AS 2018 2691

Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Bekämpfung von Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor
(Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA)

Änderung vom 20. Juni 2018

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
verordnet:

I

Die Geldwäschereiverordnung-FINMA vom3. Juni 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Bst. d

Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder seine im Finanz- oder Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die folgenden Prinzipien des GwG und dieser Verordnung einhalten:

d. die Verwendung eines risikoorientierten Ansatzes, namentlich bei der Risikoklassifikation von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen;

Art. 6 Abs. 1 und 2

Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Namentlich sorgt er dafür, dass:

  1. die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle des Finanzintermediärs periodisch eine Risikoanalyse auf konsolidierter Basis erstellt;

  2. er über eine mindestens alljährliche standardisierte Berichterstattung mit hinreichenden quantitativen wie qualitativen Angaben von den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften verfügt, sodass er seine Rechts- und Reputationsrisiken auf konsolidierter Basis zuverlässig einschätzen kann;

  3. die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften ihn von sich aus und zeitgerecht über die Aufnahme und Weiterführung der aus Risikosicht global bedeutendsten Geschäftsbeziehungen, die aus Risikosicht global bedeutendsten Transaktionen sowie über sonstige wesentliche Veränderungen in den Rechts- und Reputationsrisiken informieren, insbesondere wenn diese bedeutende Vermögenswerte oder politisch exponierte Personen betreffen;

  4. die Compliance-Funktion der Gruppe regelmässig risikobasierte interne Kontrollen einschliesslich Stichprobenkontrollen über einzelne Geschäftsbeziehungen vor Ort in den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften durchführt.

Er hat sicherzustellen, dass:

  1. die internen Überwachungsorgane, namentlich die Compliance-Funktion und die interne Revision, und die Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall einen Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen in allen Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften haben; nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragsparteien und der wirtschaftlich berechtigten Person auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken;

  2. die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für die globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken wesentlichen Informationen auf Anfrage zügig zur Verfügung stellen.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des4. Kapitels

Art. 9a Abklärungen bei Sitzgesellschaften

Der Finanzintermediär klärt die Gründe für die Verwendung von Sitzgesellschaften ab.

Art. 10 Abs. 1

Der Finanzintermediär der Auftraggeberin oder des Auftraggebers gibt bei Zahlungsaufträgen den Namen, die Kontonummer und die Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie den Namen und die Kontonummer der begünstigten Person an. Liegt keine Kontonummer vor, so ist eine transaktionsbezogene Referenznummer anzugeben. Die Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Kundennummer oder die nationale Identitätsnummer der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ersetzt werden. Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Angaben zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber zutreffend und vollständig und die Angaben zur begünstigten Person vollständig sind.

Art. 12 Abs. 2bis

Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen1 und 2 keine Anwendung.

Art. 13 Abs. 2, 2bis, 3 Bst. d und 5 Einleitungssatz

Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:

  1. Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich Ansässigkeit in einem von der Financial Action Task Force (FATF) als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land, sowie Staatsangehörigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;

  2. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich bei Geschäftstätigkeit in einem von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land;

  3. Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person;

  4. Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte;

  5. Höhe der eingebrachten Vermögenswerte;

  6. Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;

  7. Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen, namentlich Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird;

  8. Komplexität der Strukturen, insbesondere durch die Verwendung von mehreren Sitzgesellschaften oder von einer Sitzgesellschaft mit fiduziarischen Aktionären, in einer intransparenten Jurisdiktion, ohne nachvollziehbaren Grund oder zwecks kurzzeitiger Vermögensplatzierung;

  9. häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken.

Der Finanzintermediär hält aufgrund seiner Risikoanalyse für diese Kriterien je einzeln fest, ob sie für seine Geschäftsaktivitäten relevant sind. Er konkretisiert die relevanten Kriterien in internen Weisungen und berücksichtigt sie für die Ermittlung seiner Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.

Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall:

d. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in einem Land ansässig sind, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft.

Die Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 3 Buchstaben a, b und d und 4 gelten als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko, unabhängig davon, ob die involvierten Personen auftreten als:

Art. 14 Abs. 2 Bst. d und 3

Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:

d. Herkunfts- oder Zielland von Zahlungen, insbesondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird.

Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall:

  1. Transaktionen, bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf einmal oder gestaffelt Vermögenswerte im Gegenwert von mehr als 100 000 Franken physisch eingebracht werden;

  2. Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft.

Art. 17

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 20 Abs. 4

Banken und Effektenhändler mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigter Personen oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten.

Art. 25a Entscheidungskompetenz bei Meldungen

Das oberste Geschäftsführungsorgan entscheidet über die Erstattung von Meldungen nach Artikel 9 GwG beziehungsweise nach Artikel 305 ter Absatz 2 StGB2. Es kann diese Aufgabe an eines oder mehrere seiner Mitglieder, die für die Geschäftsbeziehung nicht direkt geschäftsverantwortlich sind, an die Geldwäschereifachstelle oder an eine mehrheitlich unabhängige Stelle übertragen.

Art. 31 Zweifelhafte Geschäftsbeziehungen und Melderecht

Übt der Finanzintermediär bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten sein Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB3 nicht aus, so dokumentiert er die Gründe.

Art. 32 Abs. 3

Sind die Voraussetzungen für eine Meldung im Sinne von Artikel 9 GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei erfüllt oder nimmt der Finanzintermediär das Melderecht im Sinne von Artikel 305ter Absatz 2 StGB4 in Anspruch, so darf er die Geschäftsbeziehung mit der Vertragspartei nicht von sich aus abbrechen.

Art. 35 Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person

Für die Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gelten für Banken und Effektenhändler die Bestimmungen der Vereinbarung vom 13. Juni 20185 über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20).

Art. 37 Abs. 4

Er stellt sicher, dass die erhaltenen Angaben, die für Zahlungsaufträge erforderlich sind, vollständig sind und weitergeleitet werden. Er regelt das Vorgehen für den Fall, dass er wiederholt Zahlungsaufträge erhält, die offensichtlich unvollständige Angaben enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.

Art. 40 Abs. 1 und 4

Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b GwG und KAG-Investmentgesellschaften müssen den Zeichner bei der Zeichnung von nicht börsenkotierten schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen identifizieren sowie die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, sofern die Zeichnung den Betrag von 15 000 Franken übersteigt.

Für die Methoden zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person sowie für allfällige andere GwG-relevante Tätigkeiten der Fondsleitung gilt die VSB 206.

Art. 41 Abs. 1 Bst. c und 3

KAG-Vermögensverwalter von nicht börsenkotierten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen müssen den Zeichner identifizieren sowie die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person der ausländischen kollektiven Kapitalanlage feststellen, wenn:

c. der investierte Betrag 15 000 Franken übersteigt.

Für die Methoden zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirt-

Die Vereinbarung kann bei der Schweizerischen Bankiervereinigung kostenlos abgerufen

Die Vereinbarung kann bei der Schweizerischen Bankiervereinigung kostenlos abgerufen schaftlich berechtigten Person sowie für allfällige andere GwG-relevante Tätigkeiten des Vermögensverwalters gilt die VSB 207.

Art. 42 Abs. 1

Für die Sorgfaltspflichten von Versicherungseinrichtungen gelten die Bestimmungen des Reglements vom 22. Juni 20188 der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der Geldwäscherei.

Art. 51 Abs. 1 Bst. b

Der DUFI muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen:

b. 15 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften.

Art. 56 Abs. 5

Bei Kassageschäften gelten die Absätze 1–3, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken übersteigen. Der DUFI holt die Erklärung spätestens unverzüglich nach Durchführung der Transaktion ein.

Art. 61 Abs. 1

Der DUFI muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von

000 Franken erreichen oder übersteigen.

II

Der Anhang wird wie folgt geändert: Betrifft nur den französischen Text.

Die Vereinbarung kann bei der Schweizerischen Bankiervereinigung kostenlos abgerufen

Das Reglement kann bei der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes kostenlos abgerufen werden unter www.sro-svv.ch.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

20. Juni 2018 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Der Präsident: Thomas Bauer