AS 2018 3213
Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer
(Ausländergesetz, AuG)
(Integration)
Änderung vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 6521; SR 142.20)
Art. 62
Statt: Abs. 1 Bst. f
Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
f. eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
Muss es heissen: Abs. 1 Bst. g
Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
g. eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
10. August 2018 Redaktionskommission der Bundesversammlung