AS 2018 3497
Verordnung
über die Reduktion der CO2-Emissionen
Änderung vom 21. September 2018
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 135 Buchstaben c und cbis der CO2-Verordnung vom 30. November 20121,
verordnet:
I
Anhang 4a der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 wird gemäss Beilage geändert.
Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II
Diese Verordnung tritt am1. November 2018 in Kraft.
21. September 2018 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
Anhang 4a
(Art. 28 Abs. 1) Berechnung der individuellen Zielvorgabe
Ziff. 2 : neuer Eintrag für das Jahr 2017
Durchschnittliches Leergewicht Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr: … … 2017 1588 kg
Anhang 5
(Art. 29 Abs. 1) Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 13 Abs. 1 des CO2-Gesetzes)
Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2017 Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für das Referenzjahr 2017:
für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken;
für das zweite Gramm CO2/km (ab1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken;
für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken;
für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 104.50 Franken.
Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2018 Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für das Referenzjahr 2018:
für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken;
für das zweite Gramm CO2/km (ab1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken;
für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken;
für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 103.50 Franken.
Sanktionsbeträge für die Referenzjahre 2019 und folgende Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:
a. für das Referenzjahr 2019: 111.00 Franken.