AS 2018 2241

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten
(OV-EDA)

Änderung vom 23. Mai 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Organisationsverordnung vom 20. April 20111 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Bst. a und abis

Das Generalsekretariat (GS-EDA) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Es unterstützt die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA als Mitglied des Bundesrates und als Chef oder Chefin des EDA.

  2. abis. Es vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA in allen das Generalsekretariat betreffenden Fragen nach innen und nach aussen. In Absprache mit der verantwortlichen Direktion für Ressourcen vertritt es die strategischen Interessen des Departements in Ressourcenfragen.

Art. 6 Abs. 2 und 3 Bst. a und c

Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär:

  1. berät die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA in allen aussenpolitischen Fragen, mit Ausnahme der europäischen Angelegenheiten;

  2. vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA nach innen und nach aussen, soweit es nicht um europäische Angelegenheiten oder um Fragen geht, die das Generalsekretariat betreffen;

c. hat in Vertretung der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA umfassende Weisungsbefugnisse gegenüber den Direktorinnen und Direktoren, mit Ausnahme der Direktorin oder des Direktors für europäische Angelegenheiten.

Das Staatssekretariat:

  1. entwickelt aussenpolitische Strategien und Konzepte, mit Ausnahme derjenigen in europäischen Angelegenheiten;

  2. koordiniert die aussenpolitischen Tätigkeiten, mit Ausnahme der europäischen Angelegenheiten, innerhalb des EDA und zwischen den Departementen;

Art. 7 Abs. 2 Bst. b

Aufgehoben

Art. 9a Direktion für europäische Angelegenheiten

Die Direktion für europäische Angelegenheiten ist das ständige Kompetenzzentrum des Bundes für europapolitische Fragen.

Die Direktorin oder der Direktor untersteht direkt der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EDA.

Die Direktion nimmt insbesondere folgende Funktionen wahr:

  1. Sie ist zuständig für europäische Angelegenheiten, namentlich für die Beziehungen zur Europäischen Union.

  2. Sie berät die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA in allen europapolitischen Fragen.

  3. Sie vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA in allen europapolitischen Fragen nach innen und nach aussen.

  4. Sie entwickelt europapolitische Strategien und Konzepte.

  5. Sie berät und unterstützt die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten bei der Planung, Koordination und Wahrnehmung der europapolitischen Kontakte.

  6. Sie koordiniert die europäischen Angelegenheiten, namentlich die Beziehungen zur Europäischen Union, innerhalb des EDA und nimmt departementsintern die dazugehörigen Aufsichtsaufgaben wahr.

  7. Sie beobachtet und analysiert die Entwicklung der europäischen Integration, bereitet Entscheidungen in Angelegenheiten der europäischen Integration vor und instruiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union.

  8. Sie bereitet Verträge mit der Europäischen Union vor, handelt sie in Zusammenarbeit mit den in der Sache zuständigen Stellen aus und koordiniert den Vollzug und die Weiterentwicklung der Verträge.

  9. Sie beobachtet und analysiert die Entwicklung des Europarechts.

  1. Sie koordiniert die europäischen Angelegenheiten, namentlich die Beziehungen zur Europäischen Union, für die gesamte Bundesverwaltung und berät diese in rechtlichen Angelegenheiten der europäischen Integration.

  2. Sie informiert unter dem Vorbehalt von Artikel 10a RVOG die Öffentlichkeit über die schweizerische Politik im Zusammenhang mit der Europäischen Union, die europäische Integration im Allgemeinen und das Europarecht.

II

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2018 in Kraft.

23. Mai 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr