AS 2018 3847

Verordnung des UVEK
über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge
(VRV-L)

Änderung vom 10. Oktober 2018

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 20. Mai 20151 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Art. 20 Sachüberschrift Fussnote

Aufgehoben

Art. 23 Abs. 1

Bei Tag sind Sichtflüge so durchzuführen, dass mit Ausnahme der Absätze 3 und 4 die Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von Wolken gemäss SERA.5001 eingehalten werden.

Art. 29 Abs. 2 Bst. b

Ein Transponder nach Absatz 1 muss auch mitgeführt und betrieben werden:

b. bei Flügen nach Sichtflugregeln mit motorisierten oder nichtmotorisierten Luftfahrzeugen, bei welchen in der Luftraumklasse G in einer Höhe über 300 m (1000 ft) über Grund nach den Mindestwerten gemäss Artikel 23 Absatz 3 geflogen wird;

II

Die Verordnung des UVEK vom 24. November 19942 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 3

Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt; sie können ausserhalb einer Ausbildungsorganisation erfolgen. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig.

Art. 9 Abs. 2 Bst. a Fussnote

Aufgehoben

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

10. Oktober 2018 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard