AS 2018 2285
Verordnung
über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
Änderung vom 23. Mai 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19911 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19892 (AVG) und auf Artikel 21a Absätze1 und 6 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 20053 (AuG),
Art. 53a Abs. 1 und 3
Die Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absatz 3 AuG gilt in denjenigen Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von
Prozent erreicht oder überschreitet. Der Schwellenwert gilt als erreicht oder überschritten, wenn die Arbeitslosenquote ihn im Durchschnitt des vierten Quartals des Vorjahres und der ersten drei Quartale des laufenden Jahres erreicht oder überschritten hat.
Die Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder überschreitet, werden vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung jährlich im vierten Quartal für das Folgejahr festgelegt.
Art. 63a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Mai 2018
Die Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert nach Artikel 53a Absatz 1 erreicht oder überschreitet, werden für die Dauer vom1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019 in Abweichung von Artikel 53a Absatz 3 im zweiten Quartal 2018 festgelegt.
II
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2018 in Kraft.
23. Mai 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |