AS 2018 3943
Verordnung
über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
(Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
Änderung vom 21. September 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV) Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 2, 55 Absatz 2, 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Einzelkulturbeiträge
Art. 1 Zu Beiträgen berechtigende Flächen
Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:
Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor;
Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen;
Soja;
Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken;
Zuckerrüben zur Zuckerherstellung.
Einzelkulturbeiträge werden auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 19983 (LBV) ausgerichtet.
Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut und invasive Neophyten;
Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden;
Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20134 (DZV).
Art. 2 Höhe der Beiträge
Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr für: Franken
Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor 700
Saatgut von Kartoffeln und Mais 700
Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen 1000
Soja 1000
Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken sowie Mischungen nach Artikel 6b Absatz 2 1000
Zuckerrüben zur Zuckerherstellung 1800
Art. 3 Koordination mit Direktzahlungen der Europäischen Union
Können einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin die Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nicht nach Artikel 54 Absatz 1 DZV5 von den Direktzahlungen abgezogen werden, so werden sie von den Einzelkulturbeiträgen abgezogen.
Für die Berechnung der Abzüge sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
Gliederungstitel vor Art. 4
2. Abschnitt: Getreidezulage
Art. 4 Zur Zulage berechtigende Flächen
Die Getreidezulage wird ausgerichtet für Flächen mit den Kulturen Weizen, Dinkel, Roggen, Emmer, Einkorn, Gerste, Hafer, Triticale, Reis, Hirse, Sorghum sowie Mischungen dieser Getreidearten.
Sie wird auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach
Artikel 17 Absatz 2 LBV6 ausgerichtet.
Keine Zulage wird ausgerichtet für:
Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut und invasive Neophyten;
Getreide, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
Getreide in Mischungen nach Artikel 6b Absatz 2;
Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j DZV7.
Gliederungstitel vor Art. 5 Aufgehoben
Art. 5 Höhe der Getreidezulage
Die Getreidezulage pro Hektare und Jahr errechnet sich aus den für die Zulage bewilligten Mitteln und der zur Zulage berechtigenden Getreidefläche. Das Resultat wird auf ganze Franken abgerundet.
Gliederungstitel vor Art. 6 2a. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 6 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitrags- oder zulagenberechtigt, wenn sie:
natürliche Personen mit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind; und
vor dem1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
InAbweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitrags- oder zulagenberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind.
Bei Personengesellschaften sind nur die Personen beitrags- oder zulagenberechtigt, die vor dem1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Beiträge und die Zulage werden im Verhältnis der beitragsberechtigten Personen ausgerichtet.
Art. 6a Allgemeine Voraussetzungen
Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage werden ausgerichtet, wenn:
der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 DZV8 erbringt;
auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 Standardarbeitskräften nach Artikel 3 Absatz 2 LBV9 besteht; und
mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
Der Arbeitsaufwand nach Absatz 1 Buchstabe c berechnet sich nach dem «ART- Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, Version 201310.
Art. 6b Besondere Voraussetzungen für Einzelkulturbeiträge
Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Fläche zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und einer zugelassenen Saatgutvermehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom7. Dezember 199811 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Mischungen von Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken mit Getreide ist ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 Prozent im Erntegut.
Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge in einem schriftlichen Vertrag zwischen der Zuckerfabrik einerseits und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin oder den Mitgliedern einer Betriebszweiggemeinschaft oder einer Produzentengemeinschaft andererseits.
Die Software für die landwirtschaftliche Betriebsplanung «ART-Arbeitsvoranschlag» ist abrufbar unter www.arbeitsvoranschlag.ch.
Art. 7 Abs. 1 und 3 Bst. a
Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. die Kulturen nach Artikel 1 oder 4, für die Beiträge oder die Zulage beantragt werden;
Art. 8 Abs. 1
Das Gesuch für Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum1. Mai verlängern.
Art. 9 Abs. 3
Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:
am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle;
am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.
Art. 10 Abs. 1
Der Kanton überprüft die Beitrags- oder Zulagenberechtigung und setzt die Beiträge oder die Zulage aufgrund der erhobenen Daten fest.
Art. 11 Auszahlung der Beiträge und der Zulage an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
Der Kanton zahlt die Beiträge und die Zulage wie folgt aus:
Einzelkulturbeiträge: bis zum 10. November des Beitragsjahrs;
Getreidezulage: bis zum 20. Dezember des Beitragsjahrs.
Beiträge und Zulagen, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zurückerstatten.
Art. 12 Überweisung der Beiträge und der Zulage an den Kanton
Der Kanton übermittelt dem BLW die für die Zulage berechtigte Fläche bis am 15. Oktober.
Er berechnet die Beiträge und die Zulage wie folgt:
Einzelkulturbeiträge: spätestens am 10. Oktober;
Getreidezulage: spätestens am 20. November.
Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag beim BLW an:
für Einzelkulturbeiträge: bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beiträge;
für die Getreidezulage: bis zum 25. November.
Für Einzelkulturbeiträge sind Nachbearbeitungen bis spätestens zum 20. November möglich. Der Kanton berechnet die Beiträge aus Nachbearbeitungen spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beiträge beim BLW an.
Der Kanton liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über die Einzelkulturbeiträge und die Zulage. Die Auszahlungsdaten müssen mit den Beträgen nach den Absätzen2 und 3 übereinstimmen.
Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.
Art. 18 Kürzung und Verweigerung der Beiträge oder der Zulage
Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge oder die Zulage gemäss Anhang.
Sie erstellen jährlich einen Bericht über die von ihnen verfügten Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen oder Zulagen. Die vollständige Erfassung im zentralen Informationssystem für Kontrolldaten nach Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 gilt als Bericht.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
21. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Art. 18 Abs. 1) Kürzungen der Einzelkulturbeiträge und der Getreidezulage
1 Allgemeines
1.1 Die Beiträge und die Zulage eines Beitragsjahres werden beim Feststellen von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge oder der Zulage gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags oder der Zulage kann höher sein als der Beitrags- oder Zulagenanspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können jedoch die gesamten Einzelkulturbeiträge und die Zulage eines Beitragsjahres gekürzt werden. 1.2 Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde. 1.3 Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für:
Wiesenkalender/Wiesenjournal;
Feldkalender/Kulturblätter.
1.4 Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzungen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können. 1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursachen, in Rechnung stellen. 1.6 Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Einzelkulturbeiträge des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maximal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW. 1.7 Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen oder der Zulage während höchstens fünf Jahren verweigern.
2 Kürzungen der Beiträge und der Zulage
2.1 Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern2.2.1–2.2.6 DZV12 sind anwendbar, soweit die Kürzungen nicht oder nicht vollständig bei den Direktzahlungen vorgenommen werden können. Betragen die Punkte aus Wiederholungsfällen nach Anhang 8 Ziffer 2.2 oder 2.3 DZV 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Einzelkulturbeiträge und keine Getreidezulage ausgerichtet. 2.2 Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern2.11.1,2.11.2 und 2.11.4 DZV sind anwendbar. Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 500 Franken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt die Kürzung 25 Prozent der gesamten Einzelkultur-beiträge und Zulagen, jedoch maximal 3000 Franken. 2.3 Die Kürzungen nach den Ziffern2.4–2.8 erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Einzelkulturbeiträge oder der Getreidezulage oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge und Zulagen. Werden Angaben nach den Ziffern 2.5,2.6 und 2.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge oder der Zulage nach den richtigen Angaben. 2.4 Gesuchseinreichung Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme
Verspätete Gesuchsein- erste Feststellung 100 Fr. reichung: Kontrolle kann erster und zweiter Wie- 200 Fr. ordnungsgemäss durch- derholungsfall geführt werden ab dem dritten Wiederho- 100 % der betreffenden lungsfall Einzelkulturbeiträge oder der Zulage
Verspätete Gesuchsein- 100 % der betreffenden reichung: Kontrolle kann Einzelkulturbeiträge oder nicht ordnungsgemäss durch- der Zulage geführt werden
Gesuch unvollständig oder Frist für Ergänzung oder mangelhaft Korrektur 2.5 Spezifische Angaben, Kulturen, Ernte und Verwertung
Kulturen mit Einzelkultur- Vorhandene Sorten und Korrektur auf richtige beiträgen oder Zulage Kulturen stimmen nicht Angaben und zusätzlich mit der Deklaration 500 Fr. überein Kultur wurde nicht oder 120 % der betreffenden nicht im ordentlichen Einzelkulturbeiträge oder Reifezustand geerntet der Zulage oder es fand keine ordentliche Verwertung der Ernte statt (landwirtschaftliche, technische oder industrielle Verwertung)
Vertrag für Zuckerlieferung Fehlender Vertrag für 100 % der Einzelkultur- Zuckerlieferung beiträge für Zuckerrüben Abweichende Vertrags- Korrektur auf richtige menge Angaben
Vertragsfläche Saatgut- Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige produktion Angaben Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) 2.6 Angaben zu den Flächenmassen mit Einzelkulturbeiträgen oder der Getreidezulage Deklaration Flächenmasse Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige nicht korrekt Angabe Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) 2.7 Kontrolle auf dem Betrieb
Kontrollen werden er- Mangelhafte Mitwir- 10 % aller Einzelkulturschwert; mangelhafte Mit- kung oder Drohungen beiträge und der Zulage, wirkung oder Drohun- im Bereich ÖLN oder mind. 500 Fr., max. gen führen zu Mehraufwand Tierschutz 10 000 Fr. Andere Bereiche für 10 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge Einzelkulturbeiträge und und die Zulage der Zulage mind. 200 Fr., max. 2000 Fr.
Verweigerung der Kontrolle Verweigerung im Be- 100 % aller Einzelkulturreich ÖLN oder Tier- beiträge und der Zulage schutz Andere Bereiche für 120 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge Einzelkulturbeiträge und und die Zulage Zulage 2.8 Bewirtschaftung auf dem Betrieb
a. Fläche wird nicht vom Betrieb hat Fläche ei- Korrektur auf richtige Betrieb bewirtschaftet. Rech- nem anderen Bewirtschaf- Angabe und zusätzlich nung und Gefahr ter zur Verfügung gestellt 500 Fr./ha der betroffenen für die Fläche liegt nicht (entgeltlich oder unent- Fläche beim Betrieb geltlich) (Art. 16 LBV )13
b. Flächen sind nicht sach- Fläche ist nicht bewirt- Ausschluss der Fläche aus gerecht bewirtschaftet schaftet, stark verun- der LN, keine Beiträge (Art. 16 LBV) krautet oder vergandet oder keine Zulage auf dieser Fläche Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.