AS 2018 3473
Geschäftsreglement des Nationalrates
(GRN)
(Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts)
Änderung vom 15. Juni 2018
Der Nationalrat,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 18. August 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Oktober 20172,
beschliesst:
I
Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1 Bst. a
Folgende Sitze werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 40 und 41 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19764 über die politischen Rechte auf die Fraktionen verteilt:
a. die Gesamtzahl der Sitze in den ständigen Kommissionen nach Artikel 10 Ziffern 1–11;
Art. 18 Abs. 3bis
Ein Mitglied einer Subkommission kann sich, ausser in der Finanzkommission, nur durch ein anderes Mitglied der Gesamtkommission vertreten lassen.
Art. 58 Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe
Bei Ausfall der elektronischen Abstimmungsanlage erfolgt die Stimmabgabe unter Namensaufruf.
(Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts)
Art. 59 und 60 Abs. 1
Aufgehoben
II
Das Büro des Nationalrates bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 15. Juni 2018 Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt, mit Ausnahme der Bestimmung im nachstehenden Absatz 2, am 26. November 2018 in Kraft.
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a tritt am2. Dezember 2019 in Kraft.
15. Juni 2018 Büro des Nationalrates