AS 2018 2561

Verordnung des WBF
zur Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
(V-FIFG-WBF)

Änderung vom 19. Juni 2018

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:

I

Die Verordnung des WBF vom 9. Dezember 20131 zur Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 9, 19, 20 Absatz 3, 42 Absatz 3 und 52 Absatz 5 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20132 (V-FIFG) sowie auf Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung vom 12. September 20143 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation,

Art. 1 Abs. 3 und 4

Das SBFI publiziert zum Zeitpunkt des Aufrufs zum Einreichen von Vorschlägen für eine Prüfrunde die weiteren Vorgaben im Internet.4

Es informiert die interessierten Kreise periodisch über laufende und über neue Prüfrunden. Dazu publiziert es jeweils im Internet die Frist zum Einreichen neuer Vorschläge für die laufende Prüfrunde.

Art. 9 Abs. 4

Aufgehoben

www.sbfi.admin.ch

Art. 12 Abs. 2 und 3

Das SBFI konsultiert bei der Prüfung aller Gesuche den SWR. Dieser kann direkt mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern in Kontakt treten und Vor-Ort- Besuche vornehmen, bevor er seine Empfehlungen an das SBFI abgibt.

Das SBFI stellt dem WBF einen Antrag.

Art. 13 Abs. 3

Das SBFI prüft jährlich auf der Grundlage der Berichte nach Artikel 14, ob die Voraussetzungen für die gewährten Bundesbeiträge erfüllt sind.

Art. 14 Berichterstattung

Die Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung erstatten dem SBFI jährlich Bericht über ihre Tätigkeit, ihre Aufwände und deren Finanzierung; Sachleistungen sind in Geld umgerechnet auszuweisen. Die Forschungseinrichtungen reichen mit ihrem Bericht zudem den Prüfbericht ihrer Revisionsstelle ein.

Das SBFI prüft aufgrund der Jahresberichte und der jährlichen Berichte der Revisionsstellen die Kostenbeteiligungen des Bundes am Gesamtaufwand oder an der Grundfinanzierung der Forschungseinrichtung.

Technologiekompetenzzentren, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eigene Start-ups gründen oder sich an deren Gründung beteiligen, reichen zudem mit dem Jahresbericht eine Liste dieser Start-ups ein und zeigen im Bericht auf, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 23 V-FIFG erfüllt sind. Im Bericht der Revisionsstelle muss das Ergebnis der Prüfung dieser Angaben enthalten sein.

II

Diese Verordnung tritt am1. August 2018 in Kraft.

19. Juni 2018 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann