AS 2018 3085

Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

Änderung vom 15. August 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 2 Bst. c

Bei der Anmeldung muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn:

c. die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gemäss Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 14. November 20122 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;

Art. 87 Abs. 1quinquies

1quinquies Der für die Führung des AFIS zuständige Dienst übermittelt die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 1quater einer vom SEM in Absprache mit der auftraggebenden Behörde bezeichneten Stelle. Diese bereitet die Abgleichergebnisse auf und leitet sie an die auftraggebende Behörde weiter.