AS 2018 2921
Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen
Abkommen vom 25. Juni 2009
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens
Angenommen am6. Juni 2013 In Kraft getreten am7. Juni 2013
Originaltext Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen1 (nachstehend «das Abkommen»), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2; in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Abschluss des Abkommens haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, auf ihren jeweiligen Zollgebieten durch zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen auf der Grundlage des in der Europäischen Union geltenden Rechts, insbesondere der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 19922 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom2. Juli 19933 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ein gleichwertiges Mass an Sicherheit zu gewährleisten. Seit Abschluss des Abkommens sind insbesondere mit den Verordnungen (EG) Nr. 312/20094, (EU) Nr. 169/20105 und (EU) Nr. 430/20106 der Kommission Änderungen betreffend die zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen in diese Rechtsvorschriften aufgenommen worden.
Es empfiehlt sich, die Änderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union, anhand derer in den Vertragsparteien ein gleichwertiges Mass an Sicherheit beibehalten werden kann, in das Abkommen aufzunehmen, hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang I des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: «(2) Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung enthält die für diese Anmeldung entsprechend dem Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom2. Juli 19937 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (nachfolgend die «Verordnung (EWG) Nr. 2454/93»), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission8, vorgesehenen Angaben. Sie ist entsprechend den Erläuterungen im oben aufgeführten Anhang 30A auszufüllen. Sie ist von der Person, die sie abgibt, zu authentifizieren.» 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: «e) Waren, für die nach den von den Vertragsparteien festgelegten Vorschriften eine mündliche Zollanmeldung oder der einfache Grenzübertritt zulässig ist, mit Ausnahme von Hausrat sowie Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Strassen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;».
Absatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung: «j) folgende Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden und zwar direkt zu oder von Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen, die von einer im Zollgebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Person betrieben werden: – Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Plattformen bzw. Anlagen eingebaut wurden, – Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen bzw. Anlagen verwendet wurden, andere Güter, die auf den Plattformen bzw. Anlagen verwendet oder verbraucht werden und ungefährliche Abfälle von solchen Plattformen bzw. Anlagen;».
Dem Absatz 1 wird folgender neuer Buchstabe l angefügt:
«l) Waren, die von Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt in das Zollgebiet einer Vertragspartei oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei in die genannten Gebiete verbracht werden.»
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: «(3) Für die in Artikel 181c Buchstaben i und j sowie Artikel 592a Buchstaben i und j aufgeführten Waren und in den Fällen gemäss Artikel 786 Absatz 2 und Artikel 842a Absatz 4 Buchstaben b und f der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist in der Gemeinschaft keine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung erforderlich.»
e) Absatz 4 erhält folgende Fassung: «(4) Eine summarische Ausgangsanmeldung ist nicht erforderlich:
für folgende Waren: – Ersatz- und Reparaturteile, die zwecks Reparatur zum Einbau in Schiffe und Flugzeuge bestimmt sind, – Schmierstoffe und Gas, die für den Betrieb des Schiffs oder Flugzeugs erforderlich sind, sowie – Lebensmittel und andere Erzeugnisse, die zum Verbrauch oder Verkauf an Bord bestimmt sind;
für Waren im Durchfuhrverfahren, wenn eine elektronische Versandanmeldung die Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung enthält, sofern die Bestimmungsstelle auch die Ausgangszollstelle ist;
wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in das jeweilige Zollgebiet der Vertragsparteien verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;
wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im jeweiligen Zollgebiet der Vertragsparteien verladen wurden und an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;
wenn Waren, die sich in einem Verwahrungslager oder einer Freizone des Kontrolltyps I befinden, von dem Beförderungsmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem jeweiligen Zollgebiet der Vertragsparteien verbringt, sofern:
das Umladen innerhalb von 14 Kalendertagen erfolgt, nachdem die Waren für ein Verwahrungslager oder in einer Freizone des Kontrolltyps I gestellt wurden; in aussergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden diesen Zeitraum verlängern, um diesen Umständen Rechnung zu tragen, ii) den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen, und iii) sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis der Beförderers nicht geändert haben.»
Art. 2
In Anhang II des Abkommens erhält Artikel 6 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung: «– der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darf summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen mit den reduzierten Anforderungen an die Datenelemente gemäss Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom2. Juli 19939 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission10, abgeben; handelt es sich bei dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten jedoch um einen Beförderer, einen Spediteur oder einen Zollagenten, so gelten die reduzierten Anforderungen für ihn nur dann, wenn er für Rechnung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten an der Ein- oder Ausfuhr von Waren beteiligt ist;»
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seinem Erlass in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am6. Juni 2013.
Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Präsident: Antonis Kastrissianakis Gemeinsame Erklärung zu Anhang I Art. 1 Abs. 2 des Abkommens Hinsichtlich der für die summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung vorgesehenen Angaben bestätigen die Vertragsparteien, dass: – die Bestimmungen betreffend die EORI-Nummer; und – die Anforderungen in Bezug auf Umleitungsanträge (Anhang 30A Nummer2.6 – Tabelle 6); die mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 der Kommission vom 16. April 2009 eingeführt worden sind, nicht für die bei den schweizerischen Zollbehörden eingereichten Anmeldungen gelten.