AS 2018 2069
Tierseuchenverordnung
Änderung vom 25. April 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden «Geflügelpest (Aviäre Influenza)» und «Geflügelpest» durch «Aviäre Influenza» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Im ganzen Erlass wird «Schlachtanlage» durch «Schlachtbetrieb» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Betrifft nur den französischen Text.
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 2 Bst. g
Als hochansteckende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
g. betrifft nur den italienischen Text;
Art. 4 Bst. l
Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
l. Salmonella-Infektion des Geflügels;
Art. 8 Daten zu Klauentieren
Tierhalter müssen für die in ihrer Tierhaltung vorhandenen Klauentiere die folgenden Daten erfassen:
a. für Tiere der Rinder- und der Ziegengattung: die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten;
b. für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Zu- und Abgänge.
Die Daten sind spätestens nach drei Tagen zu erfassen.
Art. 10 Abs. 1bis
Ohrmarken mit Mikrochip zur Kennzeichnung von Klauentieren werden von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank vergeben.
Art. 12 Abs. 1, 2 Bst. c–e sowie 4 und 6
Wird ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und eine Kopie davon aufbewahren. Das Dokument kann in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt und aufbewahrt werden.
Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
für Tiere der Rindergattung: die Identifikationsnummer, das Alter und das Geschlecht;
für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung: die Identifikationsnummer;
für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Anzahl Tiere aus der gleichen Tierhaltung;
Wird das Begleitdokument in elektronischer Form ausgestellt, so müssen die Daten während des Transports und beim Empfänger abrufbar sein. Wird es in Papierform ausgestellt, so ist es während des Transports mitzuführen und muss dem Empfänger abgegeben werden.
Aufgehoben
Art. 12a Gültigkeit des Begleitdokuments
Das Begleitdokument ist nur am Tag der Standortveränderung gültig.
Begleitdokumente für mehrtägige Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sowie für die Sömmerung sind gültig bis zur Rückkehr der Tiere, wenn diese in die Tierhaltung zurückkehren, aus der sie verbracht wurden, und wenn die Angaben weiterhin zutreffen.
Begleitdokumente für Tiere, die über Nacht zur Schlachtung verbracht werden, gelten bis zur Ankunft im Schlachtbetrieb, sofern die Tiere in der Zwischenzeit nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden.
Art. 13 Abs. 1 und 3
Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Daten über Klauentiere, die Bestandeskontrollen und die Begleitdokumente zu gewähren.
Die Daten über Klauentiere, die Bestandeskontrollen sowie die Begleitdokumente und ihre Kopien sind während drei Jahren in schriftlicher oder elektronischer Form aufzubewahren.
Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a und c sowie 3
Er meldet der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank:
innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang und die Verendung von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, von Büffeln und von Bisons sowie den Verlust von Ohrmarken;
innert 30 Tagen die Geburt von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Büffeln und von Bisons.
Er ist verpflichtet, der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank Auskunft über den Verkehr mit Klauentieren zu erteilen.
Art. 15 Abs. 1
Über Tierhaltungen, in denen sich ein oder mehrere nicht gekennzeichnete, nicht nach Artikel 8 erfasste oder nicht in der Tierverkehrsdatenbank aufgeführte Klauentiere oder mehr als 20 Prozent mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere befinden, wird die einfache Sperre1. Grades verfügt.
Art. 18b Meldepflicht bei der Einstallung von Geflügelherden
Bei Geflügelhaltungen in den folgenden Grössen müssen die Tierhalter der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank innert zehn Tagen das Einstallen einer neuen Herde melden:
Zuchttiere der Mast- und der Legelinie: wenn die Geflügelhaltung mehr als 250 Plätze umfasst;
Legehennen: wenn die Geflügelhaltung mehr als 1000 Plätze umfasst;
Mastpoulets: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 333 m2 beträgt;
Masttruten: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 200 m2 beträgt.
Die Mastgeflügelorganisationen müssen dem BLV jährlich eine aktuelle Liste ihrer Mitglieder zustellen, die eine Geflügelhaltung nach Absatz 1 Buchstaben c und d bewirtschaften. Das BLV stellt die Liste den kantonalen Veterinärämtern zur Verfügung.
Art. 47 Nebenprodukte der Milchverarbeitung
Beim Auftreten einer Seuche, die durch Milch verbreitet werden kann, schreibt der Kanton vor, dass Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung wie Schotte, Mager- und Buttermilch, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, vor der Abgabe aus der Milchannahmestelle nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162 (LGV) erlassenen Bestimmungen pasteurisiert werden müssen.
Art. 59 Sachüberschrift Pflichten der Tierhalter
Art. 59a Zusätzliche Pflichten der Schlachtbetriebe
Die Schlachtbetriebe müssen sicherstellen, dass die Fleischkontrolle die für die Tierseuchenüberwachung nach Artikel 76a notwendigen Proben unter angemessenen Bedingungen entnehmen kann. Sie sorgen insbesondere für die baulichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Probenahme, sind bei der Probenahme behilflich und ermöglichen der Fleischkontrolle die Nutzung ihrer Betriebssoftware.
Art. 61 Abs. 1bis
Gliederungstitel vor Art. 76a
6. Abschnitt: Nationales Überwachungsprogramm
Art. 76a
Der Tierbestand wird mit einem nationalen Überwachungsprogramm überwacht.
Das BLV bestimmt nach Anhören der Kantonstierärzte:
welche Tierseuchen mit dem Überwachungsprogramm überwacht werden;
in welchen Zeitabständen das Überwachungsprogramm durchzuführen ist;
den Umfang des Überwachungsprogramms;
die Orte der Probenahmen;
welches Untersuchungsverfahren angewandt und welches Probematerial entnommen wird;
die Laboratorien, wenn bei der Probenahme Proben aus Beständen von mehreren Kantonen entnommen werden, sowie die Entschädigung dieser Laboratorien.
Es erlässt Vorschriften technischer Art über das Überwachungsprogramm.
Es ordnet nach Absprache mit den Kantonstierärzten die weiteren Untersuchungen an, wenn im Rahmen des Überwachungsprogramms verseuchte Bestände festgestellt wurden.
Art. 101 Abs. 1 Bst. a und 2bis
Der Kantonstierarzt kann die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen (Art. 100) unter sichernden Bedingungen und seuchenpolizeilicher Aufsicht gestatten, sofern die Milch auf direktem Weg:
a. in eine Milchannahmestelle gebracht wird, wo sie vor der Verarbeitung oder der Abgabe nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV3 erlassenen Bestimmungen pasteurisiert wird;
Er informiert den Kantonschemiker über die Anordnung von Massnahmen nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstaben b und c.
Art. 102 Abs. 1bis–1quinquies und 2
Unpasteurisierte Milch darf nur aus den Schutz- und Überwachungszonen verbracht werden, wenn sie auf direktem Weg und mit Genehmigung des Kantonstierarztes in einen Betrieb verbracht wird, in dem sie nach den vom EDI gestützt auf
Artikel 10 Absatz 4 LGV4 erlassenen Bestimmungen pasteurisiert wird. Milch aus
der Schutzzone darf nicht umgeladen werden und muss direkt nach der Milchsammlung bei der ersten Milchannahmestelle pasteurisiert werden. Kantonstierarzt kann für die Schutz- und Überwachungszonen folgende Massnahmen anordnen:
ein Verbot der Abgabe von Milch durch die Betriebe an eine Milchannahmestelle oder direkt ab dem Betrieb;
das Einsammeln der Milch bei den Betrieben durch von ihm bestimmte Unternehmen entlang der von ihm bestimmten Routen;
den Ausschluss gewisser Betriebe von der Milchsammlung nach Buchstabe b aufgrund von logistischen, geografischen oder strukturellen Gegebenheiten;
den Wegfall der Milchprüfung nach der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20105.
Er kann Bedingungen für die Annahme und die Verarbeitung der Milch festlegen. Den Betrieben nach Absatz 1ter Buchstabe c kann er eine Ausnahmebewilligung für die Milchabgabe an bestimmten Milchannahmestellen erteilen. 1quinquies In den Überwachungszonen kann er zusätzlich die Milchannahmestellen bestimmen, an denen die Milchproduzenten ihre Milch direkt abgeben dürfen, und die für die Abgabe erforderlichen Bedingungen festlegen.
Er informiert den Kantonschemiker über die Anordnung von Massnahmen nach den Absätzen 1ter Buchstabe a und 1quater sowie über Genehmigungen nach Ab- Gliederungstitel vor Art. 111a 4a. Abschnitt: Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease)
Art. 111a Allgemeines
Als empfänglich für die Dermatitis nodularis gelten alle Tiere der Rindergattung.
Dermatitis nodularis liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das Dermatitis-nodularis-Virus nachgewiesen wurde.
Die Inkubationszeit beträgt 28 Tage.
Art. 111b Überwachung
Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren festlegen.
Art. 111c Impfungen
Abweichend von Artikel 81 ist die Impfung gegen Dermatitis nodularis zulässig bei empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind. Für die Impfung muss eine Bewilligung des BLV vorliegen.
Die Einfuhr von geimpften Tieren ist zulässig.
Bei Ausbruch oder drohendem Ausbruch der Dermatitis nodularis kann das BLV nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere die Impfung gegen Dermatitis nodularis zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung:
die Gebiete, in denen die Impfung zugelassen oder vorgeschrieben ist;
Art und Einsatz der Impfstoffe.
Art. 111d Verdachtsfall
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Dermatitis nodularis ordnet der Kantonstierarzt die Untersuchung der betroffenen Tiere auf das Dermatitis-nodularis-Virus an.
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn kein Virus nachgewiesen wird.
Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben.
Art. 111e Seuchenfall
Bei Feststellung der Dermatitis nodularis kann der Kantonstierarzt abweichend von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anordnen, dass in Beständen, in denen eine Impfung nach Artikel 111c erfolgt ist, lediglich die verseuchten Tiere getötet werden.
Das BLV kann anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung der Tiere aus verseuchten Beständen verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung der Dermatitis nodularis nicht verhindert werden kann.
Art. 112b Abs. 1 Bst. a
Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Pferdepest die einfache Sperre1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:
a. die Untersuchung der betroffenen Tiere auf Pferdepest-Viren;
Art. 121 Abs. 2 Bst. b
Wird die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt:
b. erarbeitet das BLV zusammen mit dem BAFU, dem BLW, dem Kantonstierarzt, den kantonalen Jagd- und Landwirtschaftsbehörden sowie weiteren Fachleuten Massnahmen zur Ausrottung der Seuche;
Art. 122e Abs. 2
Eier aus dem verseuchten Bestand müssen unschädlich beseitigt werden. Der Kantonstierarzt kann bewilligen, dass Eier als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf direktem Weg in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht und dort aufgeschlagen und erhitzt werden. Er informiert den Kantonschemiker über die Bewilligung.
Art. 122f Hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln
Wird die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln festgestellt, so ordnet das BLV die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen.
Es legt nach Anhören der Kantonstierärzte Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest. Der Kantonstierarzt bestimmt die genaue Abgrenzung der Kontroll- und Beobachtungsgebiete.
Der Kantonstierarzt ordnet innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete Folgendes an:
die Trennung von verschiedenen Geflügelarten, sofern dies erforderlich ist, um eine Verbreitung der Seuche zu verhindern;
die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln;
die erforderlichen Hygienemassnahmen;
die besonderen Pflichten der Geflügelhalter.
Er kann zusätzlich innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete:
a. den Tier-, Personen- und Warenverkehr einschränken oder verbieten;
b. nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde die Jagd auf Wildvögel einschränken oder verbieten.
Das BLV erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln.
Art. 126 Bst. d und 130
Art. 164 Sachüberschrift und Abs. 1 Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere
Die Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.
Art. 165a Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren trifft der Kantonstierarzt die folgenden Massnahmen:
Er informiert unverzüglich die kantonalen Jagdverwaltungen und die Jägerschaft.
Er ordnet die Untersuchung der erlegten und der verendet aufgefundenen Wildtiere an.
Er informiert die Tierhalter über die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haustieren und freilebenden Tieren.
Wird die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren festgestellt, so legt der Kantonstierarzt nach Anhören des BLV Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest. In diesen trifft er die folgenden Massnahmen:
Er ordnet die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen.
Er trifft die Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildtieren.
Er trifft alle weiteren Massnahmen, die notwendig sind, um die Seuche auszurotten.
Er kann in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten regional eine Erhöhung der Abschüsse oder eine Einschränkung oder ein Verbot der Jagd auf Wildtiere anordnen.
Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und Absatz 3 nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde.
Das BLV koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone. Es erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren.
Art. 169 Abs. 1 Bst. b
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EBL die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
b. betrifft nur den italienischen Text;
Art. 173 Abs. 1 Bst. b
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IBR/IPV die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
b. betrifft nur den italienischen Text;
Art. 175 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, unter Vorbehalt von Artikel 181, für die Bekämpfung der Transmissiblen spongiformen Enzephalopatien (TSE) von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung.
Art. 176 Abs. 1 und 3
Eine TSE liegt vor, wenn klassisch oder atypisch verändertes Prion-Protein nachgewiesen und der Befund vom Referenzlaboratorium bestätigt wurde.
Die Proben dürfen nur in Laboratorien untersucht werden, die vom BLV anerkannt sind. Die Untersuchungsverfahren müssen vom BLV genehmigt sein.
Art. 177 Abs. 2
Es erstellt nach Anhören der Kantonstierärzte einen Notfallplan für den Fall, dass eine TSE auftritt, die in dieser Verordnung nicht geregelt ist.
Art. 179a Abs. 1 Einleitungssatz und 2
Klinischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern:
Labordiagnostischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern, bei denen kein klinischer Verdacht vorliegt, verändertes Prion-Protein nachgewiesen wurde.
Art. 179b Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a sowie 4
Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf BSE, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:
a. das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird;
Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Verdachtsfall nach Artikel 179a Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nicht geschlachtet werden.
Art. 179c Abs. 1 Bst. e
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass:
e. von allen getöteten Tieren der Rindergattung ab einem Alter von 24 Monaten Proben zur Untersuchung auf verändertes Prion-Protein entnommen werden;
Art. 179d Abs. 1bis
Bei Rindern, die aus Staaten stammen, die über ein kontrolliertes oder über ein unbestimmtes BSE-Risiko nach der Entscheidung 2007/453/EG6 verfügen, gelten zusätzlich als spezifiziertes Risikomaterial:
von Rindern aller Altersgruppen: die Tonsillen, die letzten vier Meter des Dünndarms, das Caecum und das Mesenterium;
von über 30 Monate alten Rindern: die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und die Crista sacralis mediana sowie der Kreuzbeinflügel einschliesslich der Spinalganglien.
Art. 180 Verdachtsfall
Klinischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen und Ziegen chronischer Juckreiz, zentralnervöse Störungen oder andere für die Traberkrankheit typische Krankheitsmerkmale auftreten.
Labordiagnostischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen oder bei Ziegen, bei denen kein klinischer Verdacht vorliegt, verändertes Prion- Protein nachgewiesen wurde.
Art. 180a Abs. 4 Einleitungssatz und 5
Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf die Traberkrankheit, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:
Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Verdachtsfall nach Artikel 180 Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es der Kantonstierarzt erlaubt.
Art. 185a Abs. 6
Betrifft nur den italienischen Text.
Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko, ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1396 vom 26. Juli 2017, ABl. L 197 vom 28.7.2017, S.9.
Art. 226
Einfügen nach dem Gliederungstitel des8. Abschnitts
Art. 236a Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Paratuberkulose bei Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, bei Büffeln und Neuweltkameliden sowie bei in Gehegen gehaltenen Wildwiederkäuern.
Art. 238 Abs. 3 Bst. a und b
Bei jedem Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an, dass:
das verdächtige Tier und seine saugenden Jungtiere abgesondert werden;
das verdächtige Tier und seine saugenden Jungtiere unter Verbringungssperre gestellt werden;
Art. 238a Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. b
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Paratuberkulose die einfache Sperre1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. die verseuchten Tiere und ihre saugenden Jungtiere abgesondert, getötet und entsorgt werden;
Er hebt die Sperre auf, nachdem:
b. die verseuchten Tiere und ihre saugenden Jungtiere getötet und entsorgt sowie die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind.
Art. 239h Abs. 2
Gliederungstitel vor Art. 255
12. Abschnitt: Salmonella-Infektion des Geflügels
Art. 255 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie 2
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Salmonella spp. verursachten Infektionen von Geflügel der folgenden Nutzungstypen:
d. 7 Aufgehoben 2 Eine Salmonella-Infektion liegt vor, wenn der Erreger bei Geflügel, in Eiern oder in Schlachttierkörpern von Geflügel nachgewiesen wurde.
Art. 256
Art. 257 Überwachung
BeiGeflügelhaltungen in den folgenden Grössen müssen die Tierhalter ihren gesamten Geflügelbestand auf Salmonella-Infektionen untersuchen:
Zuchttiere der Mast- und der Legelinie: wenn die Geflügelhaltung mehr als 250 Plätze umfasst;
Legehennen: wenn die Geflügelhaltung mehr als 1000 Plätze umfasst;
Mastpoulets: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 333 m2 beträgt;
Masttruten: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 200 m2 beträgt.
Der Geflügelhalter nimmt Proben:
von Zuchttieren: alle zwei Wochen während der Legezeit;
von Legehennen: alle 15 Wochen während der Legezeit, erstmals in der vierundzwanzigsten Lebenswoche;
von Masttieren: frühestens drei Wochen vor der Schlachtung.
Bei Zuchttieren können anstelle der Probenahme nach Absatz 2 Buchstabe a Proben in der Brüterei genommen und untersucht werden, sofern die geschlüpften Tiere nur für den Vertrieb im Inland bestimmt sind. Die Untersuchung muss mindestens alle 2 Wochen erfolgen.
Der amtliche Tierarzt nimmt Proben:
von Zuchttieren: 1. als Eintagsküken zwischen dem ersten und dritten Lebenstag, 2. im Alter von vier bis fünf Wochen, 3. im Alter von 15–20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem Wechsel in den Legestall, 4. während der Legezeit innerhalb von vier Wochen nach ihrem Beginn, zur Halbzeit und frühestens acht Wochen vor ihrem Ende, total 3 Probenahmen;
von Legehennen:
In der noch nicht in Kraft getretenen Fassung der Änderung vom 15. Nov. 2006 (AS 2006 5217).
1. im Alter von 15–20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem Wechsel in den Legestall, 2. frühestens neun Wochen vor Ende der Legezeit;
c. von Masttieren: frühestens drei Wochen vor der Schlachtung.
Die Proben nach Absatz 4 Buchstabe c müssen während eines Kalenderjahrs in mindestens zehn Prozent der Masttierhaltungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d genommen werden.
Art. 258 Abs. 1, 1bis und 3
Die Proben müssen zur Untersuchung in ein vom BLV anerkanntes Labor geschickt werden. Beizulegen ist der Untersuchungsantrag, der bei der Meldung nach
Artikel 18b automatisch in der Tierverkehrsdatenbank erstellt wird.
Bei Proben nach Artikel 257 Absatz 4 müssen die Laboratorien dem Kantonstierarzt eine Kopie der Befunde zustellen.
Die Brütereien und die Geflügelhaltungen müssen die Laborbefunde während drei Jahren aufbewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Art. 259 Abs. 3
Der Verdacht auf eine Salmonella-Infektion gilt als widerlegt, wenn im Untersuchungsmaterial nach Absatz 2 kein Erreger nachgewiesen wird.
Art. 260 Abs. 3
Art. 260a Meldepflicht
Der Kantonstierarzt meldet verdächtige oder verseuchte Legehennenbestände sowie verseuchte Schlachttierkörper dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker. Im Seuchenfall informiert er sie zusätzlich über die Anordnung von Massnahmen nach
Artikel 260 Absatz 1 Buchstaben b und d.
Art. 272 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
Art. 274 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
Art. 301a Information und Weitergabe von Daten im Seuchenfall
Im Rahmen der Bekämpfung einer Seuche kann der Kantonstierarzt Tierhalter, die von der Seuche betroffen sein könnten, und Organisationen oder Fachleute, welche die Vollzugsorgane bei der Bewältigung von Seuchenfällen unterstützen, über Seuchenfälle informieren und ihnen dabei nicht besonders schützenswerte Personendaten bekannt geben.
Art. 312 Abs. 2 Bst. b
Ein Labor wird anerkannt, wenn es:
b. im Rahmen seiner Kernaufgaben ein Untersuchungsspektrum von mindestens 15 Tierseuchen nach den Artikeln 3–5 anbietet und über die für die Untersuchungen erforderlichen Methoden verfügt;
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 16. Dezember 20168 über das Schlachten und die Fleischkontrolle
Art. 31 Abs. 1 Bst. e
Proben für Laboruntersuchungen werden erhoben:
e. für die Überwachung des schweizerischen Tierbestandes nach Artikel 76a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19959.
Art. 47 Abs. 1
Der Kanton bestimmt die Laboratorien für die Laboruntersuchungen; wenn im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms nach Artikel 76a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199510 Proben aus mehreren Kantonen untersucht werden, bestimmt das BLV die Laboratorien.
Art. 53 Abs. 1 Bst. b
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte:
b. erheben Proben, untersuchen sie selbst oder übergeben sie einem Laboratorium nach Artikel 47 Absatz 1;
2. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201011
Art. 5 Abs. 3
Milch wird von der Prüfung ausgenommen, wenn der Kantonstierarzt nach Artikel 102 Absatz 1ter Buchstabe d der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199512 den Wegfall der Milchprüfung anordnet.
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Juni 2018 in Kraft.
Die Artikel 8, 12 Absatz 2 Buchstaben c–e, 14 Absatz 2 Einleitungssatz, Buchstaben a und c, 15 Absatz 1 sowie 61 Absatz 1bis treten am1. Januar 2020 in Kraft.
25. April 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |