AS 2018 2353

Verordnung des EDI
über die Förderung der internationalen Präsenz
des Schweizer Filmschaffens und
die MEDIA-Ersatz-Massnahmen
(IPFiV)

Änderung vom 8. Juni 2018

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 21. April 20161 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 1

Ein Gesuch um Finanzhilfen für die Teilnahme an wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten oder Preisverleihungen können die Produktionsfirmen oder die Regisseurinnen und Regisseure stellen, die mit ihrem Film an eine solche Veranstaltung eingeladen worden sind.

Art. 14 Abs. 2

Förderbarsind Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen.

Art. 15 Förderbare Veranstaltungen

Das BAK veröffentlicht eine Liste mit den wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten und Preisverleihungen, für die Finanzhilfen gewährt werden können, sowie den für die einzelnen Veranstaltungen und Sektionen anwendbaren Pauschal- oder Höchstbeiträgen.

Art. 16 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten:

  1. Kosten für Werbe- und Promotionsmassnahmen, insbesondere für die Teilnahme an Filmmärkten und Preisverleihungen;

  2. Anmeldegebühren;

  3. Reisekosten sowie Kosten für Mahlzeiten und Übernachtung der beteiligten Personen;

  4. Kosten der Untertitelung.

Für die Kosten für Mahlzeiten und Übernachtung nach Absatz 1 Buchstabe c sind die Richtwerte massgeblich, die für die Mitarbeitenden des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten gelten.

Art. 16a Bemessung der Finanzhilfe

Die Finanzhilfe darf höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Finanzhilfen für Festivalteilnahmen werden bis 3000 Franken als Pauschale bemessen. Die Pauschale wird aufgrund der durchschnittlich für die Teilnahme am betreffenden Festival oder an der betreffenden Sektion anfallenden anrechenbaren Kosten bemessen.

Art. 17 Abs. 2 Bst. d und 3

Im Gesuch müssen die folgenden Unterlagen enthalten sein:

d. ein Budget, wenn die Finanzhilfe nicht als Pauschale bemessen wird.

Die Gesuche werden nach Datum des Gesuchseingangs behandelt. Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite.

Art. 18 Auszahlungsmodalitäten

Die Pauschalen für Festivalteilnahmen bis 3000 Franken werden ausbezahlt, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen. Innert zwei Monaten nach der Teilnahme ist ein kurzer Bericht vorzulegen.

Die übrigen Finanzhilfen werden nach Vorlage der erforderlichen Belege, einer Abrechnung sowie eines kurzen Berichts ausbezahlt. Diese Dokumente sind innert zwei Monaten nach der Teilnahme vorzulegen.

Art. 25 Abs. 2

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 28 Abs. 4

Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» und dem BAK geregelt.

Art. 29 Bst. c

Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Einzelprojektförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:

c. in den fünf Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung mindestens ein Werk produziert hat, das: 1. die Kriterien der Einzelprojektförderung erfüllt, und 2. in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung in mindestens einem Land ausserhalb der Schweiz kommerziell ausgewertet wurde;

Art. 30 Abs. 3 Bst. c

Finanzhilfen können gewährt werden für:

c. nonlineare audiovisuelle Projekte wie Virtual-Reality-Projekte, wenn sie hinsichtlich der verwendeten narrativen Elemente vergleichbar sind mit Filmprojekten des jeweiligen Genres.

Art. 33 Abs. 2 und 3

Qualität des Projekts und europäisches Vertriebspotenzial, insbesondere Relevanz und europäischer Mehrwert 50 Qualität der Entwicklungsstrategie 10 Qualität der europäischen und internationalen Vertriebs- und Marketingstrategie 20 Erfahrung, Potenzial, Kohärenz und Qualität des Kreativteams sowie Organisation des Projektteams 10 Qualität der Finanzierungsstrategie und Machbarkeit des Projekts 10

Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen, erhalten zusätzlich 5 Punkte, wenn sie sich an ein Publikum unter 16 Jahren wenden, und 5 Punkte, wenn sie als schweizerischausländische Koproduktion konzipiert werden und bei Gesuchstellung einen entsprechenden Vorvertrag mit einer unabhängigen Produktionsfirma aus einem EURIMAGES-Land vorweisen können. Animationsfilmprojekte, die sich an ein Publikum unter 16 Jahren wenden, erhalten hierfür keine zusätzlichen Punkte.

Art. 35 Abs. 3

Wird die Projektabrechnung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate vorgelegt, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.

Art. 39 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis zum ersten Drehtag für die Budgetposten nach Artikel 32.

Nicht anrechenbar sind Autorenhonorare und Kosten für den Erwerb von Autorenrechte, die vor Gesuchseinreichung angefallen sind.

Art. 40 Abs. 2

Qualität der Herangehensweise, das Projektpaket auf europäischer und internationaler Ebene zu entwickeln, insbesondere Relevanz und europäischer Mehrwert des Projektpakets 20 Inhaltliche Qualität des Projektpakets, Qualität der Entwicklungsstrategie und der Finanzierungsstrategie sowie europäische Dimension 20 Qualität der europäischen und internationalen Vertriebs- und Marketingstrategie 20 Erfahrung, Potenzial, Kohärenz und Qualität des Kreativteams sowie Organisation des Projektteams 10 Machbarkeit des Pakets mit Bezug auf die Kapazität der Produktionsfirma 10 Innovationskapazität der Produktionsfirma, insbesondere Fähigkeit, sich an den Wandel im audiovisuellen Markt anzupassen und ihre Marktposition zu verbessern 20

Art. 45 Abs. 3 Bst. h und Fussnote

Keine Finanzhilfen werden gewährt für:

h. Filme, deren Verleih aus dem Filmförderungsfonds des Europarats «EURIMAGES»2 gefördert wurde, wenn der Finanzierungsanteil des Bundes zusammen mit dem Finanzierungsanteil aus dem Filmförderungsfond «EURIMAGES» 50 Prozent der Verleihkosten übersteigt;

Règles 2017–2018 – Programme de soutien à la distribution vom 13. März 2017, kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter: www.coe.int/ > FR > Démocratie > Eurimages > Programmes > Distribution > Réglementation en vigueur

Art. 48 Abs. 2

Die Finanzhilfe wird aufgrund der Anzahl Leinwände begrenzt. Es gelten die folgenden Höchstbeiträge:

Anzahl Leinwände Höchstbeitrag in Franken 1–7 5 830 8–14 10 010 15–24 14 300 25–39 22 880 40–59 31 460 60–99 64 200 ab 100 111 200

Art. 50

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 52 Abs. 4

Je nach Herkunftsland des Films gelten folgende Ansätze:

Herkunftsland Grundbetrag pro 1–25 000 Eintritte 25 001–100 000 100 001–200 000 Eintritt (in Franken) (150 % des Grund- Eintritte (100 % Eintritte (35 % betrags, in Franken) des Grundbetrags, des Grundbetrags, in Franken) in Franken) Frankreich, Grossbritannien 0.40 0.60 0.40 0.14 Deutschland, Italien, Spanien 0.55 0.82 0.55 0.20 Andere MEDIA-Länder 0.801.20 0.80 0.28

Art. 60 Abs. 2

Inhaltliche Relevanz in Bezug auf Trends und Bedürfnisse der Industrie, internationale Dimension, Innovation im Vergleich mit anderen europäischen Angeboten, Partnerschaften 30 Inhaltliche Qualität und Methodologie, insbesondere Format, Zielgruppe, Know-how, Effizienz des Angebots 40 Verbreitung der Resultate, Wirkung auf Teilnehmende, Projekte, Firmen und den audiovisuellen Sektor, Zugang für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu internationalen Netzwerken und zu Märkten, strukturierender Effekt, Nachhaltigkeit 20 Qualität des Teams bezüglich internationaler technischer und pädagogischer Expertise 10

Art. 74 Abs. 2

Publikumsentwicklung 30 Europäische Dimension der Programmation 30 Publikumszahlen, Wirkung auf die Verbreitung europäischer Filme 30 Qualität des Teams 10

Art. 77 Übergangsbestimmung

Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung (Art. 52 Abs. 4) für das Kalenderjahr 2018 erfolgt nach den Ansätzen des bisherigen Rechts.

II

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2018 in Kraft.

8. Juni 2018 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset