AS 2018 2809

Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 15. Juni 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Art. 5abis Abs. 1 Bst. a

Die kantonale Behörde anerkennt Ärzte für Untersuchungen nach folgenden Stufen:

a. Stufe1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-jährigen Inhabern eines Führerausweises;

Art. 5g Erlöschen der Anerkennung

Die Anerkennung erlischt am Ende des Jahres, in dem deren Inhaber das 75. Altersjahr erreicht hat.

Art. 27 Abs. 1 Bst. b

Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:

b. über 75-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre;

II

Anhang 1bis wird wie folgt geändert:

Einleitungssatz und Bst. f Ärztinnen und Ärzte, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:

f. Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 75-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorliegen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen;

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

15. Juni 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr