AS 2018 3213

Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer
(Ausländergesetz, AuG)
(Integration)

Änderung vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 6521; SR 142.20)

Art. 62

Statt: Abs. 1 Bst. f

Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

f. eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.

Muss es heissen: Abs. 1 Bst. g

Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

g. eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.

10. August 2018 Redaktionskommission der Bundesversammlung