AS 2018 2553
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
der Pest der kleinen Wiederkäuer aus Bulgarien
vom 4. Juli 2018
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung soll die Einschleppung der Pest der kleinen Wiederkäuer in die Schweiz verhindern.
Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Bulgarien:
Tiere der Schaf- und der Ziegengattung;
folgende Tierprodukte von Tieren nach Buchstabe a: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen, 2. frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, 3. Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr, 4. Rohmilch und Milchprodukte, 5. Erzeugnisse, die Produkte nach den Ziffern 1–4 enthalten, 6. tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 25. Mai 20113 über tierische Nebenprodukte, die noch nicht verarbeitet wurden.
Für die Tierprodukte nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 2–4 gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20164 über Lebensmittel tierischer Herkunft.
Art. 2 Einfuhr von lebenden Tieren
Die Einfuhr von lebenden Tieren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.
Art. 3 Einfuhr von Tierprodukten
Die Einfuhr von Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.
Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Produkten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3 erlaubt, wenn sie vorgängig einer Behandlung nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG5 zur Abtötung des Erregers der Pest der kleinen Wiederkäuer unterzogen worden sind.
Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Produkten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4 erlaubt, wenn sie vorgängig in einem hermetisch verschlossenen Behältnis einer Hitzebehandlung bei einem F0-Wert von mindestens3 unterzogen worden sind.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 6. Juli 2018 in Kraft. 6 4. Juli 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2013/417/EU, ABl. L 206 vom2.8.2013, S. 13.
Dringliche Veröffentlichung vom 5. Juli 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang
(Art.2 und 3 Abs. 1) Sperrzonen Folgendes Gebiet in Bulgarien ist als «Sperrzone» definiert worden:
Region (Oblast) Jambol: gesamte Region