AS 2018 3377

Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

Änderung vom 14. September 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 130 Abs. 1

Die Pflicht zur Meldung an ein Transaktionsregister nach Artikel 104 FinfraG muss spätestens erfüllt werden:

  1. nach 6 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person keine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine zentrale Gegenpartei ist;

  2. nach 9 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person eine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine Nichtfinanzielle Gegenpartei ist, die nicht klein ist;

  3. ab dem1. Januar 2024: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte in allen übrigen Fällen.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

14. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr