungsmaterial aus Holz in muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Form von Kisten, Kistchen, Ver- Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine schlägen, Trommeln und ähn- andere international anerkannte Markierung lichen Verpackungsmitteln, Flach- nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz paletten, Boxpaletten und anderen oder jeglicher Umhüllung angebracht wird. Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den phytosanitären Anforderungen der Schweiz entspricht,

Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden: https://www.ippc.int/en/publications/640/ jedoch einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Armenien oder den USA … 7.1 … 7.1.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. aus entrindetem Rundholz hergestellt Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- worden ist, spänen, Holzabfällen oder Holzaus- oder schuss, das ganz oder teilweise von b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur bei – Acer saccharum Marsh. mit geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf Ursprung in den USA und Kanada, einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als oder, 20 % TS kammergetrocknet worden ist ; – Populus L. mit Ursprung auf dem dies muss dadurch nachgewiesen werden, amerikanischen Kontinent gewon- dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» nen wurde oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

c. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass im Pflanzenschutzzeugnis gemäss

Artikel 9 und 10 dieser Verordnung der

Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzugeben. 7.1.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger spänen, Holzabfällen oder Holzaus- als 20 % TS kammergetrocknet worden ist; schuss, das ganz oder teilweise von dies muss dadurch nachgewiesen werden, Platanus L. mit Ursprung in Armenien dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder den USA gewonnen wurde oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

b. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass im Pflanzenschutzzeugnis gemäss

Artikel 9 und 10 dieser Verordnung der

Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzugeben. … 7.4 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von Amelanchier Medik., Aronia Me- von der nationalen Pflanzenschutzdik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., organisation im Ursprungsland nach den Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., einschlägigen Internationalen Standards für Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und phytosanitäree Massnahmen als frei von Sorbus L., ausser Holz in Form von Saperda candida Fabricius befunden wur- – Plättchen und Sägespänen, ganz de, was in den Pflanzenschutzzeugnissen oder teilweise von diesen Pflanzen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung gewonnen, unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» – Verpackungsmaterial aus Holz in eingetragen ist, Form von Kisten, Kistchen, Ver- oder schlägen, Trommeln und ähnli- b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur chen Verpackungsmitteln, Flach- von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne paletten, Boxpaletten und anderen Unterbrechung im gesamten Holzquer- Ladungsträgern, Paletten- schnitt erhitzt worden ist; dies ist in den aufsatzwänden sowie Stauholz, Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 ob tatsächlich beim Transport von und 10 dieser Verordnung anzugeben, Gegenständen aller Art eingesetzt oder oder nicht, ausgenommen Stau- c. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen holz zur Stützung von Holz- behandelt wurde, bis im gesamten Holz eisendungen, das aus Holz besteht, ne Mindestdosis von1 kGy absorbiert war; das dem Holz in der Sendung dies ist in den Pflanzenschutzzeugnissen in Art und Qualität sowie den gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung phytosanitären Anforderungen anzugeben. der Schweiz entspricht, jedoch einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA. 7.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a.

seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das Form von Plättchen, ganz oder teil- von der nationalen Pflanzenschutzweise gewonnen von Amelanchier organisation im Ursprungsland nach den Medik., Aronia Medik., Cotoneaster einschlägigen Internationalen Standards für Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., phytosanitäre Massnahme als frei von Malus Mill., Prunus L., Pyracantha Saperda candida Fabricius befunden wur- M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. de, was in den Pflanzenschutzzeugnissen mit Ursprung in Kanada und den USA. gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung eingetragen ist,

  1. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur Unterbrechung im gesamten Plättchenquer- schnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung anzugeben.

… 11.3 Pflanzen von Corylus L., zum An- Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in pflanzen bestimmt, ausser Samen, Baumschulen angezogen wurden und mit Ursprung in Kanada und den USA a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von befunden wurde und in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist,

b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes bei amtlichen Kontrollen auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von befunden wurde, in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und als frei von befunden wurde. … 12. Pflanzen von Platanus L., zum An- Amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeupflanzen bestimmt, ausser Samen, gung oder in dessen unmittelbarer Umgebung mit Ursprung in Armenien oder den seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege- USA tationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden. … 14. Pflanzen von Ulmus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I ausser Samen, mit Ursprung Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, in Ländern Nordamerikas dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Candidatus Phytoplasma ulmi festgestellt wurden. 14.1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausgenommen Pfropfreiser, Steck- Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9 und linge, Pflanzen in Gewebekultur, 18, Anhang 3 Teil B Nummern1 und 2 bzw. Pollen und Samen von Amelanchier ggf. Anhang 4 Teil A Kapitel I Nummern 17, Medik., Aronia Medik., Crataegus L., 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 gelten, Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., amtliche Feststellung, dass die Pflanzen Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden Sorbus L. mit Ursprung in Kanada haben, das von der nationalen Pflanzen- und den USA. schutzorganisation im Ursprungsland nach Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Pflanzenschutzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung eingetragen ist, oder

  1. vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben, der frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde,

  2. i) und der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der jährlich zweimal zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde, und iii) an dem die Anbaufläche der Pflanzen – physisch vollständig gegen die Einschleppung von Saperda candida Fabricius geschützt war, oder – geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgeben war, in der Saperda candida Fabricius nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde, und iv) an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Saperda candida Fabricius untersucht wurden, vor allem im Stamm der Pflanzen, gegebenenfalls auch durch destruktive Probenahme.

… 16.2 Früchte von Citrus L., Fortunella Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Swingle, Naringi Adans., Swinglea mern 16.1, 16.3, 16.4, 16.5 und 16.6 gelten, Merr. und ihren Hybriden amtliche Feststellung, dass

  1. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status zuvor schriftlich

  2. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status zuvor schriftlich

  3. die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser

  4. auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas aurantifolii angewandt werden, und die Früchte einer Behandlung mit Natriumorthophenylphenol oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss

Artikel 9 und 10 dieser Verordnung aufgeführt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes

diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat, und bei vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführten amtlichen Kontrollen festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii aufweisen, und

Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

e. bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten bei amtlichen Kontrollen vor der Ausfuhr festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas aurantifolii aufweisen, und auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas aurantifolii angewandt werden, und die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die vom BLW genehmigt wurden, und die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tragen, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind, und

Artikel 9 und 10 dieser Verordnung

Informationen für die Rückverfolgung enthalten. 16.3 Früchte von Citrus L., Fortunella Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Swingle, Poncirus Raf. und ihren Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Hybriden mern 16.1, 16.2, 16.4 und 16.5 gelten, amtliche Feststellung, dass

  1. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status zuvor schriftlich

  2. die Früchte ihren Ursprung in einem von Cercospora angolensis Carv. et Mendes freien Gebiet haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

  3. weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Anzeichen von Cercospora angolensis Carv. et Mendes beobachtet wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten dieses Schadorganismus aufgewiesen haben.

16.4 Früchte von Citrus L., Fortunella Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Swingle, Poncirus Raf. und ihren Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Hybriden, ausser Früchte von Citrus mern 16.1, 16.2, 16.3, 16.5 und 16.6 gelten, aurantium L. and Citrus latifolia amtliche Feststellung, dass Tanaka a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

  1. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung aufgeführt ist,

  2. die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmenals frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und der in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung eingetragen ist, und die Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen,

  3. die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden, und auf der Anbaufläche in der Vegetationsperiode seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Kontrollen durchgeführt und an den Früchten dabei keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgestellt wurden, und die von dieser Anbaufläche geernteten Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen, und

Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

e. zur industriellen Verarbeitung bestimmte Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) van der Aa aufwiesen, und das Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eine Feststellung enthält, wonach die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der zum geeigneten Zeitpunkt geeignete Behandlungen gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden, und die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die vom BLW genehmigt wurden, und die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tragen, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind, und

Artikel 9 und 10 dieser Verordnung Informationen für die Rückverfolgung enthalten.

… 16.6 Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausgenommen Citrus limon (L.) Früchte in Anhang 4 Teil A Kapitel I Num- Osbeck. und Citrus aurantiifolia mern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5 und 36.3 gelten, (Christm.) Swingle, Prunus persica amtliche Feststellung, dass die Früchte (L.) Batsch und Punica granatum L. a. ihren Ursprung in einem Land haben, das mit Ursprung in Ländern des afrikani- nach einschlägigen Internationalen Stanschen Kontinents, Cabo Verde, dards für phytosanitäre Massnahmenals frei St. Helena, Madagaskar, Réunion, von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) Mauritius und Israel anerkannt wurde, phytosanitäre Massnahmenals frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser

  1. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmenals frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser und am Erzeugungsort in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Kontrollen unterzogen wurden, darunter eine visuelle Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei keine Anzeichen von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) festgestellt wurden,

  2. einer wirksamen Kältebehandlung oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick); die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

… 18.2 Pflanzen von Casimiroa La Llave, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Murraya J. Koenig ex L., Vepris Ziffern 18.1 und 18.3 gelten, amtliche Feststel- Comm, Zanthoxylum L., ausgenom- lung, dass men Früchte und Samen a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in Trioza erytreae Del Guercio bekanntermassen nicht vorkommt,

  1. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung eingetragen ist,

  2. die Pflanzen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland registriert ist und von dieser überwacht wird, und an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio geschützt war, und an dem während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor der Verbringung zu geeigneten Zeitpunkten zwei amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Umkreis von mindestens 200 m keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden.

… 18.4 Pflanzen von Microcitrus Swingle, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Naringi Adans. und Swinglea Merr., Pflanzen in Anhang 4 Teil A Kapitel I Numausgenommen Früchte und Samen mern 18.1, 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a. ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status schriftlich mitgeteilt hat, von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlstaates diesen Status schriftlich mitgeteilt hat. 19.1 Pflanzen von Crataegus L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 mit Ursprung in Ländern, in denen und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 das Auftreten von Phyllosticta und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass an solitaria Ell. & Ev. bekannt ist Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden. 19.2 Pflanzen von Cydonia Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 Pyrus L., Ribes L., Rubus L., zum und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Festmit Ursprung in Ländern, in denen stellung, dass auf der Anbaufläche seit Beginn das Auftreten der betreffenden beson- der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode ders gefährlichen Schadorganismen keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt bei den diesbezüglichen Gattungen wurden, die durch die betreffenden besonders bekannt ist. gefährlichen Schadorganismen verursacht Die betreffenden besonders gefährli- wurden. chen Schadorganismen sind: – bei Fragaria L.: – Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae, – Arabis mosaic virus, – Raspberry ringspot virus, – Strawberry crinkle virus, – Strawberry latent ringspot virus, – Strawberry mild yellow edge virus, – Tomato black ring virus, – Xanthomonas fragariae Kennedy & King; – bei Malus Mill.: – Phyllosticta solitaria Ell.

& Ev.; – bei Prunus L.: – Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.; – bei Prunus persica (L.) Batsch: – Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.; – bei Pyrus L.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; – bei Rubus L.: – Arabis mosaic virus – Raspberry ring spot virus – Strawberry latent ring spot virus – Tomato black ring virus; – bei allen Arten: aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger … 25.7.1 Pflanzen von Solanum lycopersicum L. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die und Solanum melongena L., ausge- Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 nommen Früchte und Samen und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 28.1 und 45.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a. ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde, Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Erklärung» eingetragen ist. 25.7.2 Früchte von Solanum lycopersicum L. Amtliche Feststellung, dass die Früchte und Solanum melongena L. a. ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde, Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser

c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland bei amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Pflanzenschutzzeugnissen gemäss Artikel 9 und 10 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist. … Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Die Liste wird wie folgt geändert:

… 2. Holz von Platanus L., auch ohne seine Amtliche Feststellung, dass natürliche Oberflächenrundung a. das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. sind,

  1. durch die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht ist, nachgewiesen wird, dass das Holz zur Zeit der Behandlung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), … 8. Pflanzen von Platanus L., zum An- Amtliche Feststellung, dass pflanzen bestimmt, ausser Samen a. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. ist,

  2. am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden.

8.1 Pflanzen von Ulmus L., zum An- Amtliche Feststellung, dass weder am Ort der pflanzen bestimmt, ausser Samen Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Candidatus Phytoplasma ulmi festgestellt wurden. … 10.1 Pflanzen von Citrus L., Choisya Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das Raf. und ihre Hybriden und Casimiroa von der nationalen Pflanzenschutz- La Llave, Clausena Burm f., Murraya organisation nach einschlägigen Internatio- J. Koenig ex L., Vepris Comm., nalen Standards für phytosanitäre Mass- Zanthoxylum L., ausgenommen nahmen als frei von Trioza erytreae Früchte und Samen Del Guercio befunden wurde,

b. an einem Erzeugungsort angebaut wurden, der für den Pflanzenpass registiert ist und in diesem Rahmen überwacht wird, und an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio geschützt war, und an dem während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor dem Inverkehrbringen zu geeigneten Zeitpunkten zwei amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Umkreis von mindestens 200 m keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden. … 12. Pflanzen von Fragaria L., Prunus L. Amtliche Feststellung, dass und Rubus L., zum Anpflanzen be- a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten stimmt, ausser Samen haben, die als frei von den betreffenden Die betreffenden besonders gefährli- besonders gefährlichen Schadorganismen chen Schadorganismen sind: bekannt sind, – bei Fragaria L.: oder – Phytophthora fragariae Hickman b. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten var. fragariae, abgeschlossenen Vegetationsperiode keine – Arabis mosaic virus, Anzeichen von Krankheiten festgestellt – Raspberry ringspot virus, worden sind, die durch die betreffenden – Strawberry crinkle virus, besonders gefährlichen Schadorganismen – Strawberry latent ringspot virus, verursacht wurden. – Strawberry mild yellow edge virus, – Tomato black ring virus, – Xanthomonas fragariae Kennedy & King; – bei Prunus L.: – Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.; – bei Prunus persica (L.) Batsch: – Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.; – bei Rubus L.: – Arabis mosaic virus, – Raspberry ring spot virus, – Strawberry latent ringspot virus, – Tomato black ring virus … 18.3 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen a. Die Pflanzen wurden unter Quarantänebildenden Arten der Gattung Solanum L. bedingungen gehalten und haben sich bei oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen Quarantänetests als frei von jeglichen bestimmt, ausser den in Anhang 4 Schadorganismen erwiesen. Teil A Abschnitt II Nummern 18.1 b. Die Quarantänetests gemäss Buchstabe a. oder 18.2 genannten Knollen von werden Solanum tuberosum L. sowie Erhal- aa.

überwacht vom BLW oder, gebenenentungszüchtungsmaterial in Genbanken falls, vom amtlichen Pflanzenschutz- oder Genmaterialsammlungen sowie dienst des betroffenen EU-Mitgliedden in Anhang 4 Teil A Abschnitt II staats und durchgeführt von wissen- Nummer 18.3.1 genannten Samen von schaftlich ausgebildetem Personal dieser Solanum tuberosum L. Stelle oder einer amtlich anerkannten Stelle; bb. durchgeführt an einem Ort, der mit geeigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, sodass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist; cc. durchgeführt an jeder Materialpartie durch – Beschau auf Anzeichen für den Befall mit Schadorganismen in regelmässigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms, – Tests nach geeigneten, vom BLW anerkannten Methoden – bei allem Kartoffelzuchtmaterial auf zumindest – Andean potato latent virus – Arracacha virus B oca strain – Potato black ringspot virus – Potato spindle tuber viroid – Potato virus T – Andean potato mottle virus – herkömmliche Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) sowie Blattrollvirus der Kartoffel – Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., – Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. – bei Samen von Solanum tuberosum L., ausser den in Nummer 18.3.1 genannten Samen, zumindest auf die oben genannten Viren und Viroiden; dd. durchgeführt durch geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellte Anzeichen zur Identifizierung der Schadorganismen, die sie verursacht haben.

c. Material, das sich bei der Untersuchung gemäss Buchstabe b nicht als frei von den Schadorganismen gemäss Buchstabe b erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des Schadorganismus bzw. der Schadorganismen unterzogen.

d. Jede Organisation oder Forschungsstelle in der Schweiz, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber. 18.3.1 Samen von Solanum tuberosum L., Amtliche Feststellung, dass die Samen von ausser die in Anhang 4 Teil A Ab- Pflanzen stammen, die jeweils die Anforderunschnitt II Nummer 18.4 genannten gen gemäss den Nummern 18.1, 18.2 und 18.3 Samen erfüllen, und

  1. die Samen aus Gebieten stammen, die nachweislich frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Potato spindle tuber viroid sind,

  2. die Samen den folgenden Anforderungen genügen:

  3. Sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten beobachtet wurden, die durch die Schadorganismen gemäss Buchstabe a hervorgerufen wurden; ii. sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der folgende Massnahmen getroffen wurden: 1. Trennung der Fläche von anderen Nachschattengewächsen und anderen Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid, 2. Verhinderung des Kontakts mit Personal und Gegenständen wie Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge, Behältnisse und Verpackungsmaterialen von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt werden, oder angemessene Hygienemassnahmen in Bezug auf Personal oder Gegenstände von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt werden, um Infektionen zu verhindern 3. ausschliesslich Verwendung von Wasser, das frei von jeglichen unter dieser Nummer genannten Schadorganismen ist.

Anhang 5

(Art. 2, 8–10, 15, 25, 29 und 32) Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen Die Ziffern1.4 und 2.1 erhalten die folgende neue Fassung: 1.4 Pflanzen von Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen 2.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officinalis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neuguinea-Hybriden von Impatiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Ulmus L., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen.

Teil B Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind

Ziffer 1 erhält die folgende neue Fassung:

1. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay, den Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und deren Hybriden, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mays L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.

Ziffer 2 wird wie folgt geändert:

2. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von: – Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae – Nadelbäumen (Coniferales) – Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada – Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, – Blattgemüse von Apium graveolens L., Ocimum L., Limnophila L. und Eryngium L. – Blättern von Manihot esculenta Crantz – abgeschnittenen Ästen von Betula L., mit oder ohne Blattwerk – abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA – Amyris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L. …

Ziffer 3 erhält die folgende neue Fassung:

3. Früchte von: – Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihre Hybriden, Momordica L., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. – Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Syzygium Gaertn. und Vaccinium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Capsicum L. – Punica granatum L., mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel

Ziffer 6 Buchstabe a erhält die folgende neue Fassung:

6. Holz

a. ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Kapitel I Ziffer 2: – Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code 4416.00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist, – Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Armenien, – Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, – Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada, – Nadelbäume (Coniferales), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei, – Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA, – Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada und den USA, – Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Sägespäne, mit Ursprung in Kanada oder den USA, und

Ziffer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

6. Holz

b. einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:

HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer … 4407.94 Kirschbaumholz (Prunus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm … Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.